Entscheidungsdatum: 24.09.2013
Verrechnung von Musik in Werbefilmen
Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte an die Berechtigten auf der Grundlage von Verteilungsplänen. Die Verteilungspläne werden von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.
Der Kläger komponiert Werbemusik. Er hat mit der Beklagten einen Berechtigungsvertrag geschlossen. Nach Ziff. XIV (Verteilungsschlüssel für Fernsehsendungen) der bei Abschluss des Berechtigungsvertrages geltenden „Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht“ war Musik zu Werbespots unter Anwendung des Koeffizienten 3 zu verrechnen. Nachdem Diskussionen über die Verteilungsgerechtigkeit aufgekommen waren, beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten, eine Änderung dieser Regelung auf der Hauptversammlung zur Abstimmung zu stellen. Danach sollte künftig nur noch Musik zu Werbespots (Wirtschaftswerbung) in den Genuss des Koeffizienten 3 kommen, während Musik in sonstigen Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct Response TV, Erotik-Telefondienste, Teleshopping, Dauerwerbesendungen) mit dem Koeffizienten 1 verrechnet werden sollte. Der externe Rechtsberater des Aufsichtsrats und der zuständige Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde (Deutsches Patent- und Markenamt), die an allen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen hatten, äußerten keine Bedenken. Auf der Hauptversammlung am 24./25. Juni 2003 beschlossen die Mitglieder der Beklagten die vorgeschlagene Änderung.
Der Kläger war der Ansicht, die beschlossene Änderung benachteilige ihn als Komponisten von „Musik in sonstigen Werbefilmen“ gegenüber Komponisten von „Musik zu Werbespots“ ohne Grund. Er reichte deshalb im Jahr 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt als der nach §§ 18, 19 UrhG zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen den Beschluss ein. Diese vertrat in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2004 die Ansicht, die beschlossene Änderung verstoße nicht gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG. Ferner erhob der Kläger im Jahr 2004 beim Landgericht Berlin Klage, mit der er die Feststellung beantragte, dass die beschlossene Änderung nichtig sei. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. Februar 2005 ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Kammergericht der Klage mit Urteil vom 8. Juli 2009 statt (KG, GRUR-RR 2010, 320). Zur Begründung führte es aus, die beschlossene Änderung sei gemessen an § 7 Satz 1 UrhWG unwirksam, weil der geänderte Koeffizient zu sachlich nicht mehr nachvollziehbaren Differenzierungen bei der Verteilung der Einnahmen führe und deswegen als willkürlich anzusehen sei; die Beklagte habe keine Gründe dargetan, die es rechtfertigen könnten, „Musik in sonstigen Werbefilmen“ gegenüber „Musik zu Werbespots“ bei der Verteilung der Einnahmen erheblich abzuwerten. Die Regelung sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots des § 20 Abs. 1 GWB unwirksam. Daraufhin zahlte die Beklagte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2004 bis 2008 für seine „Musik in sonstigen Werbefilmen“ im Verteilungsverfahren insgesamt 542.997,70 € nach.
