Entscheidungsdatum: 30.07.2015
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 33.162 € festgesetzt.
I. Die Klägerin hatte sich gegenüber der Beklagten zur Belieferung von Filialen einer Drogeriemarktkette aus bestimmten Verteilzentren verpflichtet. Mit ihrer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhobenen Widerklage hat die Beklagte die Klägerin unter anderem auf Ersatz von an die Drogeriemarktkette gezahlten Verspätungspauschalen in Höhe von 15.600 € und auf Ausgleich des negativen Saldos bei den Paletten im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung in Höhe von 17.562 € in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Widerklage insoweit stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision möchte sie ihren in der Vorinstanz erfolglosen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge nicht durchgreift und im Übrigen auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergab sich der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 15.600 € wegen verspäteter Anlieferungen im Zeitraum von September 2011 bis April 2012 jedenfalls aus §§ 423, 425, 431 Abs. 3 HGB. Die Beschwerde macht geltend, die Revision sei insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die in Anlage 6 Absatz 3 zu dem Vertrag der Parteien vom 23. Januar/3. Februar 2009 enthaltene vertragliche Regelung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen habe. Nach dieser Regelung sei bei einer Verspätung nur eine sogenannte Aufwandsentschädigung zu leisten und setze die Entschädigung zudem voraus, dass der Auftragnehmer die Verspätung nachweislich zu vertreten habe.
2. Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde eine Zulassung der Revision nicht erreichen, weil die für sie womöglich günstige Regelung in Anlage 6 Abs. 3 zu dem Vertrag vom 23. Januar/3. Februar 2009 die Haftung der Klägerin für die von der Beklagten geltend gemachten Verspätungsschäden gemäß §§ 423, 425 Abs. 1, § 431 Abs. 3 HGB allenfalls dann ausgeschlossen hätte, wenn diese Haftung gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB in der Fassung, in der die Bestimmung bis zum 24. April 2013 gegolten hat (HGB aF), hätte ausgeschlossen werden können. Das war jedoch nicht der Fall.
Nach § 449 Abs. 2 HGB aF konnten bei Frachtverträgen, bei denen neben dem Frachtführer auch der Absender ein Unternehmer war und es nicht um die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen ging, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlusts oder Beschädigung des Gutes sowie die vom Absender nach § 414 HGB aF zu leistende Entschädigung auch durch vorformulierte Vertragsbestimmungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1 und 2 HGB aF vorgesehenen Betrag begrenzt werden. Von den sonstigen in § 449 Abs. 1 HGB aF genannten Vorschriften konnte in solchen Frachtverträgen dagegen nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden, selbst wenn die Abweichung zu Lasten des AGB-Verwenders erfolgte (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, § 449 HGB Rn. 56; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009, § 449 Rn. 25). Für ein der Klägerin günstiges und deshalb von dieser darzulegendes und im Bestreitensfall zu beweisendes (vgl. Koller aaO § 449 HGB Rn. 50; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 449 Rn. 32) Aushandeln der Regelung in Anlage 6 Abs. 3 zu dem Vertrag vom 23. Januar/3. Februar 2009 im Sinne von § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB aF ist von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dargetan worden und auch ansonsten nichts ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher |
Schaffert |
Kirchhoff |
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Schwonke |
Richter am BGH Feddersen |
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Büscher |