Entscheidungsdatum: 14.05.2013
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. August 2011 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Beschwerdewert: 25.000 €
I. 1. Die Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Mit ihrer Klage, der ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und einem aus 46 Blättern bestehenden Anlagenkonvolut beigefügt war, begehrt sie-nach teilweiser Rücknahme ihrer Klage - noch die Feststellung, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2010 zu TOP 3 gefasste Beschluss nichtig ist. Das Landgericht hat der Klägerin für diesen Klageantrag Prozesskostenhilfe bewilligt. Durch Urteil vom 17. November 2010 hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit einem am 22. Dezember 2010 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das ihr am 22. November 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts beantragt. In der Antragsschrift ist ausgeführt, die Klägerin sei wie in erster Instanz auf Prozesskostenhilfe angewiesen, da sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Prozesskostenhilfegesuch erster Instanz nicht geändert hätten. Sofern erneut ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Anlagen vorgelegt werden solle, werde um Nachricht gebeten. Da der Gesamtkomplex I. Fonds die Klägerin gesundheitlich erheblich belaste und sie nach ärztlicher Anweisung eine Beschäftigung mit diesem Thema soweit möglich vermeiden solle, sei „von einer Anfrage bzgl. der Überlassung eines weiteren Formularsatzes über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ bewusst Abstand genommen worden.
Mit Schreiben vom 29. März 2011 teilte der Vorsitzende des Berufungssenats mit, es erscheine schon deshalb erforderlich, eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, weil die Klägerin nicht persönlich versichert habe, dass sich die Verhältnisse seit April 2010 nicht geändert hätten, die Erklärung vom 28. April 2010 nicht vollständig ausgefüllt und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die vorzutragenden Umstände aus den Anlagen zusammen zu suchen; im Übrigen müsse sich an der Vermögenssituation der Klägerin jedenfalls insoweit etwas geändert haben, als das Darlehen, das die Klägerin den Eheleuten S. im Mai 2000 gewährt habe, zwischenzeitlich fällig geworden sein. Ferner sei erklärungsbedürftig, warum die Klägerin das im Mai 2002 an W. gewährte Darlehen in Höhe von mehr als 300.000 € nicht längst fällig gestellt habe. Der Klägerin wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gesetzt. Innerhalb der gesetzten Frist übersandte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2011 eine aktualisierte Aufstellung über ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Hinweis, dass in der Auflistung der Ausgaben Ratenzahlungen in Höhe von 782 € enthalten seien, durch die die Klägerin ihre Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 169.060 € anteilig zu tilgen versuche. Die Darlehen könnten ausweislich der beigefügten Darlehensverträge nicht gekündigt werden. In dem der Aufstellung beigefügten persönlichen Anschreiben der Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2011 führte sie unter anderem aus, aus dem mit W. geschlossenen Darlehensvertrag ergebe sich, dass lediglich die erste Laufzeitperiode auf den 31. Dezember 2007 befristet gewesen sei. Zudem sei dem Gericht offensichtlich nicht bekannt, dass die Ansprüche gegen den Darlehensnehmer W. wegen offener Steuerforderungen vom Finanzamt gepfändet seien.
Durch Beschluss vom 2. Mai 2011 wies das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zurück, weil die Klägerin über einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von über 300.000 € verfüge und nicht nachvollziehbar sei, warum sie dieses Darlehen nicht zumindest teilweise kündige, um die Prozesskosten begleichen zu können. Soweit die Klägerin vortrage, die Ansprüche gegen W. seien vom Finanzamt gepfändet, übersteige jedenfalls der Darlehensrückzahlungsbetrag die von der Klägerin auf 41.602,03 € bezifferte Forderung des Finanzamts erheblich. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 11. Mai 2011 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit einem am 9. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat sie die Berufung begründet.
