Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 06.06.2013


BGH 06.06.2013 - I ZR 8/06

Kostenerinnerung gegen die Kostentragungspflicht der Partei


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
06.06.2013
Aktenzeichen:
I ZR 8/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Braunschweig, 8. Dezember 2005, Az: 2 U 85/04vorgehend LG Braunschweig, 26. Mai 2004, Az: 9 O 3029/01
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2007 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780071016498 - und gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2007  Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780071024134 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 3. Mai 2007 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780071016498 am 9. Mai 2007 vom Kläger erhoben worden. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 hat der Senat die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Insoweit sind die Gerichtskosten mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780071024134 am 4. Juli 2007 vom Kläger erhoben worden. Mit seiner Eingabe vom 8. Mai 2013 wendet sich der Kläger gegen diese Kostenrechnungen.

2

II. Die Eingabe vom 8. Mai 2013 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).

3

III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

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1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 5.912 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 50 € angefallen, weil die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen worden ist.

5

2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Kläger auch nicht, vielmehr (erneut) gegen die zugrundeliegenden Entscheidungen des Senats und insbesondere der Vorinstanzen. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist hingegen ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben.

6

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bornkamm                        Schaffert                         Kirchhoff

                       Koch                           Löffler