Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.09.2011


BGH 28.09.2011 - I ZR 13/11

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person im Falle eines Verfahrens gegen "Haus & Grund"


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.09.2011
Aktenzeichen:
I ZR 13/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 9. Dezember 2010, Az: 29 U 3314/10vorgehend LG München I, 4. Mai 2010, Az: 9 HKO 2203/10
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Dem Beklagten zu 2 wird als Beschwerdegegner für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm werden die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. K. und W. beigeordnet.

Gründe

1

Die Beklagte zu 1 als juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann oder ein allgemeines Interesse an einer richtigen Entscheidung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059). Das ist vorliegend nicht der Fall. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Zeichen "Haus & Grund" sind durch die Senatsurteile vom 31. Juli 2008 (I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 = WRP 2008, 1530  Haus & Grund I; I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III) und vom 10. Juni 2009 (I ZR 34/07, GRUR RR 2010, 205 - Haus & Grund IV) entschieden. Im Streitfall stellen sich keine weitergehenden Rechtsfragen von allgemeinem Interesse. Das Verfahren hat auch keine wirtschaftliche oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1 begründen könnte.

2

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu 2 beruht auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Bornkamm                                           Büscher                                  Schaffert

                             Kirchhoff                                       Löffler