Mit der vorliegenden - im Jahr 2010 erhobenen - Klage verlangt der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Beträge. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei mit der Zahlung der nachgezahlten Tantiemen in Verzug gewesen, weil sie diese nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen geleistet habe. Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 97.575,65 € zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, sie sei nicht in Verzug gewesen, weil sie die verspätete Leistung nicht zu vertreten habe; sie habe sich in einem das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans befunden. Darüber hinaus seien vor dem Ende des Jahres 2006 entstandene Ansprüche jedenfalls verjährt.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen -verurteilt, an den Kläger 80.652,15 € zu zahlen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe die Klageforderung (nur) insoweit zu, als die Zinsansprüche nach dem 1. Januar 2007 entstanden seien; Zinsansprüche aus davor liegenden Zeiten seien verjährt.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Mit seiner Anschlussberufung hat der Kläger - unter Erweiterung der Klage um Verzugszinsen in Höhe von 8.072,74 € auf für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 im Wertungsverfahren nachgezahlte Tantiemen - beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 24.996,24 € zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage - auch, soweit sie zweitinstanzlich erweitert worden ist - insgesamt abgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung zusätzlicher 24.996,24 € weiter.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht beanspruchen, weil die Beklagte nicht in Verzug gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans, die das Kammergericht später als unwirksam erachtet habe, wirksam sei. Zwar habe ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht rechnen müsse, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet habe. Handele es sich bei dem Schuldner jedoch um eine Verwertungsgesellschaft, sei ein Verschulden bereits dann auszuschließen, wenn diese ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet habe. Bei einer Verwertungsgesellschaft bestehe die Besonderheit, dass sie als Treuhänderin nicht eigennützig, sondern fremdnützig tätig werde und sich darüber hinaus bei der Verteilung der Einnahmen in einem Pflichtenwiderstreit befinde. Auch der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24./25. Juni 2003 habe ein solcher Interessenkonflikt zugrunde gelegen. Die Beklagte habe nachgewiesen, sich ihre Rechtsansicht über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung sorgfältig gebildet zu haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Änderung um eine komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz gehandelt habe. Hinzu komme, dass die zuständige Aufsichtsbehörde diese Änderung durch Schreiben vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt und das Landgericht die Rechtsauffassung der Beklagten mit Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt habe. Da der Kläger mangels Verzugs der Beklagten schon dem Grunde nach keine Verzugszinsen beanspruchen könne, brauche nicht entschieden zu werden, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreife.
II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht verneint werden. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe es nicht zu vertreten, dass sie dem Kläger die nachgezahlten Tantiemen nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen gezahlt habe.
1. Verletzt der Schuldner durch Verzögerung der Leistung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, soweit der Schuldner sich mit der Leistung in Verzug befand. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet; er kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen.
2. Die Beklagte schuldete dem Kläger wegen der Verwertung seiner „Musik in sonstigen Werbefilmen“ nach dem Berechtigungsvertrag und dem Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht einschließlich der zugehörigen Ausführungsbestimmungen die Zahlung von Tantiemen, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 3 zu errechnen war. Da die Beklagte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2004 bis 2009 im Verteilungsverfahren und im Wertungsverfahren zu den nach dem Kalender bestimmten Auszahlungsterminen lediglich Tantiemen auszahlte, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 1 ermittelt war, war sie mit der Zahlung der Unterschiedsbeträge bis zu deren Nachzahlung in Verzug. Der Kläger kann daher grundsätzlich die Zahlung von Verzugszinsen auf diese Beträge beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verzögerte Leistung nicht zu vertreten.
a) Der Schuldner hat gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Die Beklagte haftet danach, wenn sie zumindest fahrlässig gehandelt hat. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, für sie müsse ein reduzierter Verschuldensmaßstab gelten, weil sie bei der treuhänderischen Wahrnehmung der eingeräumten Nutzungsrechte nicht eigennützig, sondern fremdnützig tätig werde.
Allerdings ist der Gedanke, dass derjenige, der nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse eines Dritten handelt, beim Verschuldensmaßstab privilegiert wird, dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht fremd. Dies zeigen Bestimmungen wie die §§ 690, 708, 1359, 1664 in Verbindung mit § 277 BGB oder die §§ 521, 599, 680, 968 BGB. Aus diesen besonderen Regelungen für bestimmte Rechtsverhältnisse lässt sich jedoch kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass für unentgeltliche oder uneigennützige Tätigkeiten eine Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 46; Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 276 Rn. 45).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Verschulden der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage davon ausgehen durfte, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans wirksam sei.
aa) Die Ansicht der Beklagten, die beschlossene Änderung des Verteilungsplans sei wirksam und der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für „Musik in sonstigen Werbefilmen“, beruhte auf einem Rechtsirrtum. Im Urteil des Kammergerichts vom 8. Juli 2009 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans nichtig ist. Daraus folgt, dass die ursprüngliche Regelung des Verteilungsplans weiterhin galt und der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für „Musik in sonstigen Werbefilmen“ hatte.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht rechnen muss, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten hat, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat.
Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhindert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 345 f. - Tele-Info-CD, mwN; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Tz. 42 = WRP 2010, 123 - Scannertarif; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 32 und 55 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I).
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft hinsichtlich der - hier in Rede stehenden - Beurteilung der Wirksamkeit von Änderungen eines Verteilungsplans nicht bereits dann als unverschuldet anzusehen, wenn die Verwertungsgesellschaft ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet hat.
(1) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 7 Satz 1 Halbsatz 1 UrhWG nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen der Regeln eines Verteilungsplans - wie hier die Beklagte beim Aufstellen des Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderecht - insofern in einem Interessenkonflikt steht, als sie dabei einander widerstreitende Interessen unterschiedlicher Gruppen von Berechtigten zu berücksichtigen und auszugleichen hat.
Ein Berechtigter hat nach dem Berechtigungsvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurden. Bei der Wahrnehmung des Aufführungsrechts ist dies allerdings nicht in der Weise möglich, dass die Erlöse jeweils genau den Aufführungen der einzelnen Werke zugeordnet werden. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern kann das Aufführungsrecht im Allgemeinen wirksam nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden. Die Beklagte kann dementsprechend das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben, dass nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO-Verfahren).
Die Beklagte muss daher beim Aufstellen der Regeln für die Verteilung der Erlöse in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 = WRP 1989, 85 - GEMA-Wertungsverfahren; Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 769 = WRP 2004, 1184 - Verteilung des Vergütungsaufkommens; BGHZ 163, 119, 130 - PRO-Verfahren; vgl. auch BVerfG, ZUM 1997, 555 f.). Dabei muss sie die Interessen der unterschiedlichen Gruppen von Berechtigten bewerten und abwägen (BGH, GRUR 1988, 782, 784 f. - GEMA-Wertungsverfahren). Sie steht beim Aufstellen von Verteilungsplänen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, insofern in einem Interessenkonflikt, als die Tantiemen, die sie an eine Gruppe von Berechtigten ausschüttet, bei der Verteilung an die anderen Gruppen von Berechtigten nicht mehr zur Verfügung stehen und durch unverhältnismäßige Ausschüttungen an eine Gruppe von Berechtigten die anderen Gruppen von Berechtigten benachteiligt werden.
(2) Der Beklagten muss wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein hinreichender Beurteilungs- und Ermessensspielraum beim Aufstellen der Verteilungspläne zugebilligt werden (vgl. BGH, GRUR 1988, 782, 784 f. - GEMA-Wertungsverfahren; BGHZ 163, 119, 128 f. - PRO-Verfahren).
Dieser Spielraum wird allerdings bereits durch die Regelung des § 7 Satz 1 Halbsatz 2 UrhWG geschaffen. Danach müssen die von der Verwertungsgesellschaft aufzustellenden Verteilungspläne (lediglich) ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Der Inhalt des Willkürverbots leitet sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ab (Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 7 UrhWG Rn. 3). Danach liegt Willkür vor, wenn ohne zureichenden sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 4, 144, 155; 90, 145, 195 f.). Damit ist der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplans ein außerordentlich weiter Spielraum eingeräumt. Sie ist bei der Verteilung der Einnahmen grundsätzlich innerhalb der Grenzen der Willkür frei.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, einer Verwertungsgesellschaft, die beim Aufstellen eines Verteilungsplans die Grenzen der Willkür überschritten hat, auch noch einen milderen als den üblichen Haftungsmaßstab zuzubilligen. Nichts anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus, dass der Bundesgerichtshof es einem Verwalter von Wohnungseigentum, der bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung vorliegt, einem Rechtsirrtum erlegen war, kein Verschulden angelastet hat, weil er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hatte (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94, BGHZ 131, 346, 353 ff.). Der Bundesgerichtshof hat diese Ausnahme von den strengen Anforderungen an die Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums damit begründet, dass der Verwalter nicht im eigenen Interesse handelt, sondern fremde Interessen wahrnimmt und sich im Blick auf die Notwendigkeit, eine Zustimmung entweder erteilen oder versagen zu müssen, in einem nicht lösbaren Pflichtenwiderstreit befindet. Ihm stehe deshalb bei Rechtszweifeln über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Beurteilungsspielraum offen. Diese Grundsätze lassen sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht auf das Aufstellen von Verteilungsplänen durch eine Verwertungsgesellschaft übertragen, weil der Verwertungsgesellschaft - anders als dem Wohnungseigentumsverwalter - bereits kraft Gesetzes ein nur durch willkürliches Verhalten begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.
