Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 22.01.2015


BGH 22.01.2015 - I ZR 95/14

Wettbewerbsstreitigkeit: Zulässigkeit der Festsetzung eines Regelstreitwerts; fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Nichtzulassung der Revision


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
22.01.2015
Aktenzeichen:
I ZR 95/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Koblenz, 26. März 2014, Az: 9 U 1149/13vorgehend LG Koblenz, 20. August 2013, Az: 4 HKO 74/13
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

2

Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

3

Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.

Büscher                           Schaffert                                Kirchhoff

                    Koch                              Feddersen