Entscheidungsdatum: 22.05.2012
Bei einem Haustürgeschäft wird durch eine Widerrufsbelehrung, die nur auf die aus der Erklärung des Widerrufs folgenden Pflichten des Verbrauchers hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich die Erklärung des Widerrufs auf seine (etwaigen) Rechte auswirkt, die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht in Gang gesetzt.
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 30. April 2010 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zugunsten der Klägerin eine Forderung in Höhe von 577,50 € einzustellen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
Von Rechts wegen
Die Beklagte, die einen für die Klägerin tätigen Anlagevermittler als Kunden an ihrem Arbeitsplatz, einer Tankstelle, kennengelernt hatte, unterzeichnete am 28. Juni 2005 in ihrer Privatwohnung eine Beitrittserklärung zu der Klägerin, einem geschlossenen Fond in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unter den in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten wählte die Beklagte das Beteiligungsprogramm Multi B und verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 3.600 € zuzüglich 5 % Agio und über eine Laufzeit von 30 Jahren zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 50 € zuzüglich 5 % Agio (Vertragssumme: 22.680 €). Die Einmalzahlung sowie die erste Rate waren am 1. Juli 2005 fällig.
Das Beitrittsformular enthält folgende, von der Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung:
Widerrufsbelehrung
Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M. GbR nicht wirksam zustande.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristablauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir
• ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
• mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die M. GbR c/o Privatbank R. GmbH & Co. KG, G. str. , M. , Telefon: (0 ) 6 , Fax (0 ) 6
Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M. GbR und/oder der Privatbank R. GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG zurückgewähren und der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.
Kann ich die von der M. I GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
Die Beklagte leistete die Einmalzahlung sowie die monatlichen Raten bis einschließlich Juni 2006. Mit Schreiben vom 12. September 2006, gerichtet an das Vertriebsunternehmen I. AG, kündigte sie den Vertrag mit der Klägerin zum 1. Oktober 2006 und bat um Überweisung ihres Guthabens. Sie wiederholte mit Schreiben vom 30. April 2007, das ebenfalls an die I. AG adressiert war, ihre Kündigung, die die Klägerin selbst mit Schreiben vom 8. Mai 2007 mit dem Hinweis zurückwies, die Kündigung sei erst zum Ende des 31. Beteiligungsjahres möglich. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2007 widerrief die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre mit Schreiben vom 12. September 2006 abgegebene Erklärung ihre Beitrittserklärung erneut.
Am 30. September 2009 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Zahlung der rückständigen Raten auf.
Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung der Raten von Juli 2006 bis Dezember 2009 in Höhe von 2.205 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 €.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt im Umfang ihres Erfolges zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO).
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe ihren Beitritt zu der Klägerin wirksam widerrufen. Ihr habe ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355 Abs. 1 BGB und unabhängig davon auch ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden, das sie noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist habe ausüben können, da sie nicht ordnungsgemäß über die sich aus der Erklärung des Widerrufs ergebenden Rechte und Pflichten belehrt worden sei. Infolge des Widerrufs habe sich das Gesellschaftsverhältnis zur Klägerin nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Klägerin könne die rückständigen Raten daher nicht mehr isoliert im Wege der Leistungsklage geltend machen (sogenannte Durchsetzungssperre).
B.
Das hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor uneingeschränkt zugelassen und in den Entscheidungsgründen lediglich eine Begründung für die Zulassung genannt.
II. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten habe ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zugestanden.
a) Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) steht einem Verbraucher, der im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluss eines Vertrages bestimmt worden ist, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Diese Vorschriften finden auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Klägerin der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II).
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB rechtfehlerfrei festgestellt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe lediglich festgestellt, dass die Beklagte die Beitrittserklärung in ihrer Privatwohnung abgegeben habe, ein gesetzliches Widerrufsrecht stünde der Beklagten aber nur zu, wenn sie durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zur Abgabe ihrer Beitrittserklärung bestimmt worden sei, bleibt ohne Erfolg.
aa) Zwar reichte die Feststellung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beitrittserklärung in der Privatwohnung der Beklagten abgegeben worden sei, für die Annahme des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss nicht aus, wenn die Parteien zum Zustandekommen der Beitrittserklärung der Beklagten im Übrigen streitig vorgetragen hätten und unter Berücksichtigung des streitigen Vorbringens die Annahme, die Beklagte habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Überrumpelungssituation befunden, nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 2 ff.). So liegt der Fall hier aber nicht.
bb) Das Amtsgericht hat den unstreitigen Teil des durch Verweis auf die Schriftsätze in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien dahin zusammengefasst, die Beklagte habe nach Beratung durch einen Vermittler die Beitrittserklärung am 28. Juni 2005 unterzeichnet, und ist sodann bei seiner rechtlichen Würdigung von dem Vorliegen einer sogenannten Haustürsituation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen. Das Berufungsgericht hat gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die von ihm für richtig und vollständig erachteten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts verwiesen. Das Berufungsgericht hat ferner die Beklagte ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung und der Angaben in den Entscheidungsgründen zusätzlich ausführlich zum Zustandekommen ihrer Beitrittserklärung vom 28. Juni 2005 angehört. Es hat als Ergebnis der Anhörung festgestellt, dass die Beklagte den Vermittler der Klägerin als Kunden an der Tankstelle kennengelernt und in ihrer Privatwohnung den Beitritt erklärt habe. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen zur Begründung des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts ausführt, aufgrund der im Anschluss an die persönliche Anhörung der Beklagten eingehend erörterten Umstände sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beitrittserklärung in der Privatwohnung der Beklagten abgegeben worden sei, so ist das entgegen der Revision eindeutig dahin zu verstehen, dass sich nicht nur der Abschluss in der Privatwohnung als solcher, sondern auch die Voraussetzung, dass die Beklagte dort zum Beitritt "bestimmt" worden ist, aus dem zwischen den Parteien unstreitigen tatsächlichen Vorbringen ergibt. Die Beklagte hatte vorgetragen, sie habe sich mit dem Vermittler verabredet, nachdem er sie an ihrem Arbeitsplatz angesprochen habe, ob sie an einer Steuerersparnis interessiert sei. Sodann hat sie zu den näheren Umständen der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, die ein bis zwei Tage später in ihrer Privatwohnung erfolgt sei, vorgetragen. Die Klägerin hat das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Einzelnen nicht bestritten, sondern hat lediglich „widersprochen“, dass eine Haustürsituation vorgelegen habe, und geltend gemacht, der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert, weil sie nicht vortrage, wer wen wozu eingeladen und ob ein Überraschungsmoment vorgelegen habe.
