Entscheidungsdatum: 25.02.2016
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2).
II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2015 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
1. Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 BAVARIA). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - I ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 BAVARIA).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen wie hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.
An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 6 - BAVARIA).
2. In der Anhörungsrüge wird eine primäre Gehörsverletzung durch den Senat nur pauschal behauptet, jedoch nicht dargelegt. Für die erforderliche Darlegung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, auch soweit der Kläger als Zulassungsgründe die Ablehnung von Beweisanträgen und die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht geltend gemacht hat.
3. Der Kläger berücksichtigt bei seinem Vorbringen in der Anhörungsrüge im Übrigen nicht den mit Schreiben des Berichterstatters vom 31. Juli 2015 den Parteien gegebenen Hinweis, dass der zwischen diesen am 19. Februar 2009 zustande gekommene Vertrag als Umzugsvertrag im Sinne der §§ 451 ff. HGB zu qualifizieren ist. Bei einem Umzugsvertrag beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Absenders gegenüber dem Frachtführer gemäß §§ 451, 439 HGB grundsätzlich ein Jahr (vgl. OLG Schleswig, NJWRR 2008, 1361, 1362 f.; Staub/P. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 439 Rn. 9). Im Streitfall sind Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB, bei dem die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre beträgt, weder vorgetragen noch ersichtlich. Danach greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch, weil die Verjährungsfrist im Jahr 2009 angelaufen und damit im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 9. März 2011 bereits abgelaufen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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