Entscheidungsdatum: 01.06.2017
Metall auf Metall III
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 28) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden?
2. Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers?
3. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG - klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf?
4. Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG für Zitatzwecke genutzt, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird?
5. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?
6. In welcher Weise sind bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 28) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden?
2. Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers?
3. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG - klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf?
4. Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG für Zitatzwecke genutzt, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird?
5. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?
6. In welcher Weise sind bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?
A. Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat.
Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller verletzt. Hilfsweise stützen sie sich auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler, weiter hilfsweise auf die Verletzung des Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg, BeckRS 2013, 07726). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 3). Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 396). Die Revision der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 - Metall auf Metall II). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 = WRP 2016, 822).
Im erneuten Revisionsverfahren verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Beklagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien den Klägern zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet, weil sie die Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller an der Aufnahme „Metall auf Metall“ verletzt hätten. Die Kläger seien Tonträgerhersteller dieser Aufnahme, weil sie die maßgebliche organisatorische Verantwortung für deren Herstellung getragen hätten. Das den beiden Aufnahmen des Titels „Nur mir“ durchgängig unterlegte Schlagzeugsample sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Takten 19 und 20 der Aufnahme „Metall auf Metall“ entnommen worden. Die Beklagten könnten sich nicht auf ein Recht zur freien Benutzung der Tonaufnahme berufen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass die Beklagten in der Lage gewesen wären, die übernommene Rhythmussequenz selbst herzustellen.
II. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 UrhG), Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung (§ 98 UrhG) zu, wenn die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG eingegriffen haben (dazu B II 1) und sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG (dazu B II 2) oder das Zitatrecht nach § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG (dazu B II 3) oder das Grundrecht der Kunstfreiheit (dazu B II 4) berufen können.
1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beklagten durch die Verwendung der fremden Tonaufnahme bei der Herstellung des eigenen Tonträgers und das anschließende Inverkehrbringen dieses Tonträgers in das ausschließliche Recht der Kläger aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG eingegriffen haben, den von ihnen hergestellten Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
a) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl (§ 16 UrhG). Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 UrhG).
b) § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 der Richtlinie 2006/115/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG sehen die Mitgliedstaaten für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen.
c) Danach stellt sich die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen - hier etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz - entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden (Vorlagefrage 1). Ferner stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt (Vorlagefrage 2).
aa) Diese Fragen sind entscheidungserheblich. Die Tonträger, auf denen sich das Musikstück „Nur mir“ befindet, dem im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des auf dem anderen Tonträger enthaltenen Titels „Metall auf Metall“ unterlegt ist, sind im Jahr 1997 erschienen. Die Richtlinie 2001/29/EG ist nach ihrem Art. 10 zwar erst auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch seit dem 22. Dezember 2002 Tonträger mit dem Musikstück „Nur mir“ vervielfältigt und verbreitet worden sind oder im Hinblick auf die vor diesem Zeitpunkt erfolgte Vervielfältigung und Verbreitung solcher Tonträger nach diesem Zeitpunkt jedenfalls die Gefahr einer wiederholten Vervielfältigung und Verbreitung bestanden hat. Die Richtlinie 2006/115/EG ist nach ihrem Art. 11 auf Nutzungshandlungen ab dem 1. Juli 1994 anwendbar.
bb) Nach Ansicht des Senats sind diese Fragen zu bejahen. Die Beklagten haben den von den Klägern hergestellten Tonträger vervielfältigt, indem sie diesem im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ entnommen und diese dem Stück „Nur mir“ unterlegt haben (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 9 bis 18 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 11 - Metall auf Metall II).
(1) Die Rechte des Tonträgerherstellers sind nicht nur bei einer ungenehmigten Vervielfältigung oder Verbreitung des gesamten Tonträgers verletzt, sondern können grundsätzlich auch bei einer ausschnittweisen ungenehmigten Vervielfältigung oder Verbreitung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Tonaufnahmen verletzt sein. Das ergibt sich aus Art. 1 und 2 des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 (Genfer Tonträger-Abkommen), wonach die Tonträgerhersteller bereits vor einer Vervielfältigung und Verbreitung wesentlicher Teile der in dem Tonträger festgelegten Töne zu schützen sind (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 10 - Metall auf Metall I). Art. 7 des Genfer Tonträger-Abkommens erlaubt den Vertragsstaaten, einen strengeren Schutz vorzusehen.