2. Durch den angefochtenen Beschluss vom 1. August 2011 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Bei Eingang der Berufungsschrift am 25. Mai 2011 sei mehr als ein Monat seit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 22. November 2010 verstrichen gewesen. Der Klägerin könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil ihr Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingegangen und unbegründet gewesen sei. Die Klägerin habe seit der Verfügung des Berufungssenats vom 29. März 2011, die ihr spätestens am 10. April 2011 zugegangen sei, nicht mehr darauf vertrauen können, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt würde. Der Wiedereinsetzungsantrag sei aber auch in der Sache unbegründet, weil die Klägerin ihrem Prozesskostenhilfegesuch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt habe und deshalb mit der Zurückweisung ihres Antrags habe rechnen müssen. Zwar könne auf eine solche Erklärung ausnahmsweise verzichtet werden; die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestands seien jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin persönlich habe keine ausreichende Erklärung dazu abgegeben, dass sich ihre Verhältnisse nicht geändert hätten; ihr Prozessbevollmächtigter habe hierzu lediglich eine Vermutung geäußert. Die Mitteilung der Klägerin vom 10. April 2011 richte sich zum einen nicht an das Gericht, sondern an ihren Prozessbevollmächtigten und sei zum anderen verspätet, weil sie außerhalb der Berufungsfrist erfolgt sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz auf eine erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe vertrauen dürfen, sei die Grundlage für dieses Vertrauen mit Erteilung des Hinweises vom 29. März 2011 entfallen.
Da die in der ersten Instanz vorgelegte Erklärung formal und inhaltlich unzureichend gewesen sei, hätte die Klägerin spätestens dann eine neue, vollständige Erklärung vorlegen müssen, was nicht geschehen sei. Inhaltlich sei die Erklärung insbesondere deshalb unzureichend gewesen, weil nicht dargelegt gewesen sei, warum die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung des bis 31. Dezember 2007 befristeten Darlehens gegen W. in Höhe von über 300.000 € nicht zur Aufbringung der Verfahrenskosten einsetzen könne. Soweit die Klägerin in dem von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Schreiben vom 20. (richtig: 10.) April erklärt habe, dass lediglich die erste Laufzeitperiode des Darlehens bis zum 31. Dezember 2007 befristet gewesen sei und die Ansprüche gegen W. vom Finanzamt gemäß Schreiben vom 23. September 2008 gepfändet worden seien, ergebe sich hieraus nicht, dass für das Darlehen eine neue Befristung vereinbart worden und der Darlehensrückzahlungsanspruch überhaupt und gegebenenfalls in vollem Umfang gepfändet worden sei. Das Schreiben vom 23. September 2008 sei im Übrigen nicht vorgelegt worden.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch das Grundrecht der Klägerin auf ein faires, willkürfreies Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin und die hieraus folgende Verwerfung ihrer Berufung mit den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen, nach denen einer Partei, die um Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren nachsucht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, in Einklang stehen.
Zwar verbietet es das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 14). Deshalb dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der - mittellose - Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (BVerfG aaO). Die angefochtene Entscheidung verstößt aber im Ergebnis nicht gegen diese Grundsätze.
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag für verspätet erachtet hat.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der am 25. Mai 2011 mit der nachgeholten Berufungsschrift eingegangene Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, unzulässig war, weil er nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangen ist. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. War eine Partei wegen Mittellosigkeit an der fristgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels gehindert, hat sie jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch gestellt, ist das Hindernis spätestens mit Zustellung der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe behoben. Konnte die Partei aber schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt würde, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist schon zu diesem Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9; Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 10 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 15). So verhält es sich hier.
b) Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, musste die Klägerin allerdings nicht schon mit Zugang der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 29. März 2011 damit rechnen, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Bedürftigkeit aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt würde. Wurde dem Rechtsmittelkläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, kann er bei im Wesentlichen unveränderten Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht (BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 14; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11, NJW-RR 2012, 757 Rn. 11). Durch den Hinweis des Berufungsgerichts vom 29. März 2011 wurde die Klägerin zwar davon in Kenntnis gesetzt, dass das Berufungsgericht an den Nachweis der Bedürftigkeit strengere Anforderungen stellte als das Landgericht, das ihr für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Nach dem Inhalt des Schreibens musste sie aber nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht ihre Bedürftigkeit endgültig verneinen und ihren Antrag ablehnen würde. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nicht nur darauf hingewiesen, dass es aus verschiedenen Gründen die Vorlage einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für erforderlich erachte und für erklärungsbedürftig halte, warum sie das am 10. Mai 2002 gewährte Darlehen an W. nicht längst fällig gestellt habe, sondern hat der Klägerin auch Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen zu dem erteilten Hinweis Stellung zu nehmen. Setzt das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Vervollständigung seiner Angaben, darf dieser jedenfalls bis zum Ablauf der Frist auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen. Kommt der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts, seine Angaben zu vervollständigen, innerhalb der gesetzten Frist nach, endet sein schutzwürdiges Vertrauen, dass ihm die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt würde, erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12).
c) Der von der Rechtsbeschwerde beanstandete Fehler des Berufungsgerichts erfordert jedoch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil er nicht entscheidungserheblich ist. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist war bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags und der Berufungsschrift am 25. Mai 2011 auch dann abgelaufen, wenn sie - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht schon mit Zugang des Hinweises bei der Klägerin spätestens am 10. April 2011, sondern erst nach Ablauf der in der Verfügung gesetzten Frist zur Stellungnahme von drei Wochen begonnen hat. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre nur dann rechtzeitig gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Prozesskostenhilfegesuch am 11. Mai 2011 begonnen hätte. Dies war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nach den dargelegten Grundsätzen nicht der Fall. Die Klägerin konnte ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter nach Ablauf der spätestens am 10. April 2011 beginnenden Frist zur Stellungnahme vernünftigerweise nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt würde, weil sie innerhalb der am 2. Mai 2011 ablaufenden Frist ihre Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der nach Maßgabe des Hinweises erforderlichen Weise ergänzt und die Auflagen des Gerichts nicht vollständig erfüllt hat.
Die Klägerin hat insbesondere nicht - wie nach dem erteilten Hinweis unmissverständlich erforderlich - nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Anspruch gegen W. auf Rückzahlung des Darlehens nicht zur Aufbringung der Prozesskosten einsetzen konnte. Aus ihrem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass für dieses Darlehen nach dem 31. Dezember 2007 erneut eine feste Laufzeit vereinbart wurde, die der (teilweisen) Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zur Tragung der Kosten dieses Rechtsstreits entgegen stünde. Der Hinweis der Klägerin, aus dem Darlehensvertrag ergebe sich, dass lediglich die erste Laufzeitperiode bis zum 31. Dezember 2007 befristet gewesen sei, besagt hierzu nichts. Gemäß der dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2011 beigefügten Kopie des Darlehensvertrags ist zur Laufzeit des Darlehens lediglich vereinbart, dass diese zunächst bis zum 31. Dezember 2007 befristet und eine Verlängerung der Laufzeit rechtzeitig vor Fälligkeit zu vereinbaren ist; ohne Vereinbarung einer Laufzeit gilt das Darlehen nach Nr. 2 des Vertrags als unbefristet und kann mit einer Frist von 3 Monaten zur Rückzahlung gekündigt werden, sofern keine Vereinbarung über eine Rückzahlung getroffen ist. Auch im Hinblick auf diese vertragliche Regelung konnte die Klägerin vernünftigerweise nicht annehmen, sie habe die sich aus dem gerichtlichen Hinweis vom 29. März 2011 ergebenden Bedenken gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeräumt und dürfe nunmehr davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vollständig dargetan zu haben. Dass sich die Parteien des Darlehensvertrags auf eine entsprechende Verlängerung um eine entsprechende weitere Laufzeitperiode verständigt hätten, so dass aus ihrer Sicht eine Kündigung zu keinem Zeitpunkt angestanden habe, hat die Klägerin erst mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 25. Mai 2011 vorgetragen.
