Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 06.04.2010


BGH 06.04.2010 - II ZR 130/08

Streitwertbemessung: Höchstgrenze bei Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
06.04.2010
Aktenzeichen:
II ZR 130/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2008, Az: 8 U 60/07vorgehend LG Karlsruhe, 16. Februar 2007, Az: 13 O 17/06 KfH I
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).

Strohn                                  Caliebe                                 Reichart

                    Drescher                                 Bender