(2) Ein Eingriff in das durch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und damit durch § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers liegt aber auch dann vor, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 11 - Metall auf Metall I, mwN).
Schutzgegenstand des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Die für die Aufnahme erforderlichen Mittel müssen für den kleinsten Teil der Aufnahme genauso bereitgestellt werden wie für die gesamte Aufnahme; selbst der kleinste Teil einer Tonfolge verdankt seine Festlegung auf dem Tonträger der unternehmerischen Leistung des Herstellers. In diese unternehmerische Leistung greift derjenige ein, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 - Metall auf Metall I). Dem Hersteller des Tonträgers wird durch die ungenehmigte Übernahme selbst kleinster Teile einer Tonaufnahme regelmäßig eine mit seiner unternehmerischen Leistung geschaffene Verwertungsmöglichkeit entzogen. Auch kleinste Teile von Tonaufnahmen haben - wie der Handel mit Sound-Samples zeigt - einen wirtschaftlichen Wert (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 15 - Metall auf Metall I). Die Kläger haben geltend gemacht, sie hätten aus der Verwertung von Samples ihrer Musikgruppe in der Vergangenheit nicht unerhebliche Einnahmen erzielt; wegen der von ihnen geschaffenen besonderen Klänge und Sounds sei „Kraftwerk" eine der am häufigsten gesampleten Bands.
Nach Ansicht des Senats ist es kein Wertungswiderspruch, dass danach selbst kleinsten Tonpartikeln eines Tonträgers Leistungsschutz zukommt, während Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (zum Schutz von Teilen eines Werkes nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 - Infopaq/DDF I). Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt das Urheberrecht am Musikwerk die persönliche geistige Schöpfung des Komponisten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 - Metall auf Metall I).
2. Für den Fall, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG eingegriffen haben, stellt sich die weitere Frage, ob die Beklagten sich mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen können.
a) Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
b) Für diese Bestimmung gibt es keine ausdrückliche Entsprechung im Urheberrecht der Europäischen Union. § 24 Abs. 1 UrhG zählt nicht zu den in Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes (§§ 44a bis 63a UrhG) geregelten Schranken des Urheberrechts. Das im nationalen Urheberrecht seit jeher anerkannte Recht der freien Benutzung (vgl. § 13 LUG und § 16 KUG) bezeichnet vielmehr eine dem Urheberrecht immanente Beschränkung seines Schutzbereichs. Diese Beschränkung beruht auf der Erkenntnis, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 24 UrhG Rn. 2); sie hat den Zweck, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I).
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG vorliegt, entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel liegt diese Voraussetzung vor, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen Abstand hält, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten und die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 19 bis 21 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt, mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
d) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt. Sie ist in diesem Falle jedoch grundsätzlich entsprechend anwendbar. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 UrhG ist es, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen. Dem liefe es zuwider, wenn zwar der Urheber eine freie Benutzung seines Werkes hinnehmen müsste, der Tonträgerhersteller aber eine freie Benutzung des das Werk enthaltenden Tonträgers verhindern könnte. Muss selbst der Urheber eine Beschränkung seines Urheberrechts hinnehmen, ist auch dem Tonträgerhersteller eine Einschränkung seines Leistungsschutzrechts zuzumuten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I, mwN; GRUR 2013, 614 Rn. 14 - Metall auf Metall II).
e) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Tonträger gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine anderen Anforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke. Die Benutzung fremder Tonträger ist wie die Benutzung fremder Werke ohne Zustimmung des Berechtigten nur erlaubt, wenn dabei ein selbständiges Werk geschaffen wird. Die für eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen. Bei der Beurteilung der Benutzung eines Tonträgers ist in entsprechender Weise zu prüfen, ob das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 25 - Metall auf Metall I, mwN).
f) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Musikstück „Nur mir“ ein selbständiges Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 396 Rn. 12 bis 20). Das Musikstück „Nur mir“ hält zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge des Musikstücks „Metall auf Metall“ einen so großen Abstand ein, dass es seinem Wesen nach als selbständiges Werk anzusehen ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
g) Danach stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen können, die - wie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG - klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf (Vorlagefrage 3).
