Entscheidungsdatum: 09.02.2017
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen,
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert beträgt 50.000 €.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
a) Die Beschwerde meint, dem Gerichtshof der Europäischen Union sei die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen,
ob Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung, wonach die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten Informationen dem Verbraucher in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen sind, dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, dass diese Informationen in klarer, verständlicher Form in Bestandteilen des Vertrags mit einem Telefondienstanbieter enthalten sind, die sich außerhalb des Formulars befinden, mit dessen Unterzeichnung der Verbraucher den Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen abschließt, sofern der Verbraucher diese aufgrund eines Hinweises des Anbieters auf einer Homepage oder in der Geschäftsstelle des Anbieters zur Kenntnis nehmen und ausdrucken oder mitnehmen kann.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde bedarf es zu dieser Frage keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Soweit sich die Frage im vorliegenden Fall stellt, ist sie vielmehr zweifelsfrei zu beantworten. Die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten wesentlichen Informationen zum Vertragsinhalt werden dem Verbraucher jedenfalls dann nicht "in diesem Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form" gegeben, wenn sie nicht schon in dem vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsformular enthalten sind, sondern nur im Geschäftslokal des Anbieters zur Einsicht und Mitnahme ausliegen. Da Ziff. 8 des beanstandeten Vertragsformulars der Beklagten für die Informationen zum Vertragsinhalt nicht auf die Homepage der Beklagten verweist, stellt sich nicht die weitere Frage, ob dadurch die Informationspflicht erfüllt werden könnte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher |
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Schaffert |
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Koch |
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