cc) Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Berufungsgericht nach der Anhörung der Beklagten den Hinweis erteilt hat, es neige dazu, die Widerrufsbelehrung für unzutreffend zu halten, greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es eine Haustürsituation bejahen wollte, nicht durch. Wenn - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - die tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt, zwischen den Parteien unstreitig waren, bedurfte es - wie geschehen - (allenfalls) eines Hinweises des Berufungsgerichts dazu, wie es die Rechtsfolgen des Widerrufs der Beklagten bewertet.
2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen (hier: §§ 312, 355 BGB) entspricht. Es hat daher zu Recht entschieden, dass die Beklagte auch nach Ablauf der in der Belehrung genannten zweiwöchigen Frist ihren Beitritt noch wirksam widerrufen konnte.
a) Der Schutz des Verbrauchers erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (siehe nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 13; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 183 Rn. 14; siehe nunmehr § 360 Abs. 1 BGB). Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 17).
b) Diesen Anforderungen genügt die der Beklagten erteilte Belehrung nicht, ohne dass der Senat an dieser Stelle entscheiden müsste, wie die Widerrufsbelehrung im Falle des Widerrufs einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft im Einzelnen formuliert werden muss (Probleme insoweit aufzeigend Podewils, MDR 2010, 117 ff.; Guggenberger, ZGS 2011, 397 ff.). Die Belehrung entspricht schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie lediglich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten der Beklagten hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich der Widerruf auf (etwaige) Rechte der Beklagten im Hinblick auf von ihr bereits an die Klägerin geleistete Zahlungen auswirkt. Ein solcher Hinweis war unentbehrlich, weil die Beklagte nach den vertraglichen Fälligkeitsbestimmungen Zahlungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist leisten musste.
3. Zu Recht rügt die Revision jedoch als rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt der Widerruf der Beitrittserklärung, wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat, zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens (siehe nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 11 f. - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14; 17). Die Beklagte ist mit Zugang des Widerrufs bei der Klägerin mit Wirkung "ex nunc" aus dieser ausgeschieden mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin - wie das Berufungsgericht weiter noch zutreffend gesehen hat - nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch diejenigen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 f.; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (- II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
b) Gleichwohl durfte das Berufungsgericht die Klage nicht, wie die Revision zu Recht rügt, in vollem Umfang abweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats enthält eine Klage, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519).
III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Das im Antrag der Klägerin auf Zahlung der Raten von Juli 2006 bis Dezember 2009 in Höhe von 2.205 € enthaltene Feststellungsbegehren ist insoweit begründet, als in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zugunsten der Klägerin ein Betrag in Höhe von 577,50 € einzustellen ist; im Übrigen ist es unbegründet. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € steht der Klägerin nicht zu.
1. Die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ist, wie ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs bzw. einer außerordentlichen Kündigung, das heißt auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung bei der Gesellschaft zu erstellen. Dies ist vorliegend zwar nicht, wie die Revisionserwiderung meint, der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 12. September 2006, weil dieses Schreiben nicht, wie erforderlich, der Klägerin, sondern lediglich der I. AG zugegangen ist. Es ist vielmehr auf den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 30. April 2007 abzustellen. Dieses gleichfalls an die I. AG gerichtete Schreiben ist der Klägerin ausweislich ihres Antwortschreibens vom 8. Mai 2007 zugegangen.
Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. April 2007 lediglich die Kündigung erklärt und nicht ausdrücklich das Wort Widerruf verwendet hat, ist unschädlich. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich erforderlich, dass der Anleger der Gesellschaft gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er sich für die Zukunft nicht mehr an seine Beitrittserklärung gebunden fühlt und mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden möchte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04, ZIP 2007, 1373 Rn. 28; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 355 Rn. 41, jew. m.w.N.). Eine Begründung für das Ausscheiden ist nach § 355 Abs. 1 BGB nicht erforderlich. Ein derartiges sofortiges Ausscheidensverlangen der Beklagten geht - nach der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin (§ 133 BGB) - aus dem Schreiben vom 30. April 2007 eindeutig hervor.
Das Feststellungsverlangen der Klägerin ist danach für die Monate Juli 2006 bis Mai 2007 begründet. In Höhe der in dieser Zeit fällig gewordenen Raten (= 11 x 52,50 €) ist zu ihren Gunsten eine Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
2. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB steht der Klägerin nicht zu. Im Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Raten mit Schreiben vom 30. September 2009 war der Widerruf der Beklagten seit mehr als zwei Jahren wirksam geworden und die Beklagte - wie ausgeführt - nicht mehr zur Zahlung verpflichtet. Die Nichtzahlung stellte mithin keine für die Ersatzpflicht vorgerichtlicher Kosten erforderliche, ursächliche Vertragsverletzung dar.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder