Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 24.11.2011


BGH 24.11.2011 - I ZR 170/09

Haftung eines Gesellschafters für Verfahrenskosten nach Auflösung der GbR


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
24.11.2011
Aktenzeichen:
I ZR 170/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 22. Juli 2010, Az: XXvorgehend OLG München, 24. September 2009, Az: 6 U 4085/08vorgehend LG München I, 26. Juni 2008, Az: 4 HKO 23415/07
Zitierte Gesetze
§ 8 Abs 3 KostVfg

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780011500244 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos geblieben war und ihre Gesellschafterin Frau K. ihr Gewerbe bereits am 30. September 2008 abgemeldet hatte, sind die Gerichtskosten von dem anderen Gesellschafter der Beklagten, dem weiteren Beteiligten St., erhoben worden.

2

Mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2011 wendet sich der weitere Beteiligte gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe er nicht ohne weiteres, jedenfalls aber nur anteilig neben der weiteren Gesellschafterin Frau K., auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Auch habe er persönlich kein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.

3

II. Die Eingabe vom 2. Oktober 2011 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).

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III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

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1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 912 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

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2. Für die Kostenforderung gegen die Beklagte haftet der weitere Beteiligte als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr. 3 GKG von ihm erhoben werden kann. Insoweit ist unerheblich, ob Frau K. neben dem weiteren Beteiligten haftet.

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3. Ungeachtet der Frage, ob sich Dritte wie der weitere Beteiligte überhaupt auf Regelungen der Kostenverfügung berufen können, liegt jedenfalls kein Ermessensfehler des Kostenbeamten vor. Nach § 8 Abs. 3 KostVfG bestimmt der Kostenbeamte in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll. Die Beitreibung bei der Beklagten ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von Frau K., die ihr Gewerbe zum 30. September 2008 abgemeldet hat, für die Kosten der am 4. November 2009 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zumindest zweifelhaft. Unter diesen Umständen entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Kosten insgesamt von dem weiteren Beteiligten anzufordern.

8

4. Entgegen seiner Rüge hat der weitere Beteiligte mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2011 ein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.

9

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Bornkamm                                           Pokrant                                        Büscher

                             Kirchhoff                                           Koch