Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.09.2011


BGH 28.09.2011 - I ZR 89/09

Umfang der Gewerbeerlaubnis für Sportwetten im Internet; Aussetzung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.09.2011
Aktenzeichen:
I ZR 89/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 4. Juni 2009, Az: 6 U 93/07vorgehend LG Wiesbaden, 28. März 2007, Az: 11 O 56/06
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens gegen das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. Dezember 2010 (5 K 155/09 Ge) ausgesetzt (§ 148 ZPO).

Gründe

1

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die dem Beklagten zu 1 im Jahre 1990 vom Gewerbeamt der Stadt Gera erteilte Gewerbeerlaubnis ungeachtet § 4 Abs. 4 GlüStV das Recht umfasst, Personen im Bundesland Hessen Sportwetten über das Internet anzubieten. Das Verwaltungsgericht Gera hat dies bejaht. Es hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt, dass die hiesige Beklagte zu 1 im Hinblick auf die ihr 1990 erteilte Gewerbeerlaubnis nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nicht darin beschränkt werden kann, fortgesetzt über das Internet Sportwetten abzuschließen, gleichgültig an welchem Ort sich der Spieler bei der Abgabe der Wette in Deutschland aufhält, und für ihre Tätigkeit zu werben. Das Verfahren über die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist beim Oberverwaltungsgericht Weimar anhängig (3 KO 161/11). Im Hinblick darauf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera möglicherweise nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 steht (8 C 5.10, juris), ist die Aussetzung des Rechtsstreits geboten.

2

Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Ein Teil des Schrifttums steht allerdings nach wie vor auf dem Standpunkt, eine Aussetzungsentscheidung nach § 148 ZPO könne nur aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen. Sie stützt sich dabei auf den Beschluss des Reichsgerichts vom 15. November 1897 (I 93/97, RGZ 40, 373, 374 f.), wonach eine Analogie zu § 248 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht komme (MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 57; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 148 Rn. 2). Eine Gegenauffassung hält dagegen in entsprechender Anwendung von § 248 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 148 Rn. 35; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 148 Rn. 2; vermittelnd Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 7a). Dabei wird übersehen, dass der Streitfrage, ob eine analoge Anwendung des § 248 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt, durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) die Grundlage entzogen worden ist. Denn seitdem ist in § 128 Abs. 4 ZPO geregelt, dass Entscheidungen, die keine Urteile sind, stets ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 35; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 148 Rn. 8; Saenger/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 148 Rn. 7; Dörr in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 1).

Bornkamm                            Büscher                            Schaffert

                       Kirchhoff                           Löffler