3. Weiter stellt sich die Frage, ob die Beklagten sich mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen können. Nach § 85 Abs. 4 UrhG sind die in Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes geregelten Schranken des Urheberrechts im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers entsprechend anwendbar. Im Streitfall kann nach Ansicht des Senats allenfalls die Schranke des Zitatrechts (§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG) eingreifen; die Voraussetzungen der im Rechtsstreit gleichfalls erörterten Schranken für die Nutzung von unwesentlichem Beiwerk (§ 57 UrhG) oder zum Zwecke von Karikaturen und Parodien (§ 24 Abs. 1 UrhG) sind dagegen zweifellos nicht erfüllt.
a) Die im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG vorgesehene Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller in Bezug auf eine Nutzung ihrer Tonträger für Zitate (§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG), als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) oder zum Zwecke der Karikatur oder Parodie (§ 24 Abs. 1 UrhG) beruhen auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. d, i und k der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d, i und k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht der Tonträgerhersteller entsprechende Ausnahmen oder Beschränkungen vorsehen. Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG kann jeder Mitgliedstaat in Bezug auf das Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller gleichartige Beschränkungen wie für den Schutz des Urheberrechts an Werken vorsehen. Auch nach dieser Bestimmung kommt es daher im Streitfall auf die im deutschen Recht in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d, i und k der Richtlinie 2001/29/EG - auch für den Schutz des Urheberrechts an Werken - geschaffenen Schrankenregelungen an.
b) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies nach § 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG insbesondere, wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Wird in diesen Fällen ein Werk oder ein Teil eines Werkes vervielfältigt, ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nach § 63 Abs. 1 Satz 3 UrhG, wenn die Quelle weder auf dem benutzen Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
Es stellt sich die Frage, ob ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG - und damit im Sinne von § 51 UrhG - für Zitatzwecke genutzt wird, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird (Vorlagefrage 4). Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu verneinen.
Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen einem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview, jeweils mwN; zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 Rn. 118 bis 149 - Painer/Standard u.a.). Beim Musikzitat wird der Zitatzweck zwar insoweit weiter verstanden, als die Anführung einer einzelnen Stelle eines fremden Musikwerkes in einem selbständigen Musikwerk im Einzelfall etwa auch als Stilmittel des Anklangs oder Kontrasts einschließlich der „Hommage“ zulässig sein kann (vgl. Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 49); erforderlich ist aber auch in einem solchen Fall, dass die Hörer das Musikzitat als fremden Bestandteil erkennen können (vgl. Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 15; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 51 Rn. 19).
Daran fehlt es hier. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Hörer annehmen könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden. Nach Ansicht des Senats haben die Beklagten die dem Tonträger der Kläger entnommene Rhythmussequenz des Musikstücks „Metall auf Metall“ daher nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG zum Zwecke des Zitats benutzt, indem sie diese dem Musikstück „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt haben.
c) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die beiläufige Einbeziehung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen.
Diese Bestimmung ist durch § 57 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt worden. Danach ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder Verbreitung anzusehen sind.
Die Voraussetzungen dieser Schrankenregelung liegen nicht vor, weil die Beklagten die zwei Sekunden lange Rhythmussequenz, die sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger entnommen haben, nicht nur beiläufig in den Titel „Nur mir“ einbezogen haben und die Rhythmussequenz daher nicht als unwesentliches Beiwerk des Titels „Nur mir“ anzusehen ist (zum Begriff „unwesentliches Beiwerk“ in Sinne von § 57 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13, GRUR 2015, 667 Rn. 27 = WRP 2015, 250 - Möbelkatalog). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Takten 19 und 20 des Titels „Metall auf Metall“ um den prägenden Teil (die „Keimzelle“) dieser Tonaufnahme; diese besteht aus dessen ständiger Wiederholung. In dem Titel „Nur mir“ ist dieser Teil der Tonaufnahme noch deutlich in seiner charakteristischen Ausprägung wahrnehmbar; er ist auch diesem Stück fortlaufend unterlegt (vgl. BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 12 - Metall auf Metall I).
d) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschränkungen vorsehen.
Der deutsche Gesetzgeber hat zwar keine eigenständige Schrankenregelung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG geschaffen. Jedoch bildet die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG in ihrer Auslegung durch die deutsche Rechtsprechung der Sache nach eine Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Karikaturen und Parodien. Danach ist ein selbständiges Werk auch dann in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden und darf daher ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wenn es sich bei dem neuen Werk um eine Karikatur oder Parodie des älteren Werkes handelt. Soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikaturen und Parodien geht, ist die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG daher in Übereinstimmung mit der Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.) auszulegen (BGH, GRUR 2016, 1157 Rn. 23 bis 40 - auf fett getrimmt, mwN).