c) Die Beklagte kann sich danach nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verspätete Auszahlung der Tantiemen nicht zu vertreten. Ihr Verschulden ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste. Sie musste damit rechnen, dass das zuständige Gericht die beschlossene Änderung des Verteilungsplans als unwirksam erachtet, weil sie gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG verstößt.
aa) Die Beklagte macht vergeblich geltend, an der Rechtskraft des Feststellungsurteils des Kammergerichts vom 8. Juli 2009 nehme nur die im Tenor festgestellte Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans teil, nicht aber die dafür im Urteil gegebene Begründung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG und das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Der Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils ist zwar in erster Linie dem Entscheidungssatz zu entnehmen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 13 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel, mwN); dagegen erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 36 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, mwN). Die Ausführungen der Revision geben jedoch keinen Anlass, die vom Kammergericht für seine Entscheidung gegebene Begründung in Frage zu stellen.
bb) Die Umstände, denen das Berufungsgericht entnommen hat, die Beklagte habe ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet, rechtfertigen nicht die Annahme, die Beklagte habe sich nicht erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens hätte in Betracht ziehen müssen.
Gerade weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz handelte, bei der die gesamte Vielfalt der gegensätzlichen Interessen der jeweiligen Berechtigten zu berücksichtigen und die Rechtslage zweifelhaft und nicht eindeutig geklärt war, musste die Beklagte damit rechnen, dass das zuständige Gericht die beschlossene Änderung des Verteilungsplans als unwirksam erachtet.
Die Beklage durfte auch nicht deshalb auf die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans vertrauen, weil die nach §§ 18, 19 UrhWG zuständige Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt, diese Änderung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt hatte. Die Billigung durch die Aufsichtsbehörde räumte nicht die Möglichkeit aus, dass das vom Kläger angerufene Gericht die Wirksamkeit des Verteilungsplans anders als die Aufsichtsbehörde und die Beklagte beurteilt. Hinzu kommt, dass die Aufsichtsbehörde die Änderung des Verteilungsplans zwar im Ergebnis gebilligt, in der Begründung ihrer Entscheidung aber gleichwohl rechtliche Bedenken aufgezeigt hat.
Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass das Landgericht Berlin ihre Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt hat. Dieser Umstand ändert ebenfalls nichts daran, dass die Beklagte mit einer abweichenden Beurteilung durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht rechnen musste. Der Bundesgerichtshof hat zwar in Amtshaftungssachen den Grundsatz entwickelt, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 36 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 20 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software). Einer entsprechenden Anwendung dieses Grundsatzes auf die Tätigkeit der Beklagten steht jedoch entgegen, dass der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Aufstellen von Verteilungsplänen - anders als Amtsträgern bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen - ein weitgehender Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, der grundsätzlich allein durch das Willkürverbot begrenzt wird.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Zahlung von Verzugszinsen auf Tantiemen zu verweigern, bei denen die Ansprüche auf Auszahlung der Tantiemen bis Ende des Jahres 2006 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sind, weil insoweit nach § 217 BGB - mit der unter IV 4 angeführten Einschränkung für das Geschäftsjahr 2005 - Verjährung eingetreten ist.
1. Gemäß § 217 BGB verjährt mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen.
2. Bei Verzugszinsen handelt es sich um vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen im Sinne des § 217 BGB (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 638; Palandt/Ellenberger aaO § 217 Rn. 1).
