Entscheidungsdatum: 15.09.2014
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2013 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 538.380,49 € festgesetzt.
Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
I. Es besteht kein Grund für eine Zulassung der Revision. Die Frage, ob § 93 AktG auf Vorstände von Sparkassen analoge Anwendung findet, hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Andere Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift - einschließlich der Frage ihrer entsprechenden Anwendung -Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3). Hieran fehlt es. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage der entsprechenden Anwendung von § 93 AktG auf den Vorstand einer Sparkasse ist nicht ernsthaft umstritten; vielmehr wird die Auffassung des Berufungsgerichts, das eine solche Anwendung des § 93 AktG für möglich erachtet, in der Literatur jedenfalls im Ergebnis geteilt (für eine Analogie: Lutter, Pflichten und Haftung von Sparkassenorganen, 1991, §§ 2, 3, S. 10 ff.; ders., ZIP 2009, 197, 198 Fn. 2; ders., ZIP 2007, 841, 848 zur business judgement rule; ders., BB 2009, 786, 790 f. für die Vorstände von Landesbanken; Grimm, Organisationsrecht der Landesbanken im Spannungsfeld zwischen öffentlichrechtlichem Organisationsrecht und Aktienrecht, 1988, S. 113 f.; Püttner, Die öffentlichen Unternehmen, 1985, S. 231; Rümker, Festschrift Werner, 1984, S. 751, 775; Fischer, DStR 2007, 1083, 1088; Kiethe, BKR 2005, 177, 180; Schaaf/Müller, VW 1997, 1593; Kust, WM 1980, 758; für eine „Orientierung" an § 93 AktG: Preussner, NZG 2005, 575, 577; für eine Anwendung des § 93 AktG bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs für die Haftung aus § 280 BGB i.V.m. dem Dienstvertrag: Heinevetter, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 18 Rz. 9.1 und § 38 Rz. 4; Hauschka, Die Dienstrechtsstellung der Vorstandsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Sparkassen, 1981, S. 115 f.; i.E. zustimmend wohl auch Schlierbach/Püttner, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., S. 220 f., der eine Haftungsbegrenzung wie bei den ehrenamtlichen Organmitgliedern für die Vorstandsmitglieder ablehnt, die bei ihrer Geschäftsführung unternehmerisch zu planen und die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hätten).
Abgesehen davon ist diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beklagten ebenso positiv bejaht hat wie seinen Vorsatz, ohne hierbei eine (bloße) Beweislastentscheidung zu treffen, trügen auch eine Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz gemäß § 280 BGB i.V.m. seinem privatrechtlichen Dienstvertrag. Schon deshalb ist im Übrigen auch die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage, ob die nach dem Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen für Mitglieder des Verwaltungsrats geltende Haftungserleichterung, die wie Landesbeamte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften, auf den Vorstand einer Sparkasse übertragbar ist, nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Senat geht mit dem Berufungsgericht davon aus, dass auf die Haftung von Sparkassenvorständen § 93 AktG entsprechend anwendbar ist, und zwar auch im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen. Insbesondere die Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass Sparkassen unter Verstoß gegen § 107 Abs. 6 GO NW zu Banken werden. Vielmehr ist es auch bei Anwendung des aktienrechtlichen Haftungsregimes auf den Vorstand einer Sparkasse ohne weiteres denkbar, den eventuellen Besonderheiten, die sich aus dem von Sparkassen zu erfüllenden öffentlichen Zweck im Rahmen der Daseinsvorsorge ergeben mögen (vgl. für Nordrhein-Westfalen: § 2 Abs. 3 SpkG NW), Rechnung zu tragen. Eine Anwendung der nur für Verwaltungsratsmitglieder vorgesehenen Haftungserleichterung entspricht dagegen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ersichtlich nicht dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers. Da die Zahlungsverpflichtung des Beklagten dementsprechend auf einem formell und materiell rechtmäßigen Gesetz beruht und das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung auch seine (u.U. rechtsfortbildende) Kompetenz nicht überschritten hat, verhelfen der Revision auch entsprechende verfassungsrechtliche Erwägungen nicht zum Erfolg.
2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 20. Januar 2015 erledigt worden.