Bei dem Musikstück „Nur mir“ handelt es sich ersichtlich nicht um eine Karikatur oder Parodie des Musikstücks „Metall auf Metall“. Die wesentlichen Merkmale einer Karikatur oder Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Es gibt jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Musikstück „Nur mir“ einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt.
4. Schließlich stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung des ausschließlichen Rechts der Kläger zur Vervielfältigung und Verbreitung ihres Tonträgers ausscheidet, weil die den Klägern nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG zustehenden Befugnisse (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2, § 24 Abs. 1 UrhG) oder die - hier allein in Betracht kommende - Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG) im Lichte der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta auszulegen und anzuwenden sind und im vorliegenden Fall die Behinderung der Freiheit des Künstlers durch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers schwerer wiegt als der Schutz von Eigentum und Kunstfreiheit der Tonträgerhersteller.
a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen (Vorlagefrage 5).
aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 115).
bb) Nach Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/EG die in ihr geregelten Verwertungsrechte der Urheber und sonstigen Rechtsinhaber vollständig harmonisiert (zum Verbreitungsrecht der Urheber vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le-Corbusier-Möbel II, mwN). Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorsehen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen, da diese in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN).
cc) Die Richtlinie 2006/115/EG hat zwar nicht das Recht der öffentlichen Sendung und Wiedergabe, wohl aber das hier in Rede stehende Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie; BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 12 = WRP 2016, 103 - Al di Meola). Sie stellt es den Mitgliedstaaten zwar frei, für den Schutz der Tonträgerhersteller gleichartige Beschränkungen wie für den Schutz der Urheber vorzusehen (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie). Machen die Mitgliedstaaten jedoch von dieser Möglichkeit - wie hier der deutsche Gesetzgeber mit der Schrankenregelung des Zitatrechts - Gebrauch, haben sie die Voraussetzungen dieser Beschränkung vollständig umzusetzen, um eine kohärente Anwendung der Schrankenregelung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
b) Sodann stellt sich die Frage, in welcher Weise bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind (Vorlagefrage 6). Nach Ansicht des Senats sollten insoweit folgende Grundsätze gelten:
Bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern und anderen Schutzrechtsinhabern von den Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtsinhaber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke oder anderen Schutzgegenstände sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 5, 8 f. - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 f. - Gies-Adler).
Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Rechtsinhaber und der Schrankenbestimmungen die in den Richtlinien zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch die EU-Grundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfGE 129, 78, 101 f., mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).
Dabei kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Wiedergabe eines geschützten Werkes unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Rechtsinhaber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit genügenden Interpretation weichen muss (vgl. BGHZ 150, 5, 8 - Verhüllter Reichstag; BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler). Ferner kann eine durch die Kunstfreiheit geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, den Schrankenbestimmungen im Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für Kunstwerke weiter ist als bei einer nichtkünstlerischen Nutzung (BGH, GRUR 2013, 614 Rn. 22 - Metall auf Metall II; BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 f.; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 86).
Dagegen kommt eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinien würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN).
c) Im Streitfall wären danach bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen das gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta geschützte geistige Eigentum der Kläger als Tonträgerhersteller auf der einen Seite und die in Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Kunstfreiheit der Beklagten als Nutzer dieser Tonträger auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Dabei dürfte keiner der beiden Grundrechtspositionen von vornherein ein Vorrang zukommen. Aus der EU-Grundrechtecharta lässt sich weder ein prinzipieller Vorrang der Eigentumsgarantie vor der Gewährleistung der Kunstfreiheit noch umgekehrt ein prinzipieller Vorrang der Kunstfreiheit vor dem Eigentum herleiten. Einerseits kann sich die Kunstfreiheit auch auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden geistigen Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung erstrecken, weil sich jedes künstlerische Wirken zunächst im Schutzbereich des Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta bewegt, gleich wie und wo es stattfindet (zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 90; anders noch BVerfG, NJW 1984, 1293, 1294). Andererseits vermag allein der Umstand, dass die Verwendung von Samples in der Musikbranche mittlerweile weit verbreitet ist und sich die entlehnende Bezugnahme zu einer eigenen Stilrichtung entwickelt haben mag, es auch bei einer kunstspezifischen Betrachtung nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen, dass Musikproduzenten sich bei ihrem künstlerischen Schaffen die durch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG geschützte wirtschaftliche (organisatorisch-unternehmerische) Leistung der Tonträgerhersteller ohne deren Einwilligung und damit ohne Vergütung zu eigen machen (BGH, GRUR 2013, 614 Rn. 23 - Metall auf Metall II).
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