3. Die Auffassung des Landgerichts, § 217 BGB könne hier nicht angewendet werden, weil der Kläger den Anspruch auf Verzugszinsen nicht als Nebenforderung, sondern eigenständig als Hauptforderung geltend mache, trifft nicht zu. Sie findet - wie die Beklagte mit Recht geltend macht - schon keine Stütze im Wortlaut der Norm und ist darüber hinaus mit Sinn und Zweck des § 217 BGB unvereinbar. Die Vorschrift soll den Schuldner davor schützen, sich zur Verteidigung gegen abhängige Nebenleistungen zum verjährten Anspruch selbst materiell einlassen zu müssen, was dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 124). Die Anwendung des § 217 BGB kann daher nicht davon abhängen, ob der Gläubiger Haupt- und Nebenforderung in einer Klage oder in zwei eigenständigen Klagen geltend macht. Hinzu kommt, dass der Schuldner ansonsten gezwungen wäre, eine bereits verjährte Hauptforderung zu erfüllen, wenn er verhindern will, dass fortlaufend weitere Verzugszinsen anfallen.
4. Die bis zum Ende des Jahres 2006 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ausgezahlten und den geschuldeten Tantiemen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 sind zum Ende des Jahres 2009 verjährt, soweit die Beklagte für das Geschäftsjahr 2005 die Forderung des Klägers nicht durch Zahlung der Tantiemen im Jahr 2009 gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat (dazu sogleich unter a bis c). Damit sind auch die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen auf diese Beträge zum Ende des Jahres 2009 verjährt. Die Erhebung der vorliegenden Klage auf Zahlung von Verzugszinsen im Jahre 2010 konnte die Verjährung dieser Ansprüche nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. Dem Kläger stehen hinsichtlich der Hauptforderungen aus den Geschäftsjahren 2004 und 2005 - soweit die Forderungen aus dem Geschäftsjahr 2005 nicht in unverjährter Zeit durch Zahlung im Jahr 2009 im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt worden sind - daher keine Verzugszinsen zu, und zwar - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch nicht für Zeiten nach dem Ende des Jahres 2006.
a) Für den Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Tantiemen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem (erstens) der Anspruch entstanden ist und (zweitens) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
b) Im vorliegenden Fall hatte der Kläger hinsichtlich der bis zum Ende des Jahres 2006 entstandenen Ansprüche auf Auszahlung von Tantiemen Kenntnis nicht nur von der Beklagten als Schuldnerin, sondern auch von den diese Ansprüche begründenden Umständen.
aa) Diese Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Kläger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27). Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 15, jeweils mwN). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht allerdings nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (BGH, NJW 2011, 1278 Rn. 21).
bb) Der Kläger hatte vor dem Ende des Jahres 2006 ausreichende Kenntnis der den Anspruch auf Auszahlung der Differenzbeträge begründenden Umstände. Das ergibt sich bereits daraus, dass er schon im Jahr 2003 Beschwerde gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 24./25. Juni 2003 eingereicht und im Jahr 2004 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans erhoben hat. Eine mögliche Unsicherheit des Klägers hinsichtlich des Erfolgs seiner Beschwerde und seiner Klage hätte nicht auf einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht und den Verjährungsbeginn daher nicht hinausschieben können. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass insoweit ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bestand. Ihm war es daher möglich und zumutbar, jedenfalls vor dem Ende des Jahres 2006 zumindest Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Differenzbeträge zu erheben.
c) Die vom Kläger im Jahr 2004 erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans hat den Lauf der Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung von Tantiemen nicht gehemmt. Die Verjährung wird zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 BGB durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung jedoch nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005; vgl. auch BAG, Urteil vom 1. Februar 1960 - 5 AZR 20/58, NJW 1960, 838, jeweils mwN). Danach ist durch die Erhebung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung von Tantiemen eingetreten, da diese einen anderen prozessualen Anspruch betrifft.
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