Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 19.10.2011


BGH 19.10.2011 - I ZR 98/11

Notanwalt: Voraussetzungen für die Beiordnung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
19.10.2011
Aktenzeichen:
I ZR 98/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Düsseldorf, 12. April 2011, Az: I-20 U 103/10, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 9. Juni 2010, Az: 2a O 268/09
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Streitwert: 50.000 €.

Gründe

1

I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

2

Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011  IV ZR 77/11, juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.

3

Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A.     mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom 19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.

Bornkamm                                  Pokrant                               Büscher

                            Koch                                   Löffler