Gleiches gilt für den Vortrag, dass die Ansprüche gegen W. vom Finanzamt gepfändet seien. Es fehlt jegliche Angabe, wann und in welcher Höhe die Darlehensrückzahlungsforderung vom Finanzamt gepfändet worden sein soll. Das von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. April 2011 hierzu in Bezug genommene Schreiben des Finanzamtes vom 23. September 2008 war der beim Berufungsgericht eingereichten Stellungnahme nicht beigefügt. Hinzu kommt, dass die Klägerin in der ihrem Schreiben vom 10. April 2011 beigefügten Aufstellung ihre Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt auf 41.602,03 € und die offene Kirchensteuer auf 15.849,90 € beziffert hat, während sich die Darlehensrückzahlungsforderung auf mehr als 300.000 € beläuft. Auch wenn das Erstgericht der Klägerin auf der Grundlage ihrer Angaben Prozesskostenhilfe gewährt hatte, war nach dem Hinweis des Berufungsgerichts vom 29. März 2011 ein Vertrauen der Klägerin, auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten, für sie und ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar nur für den Fall gerechtfertigt, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist darlegte, dass sie die Ansprüche auf Rückzahlung der von ihr gewährten Darlehen nicht verwerten konnte, um die Prozesskosten selbst aufzubringen. Andernfalls musste sie ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter mit der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, weil sie zur Finanzierung der für die Berufung entstehenden Prozesskosten auf den Einsatz ihrer Darlehensansprüche verwiesen würde.
2. Im Übrigen liegen Zulassungsgründe auch nicht vor, soweit das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet hat.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anstelle der Einlegung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu dessen Durchführung beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die erforderlichen Belege beigefügt hat, grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat und bis zur Entscheidung über ihren Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet gehindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich für arm im Sinne der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vollständig dargetan zu haben (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078; Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Versäumung der Rechtsmittelfrist im Ergebnis zu Recht nicht als unverschuldet angesehen.
aa) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht ohne ihr Verschulden an der Einlegung der Berufung gehindert gewesen, weil sie ihrem Prozesskostenhilfeantrag - auch nach dem Hinweis des Berufungsgerichts - kein neues, vollständig ausgefülltes Formular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt habe und die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise hiervon abgesehen werden könne, nicht vorgelegen hätten. Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass sich eine Partei zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Regelfall des amtlichen Vordrucks zu bedienen hat, dessen Verwendung § 117 Abs. 4 ZPO vorschreibt (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 29. November 2012 - III ZA 32/12, juris Rn. 3). Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10). Die Einreichung eines neuen Vordrucks in der Rechtsmittelinstanz ist nur dann entbehrlich, wenn auf einen in der Vorinstanz zu den Akten gereichten Vordruck Bezug genommen und zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078; Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 4). Eine solche Bezugnahme genügt zudem nur dann, wenn die früher eingereichten Unterlagen ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 4). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt waren. Ob dem Berufungsgericht bei dieser Beurteilung die von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Fehler unterlaufen sind, bedarf keiner Entscheidung.
bb) Abgesehen davon, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingereicht wurde, hat das Berufungsgericht aus anderen Gründen der Klägerin auch in der Sache zu Recht Wiedereinsetzung versagt. Denn die Klägerin war jedenfalls nach Ablauf der ihr mit Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats eingeräumten Frist von drei Wochen zur Stellungnahme nicht mehr unverschuldet an der Einlegung der Berufung gehindert. Wie oben (vgl. II.1.c) dargelegt, war ungeachtet des Umstands, dass ihr vom Landgericht Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, ab diesem Zeitpunkt ein Vertrauen darauf, dass ihr Prozesskostenhilfe auch für das Berufungsverfahren bewilligt würde, nicht mehr gerechtfertigt, weil sie nicht dargetan hatte, dass sie den Darlehensrückzahlungsanspruch gegen W. nicht zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen konnte.
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder