Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 26.09.2017


BGH 26.09.2017 - II ZB 27/16

Notarkosten: Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
26.09.2017
Aktenzeichen:
II ZB 27/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:260917BIIZB27.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Hamm, 29. Juni 2016, Az: I-15 W 465/15vorgehend LG Bielefeld, 19. August 2015, Az: 23 T 111/15
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in einer Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände.

2. Für die Zusammenfassung dieser Beurkundungsgegenstände in einem Beurkundungsverfahren fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und abzurechnen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.680,65 €.

Gründe

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I. Die Beteiligte zu 2, die B.         SE & Co. KGaA, ist die Alleingesellschafterin der Verlag R. GmbH und der V.            GmbH, mit denen sie einen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag bzw. einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte. Am 15. August 2014 vereinbarte die Beteiligte zu 2 mit den beiden Gesellschaften die Aufhebung der Unternehmensverträge. Am 18. September 2014 hielt die Beteiligte zu 2, vertreten durch eine Bevollmächtigte, bei dem Beteiligten zu 1, Notar J.   B. , Gesellschafterversammlungen der beiden Gesellschaften ab und ließ zwei Gesellschafterbeschlüsse beurkunden, mit denen der Aufhebung der Unternehmensverträge zugestimmt wurde. Die Beurkundung wurde in einer Niederschrift zusammengefasst. Die Beteiligte zu 2 übernahm die Kostenhaftung. Der Beteiligte zu 1 hat, ausgehend von zwei Beurkundungsverfahren, für seine Tätigkeit zwei 1,0 Gebühren aus einem Geschäftswert von jeweils 5.000.000 € berechnet (§ 34 Abs. 2 i.V.m. Nr. 21102 KV GNotKG).

2

Die Beteiligte zu 2 hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie vertritt die Auffassung, der Beteiligte zu 1 dürfe mit Rücksicht auf § 93 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1, § 108 Abs. 5 GNotKG nur eine Gebühr nach dem Höchstwert von 5.000.000 € abrechnen. Das Landgericht hat den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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II. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

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Gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG sei für ein Verfahren nur eine Gebühr zu erheben. Eine Ausnahme hiervon sehe § 93 Abs. 2 GNotKG für den Fall vor, dass verschiedene Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einer Urkunde zusammengefasst würden. Ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung sei nicht erkennbar. Beurkundet worden seien die Beschlüsse verschiedener Gesellschaften, deren Bezugspunkte jeweils unterschiedliche Unternehmensverträge seien. Die Konzernverbundenheit beider Gesellschaften sei kein sachlicher Grund für die Zusammenfassung verschiedener Rechtsgeschäfte. Ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung finde sich auch nicht in der personellen Identität der Beteiligten im Sinn des § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG. Es komme auf die materielle Beteiligtenrolle an. Im rechtlichen Sinn beteiligt sei aber nicht der jeweils mitstimmende Gesellschafter, sondern die Gesellschaft, deren Organ die Gesellschafterversammlung sei.

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III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Beurkundungen der Gesellschafterversammlungen der Verlag R. GmbH und der V.         GmbH, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit der Beteiligten zu 1 beschlossen wurde, als mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und als solches abzurechnen ist (§ 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG).

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1. Bei den beurkundeten Gesellschafterbeschlüssen handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände im Sinn des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG.

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Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkundungsgegenstand gemäß § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 GNotKG). Bei den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt es sich um verschiedene Beurkundungsgegenstände. Die Aufhebung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter in jeder abhängigen GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 17 ff.). Ein Ausnahmetatbestand des § 109 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG ist, was auch die Beteiligte zu 2 nicht in Frage stellt, nicht erfüllt.

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Die beiden Gesellschafterbeschlüsse wurden in einer Niederschrift beurkundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsverfahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§ 85 Abs. 2 GNotKG; vgl. Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl., § 85 Rn. 16; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 17/11471 S. 176).

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2. Da die mehreren Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes der beiden beurkundeten Beschlüsse gebührenrechtlich als besonderes Verfahren.

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a) Grundsätzlich werden in demselben Beurkundungsverfahren Gebühren jeweils nur einmal erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände innerhalb desselben Beurkundungsverfahrens werden zusammengerechnet (vgl. § 35 Abs. 1 GNotKG). Etwas anderes gilt nach § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 179; Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 93 Rn. 12; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 28; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 108 Rn. 9).

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b) Ein sachlicher Grund für die Beurkundung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift lag nicht vor.

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Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG ist ein sachlicher Grund insbesondere dann anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind. Das war nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob die Gesamtheit der Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung als Willensbildungsorgan einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzusehen ist. Jedenfalls handeln bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung verschiedene Willensbildungsorgane. Damit handeln auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen unterschiedlicher Gesellschaften verschiedene Beteiligte im materiellen Sinn (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 30). Gegen diese Würdigung erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände.

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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch im Übrigen kein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung beider Beurkundungsgegenstände in einer Niederschrift vor. Ein solcher müsste objektiv vorliegen. Der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht (Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG, 115. Aktualisierung Dezember 2016, § 93 Rn. 59). Wenn bereits der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung zu einer gegenüber der getrennten Beurkundung eintretenden Kostenersparnis führte, widerspräche das dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers. Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Folgen der Zusammenfassung auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG], BT-Drucks. 17/11471 S. 179).

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Die bloße Konzernzugehörigkeit mehrerer Gesellschaften ist kein sachlicher Grund für die Zusammenbeurkundung. Stimmen, wie hier, mehrere Tochtergesellschaften der Aufhebung ihrer jeweiligen Unternehmensverträge zu, handelt es sich um Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellschaften zu unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Beschlussgegenständen. Ein sachlicher Grund dafür, dass diese nicht getrennt, sondern in einer Urkunde zusammengefasst beurkundet werden, wird auch im Schrifttum verneint (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 35). Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 2 ist das Verfahren durch die gewählte Vorgehensweise nicht vereinfacht worden. Die Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2, die die Gesellschafterversammlungen der beiden GmbH abgehalten und die Zustimmung beschlossen hat, hätte keinen merklichen Mehraufwand betreiben müssen, wenn die Versammlungen in verschiedenen Niederschriften beurkundet worden wären.

16

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG.

Drescher     

      

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Bernau     

      

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