Entscheidungsdatum: 09.05.2018
1. Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren steht die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht. Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.
2. Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufhebungsgründe gegen einen Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.
3. Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden.
4. Bleibt der Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so erlangt der Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Wird dann die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 ZPO beantragt, hindert die Bestandskraft des Beschlusses des Oberschiedsgerichts den Antragsgegner nicht, in diesem Verfahren alle gegen den Schiedsspruch in Betracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen.
5. Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, beginnt die Frist für den Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 31. Juli 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 58.894,68 €
I. Die Antragsgegnerin, ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, und die Antragstellerin mit Sitz in Paderborn schlossen am 15. Juni 2015 einen Vertrag über die Lieferung von fünf Lkw-Ladungen Dunstsauerkirschen, der durch Herrn R. vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei gleichlautende Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei unterzeichnete jeweils nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzeichnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt es unter "Bedingungen (Conditions)":
Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. abgeschlossen, dessen Schiedsgericht oder Sachverständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen.
Die Antragsgegnerin erfüllte den Kaufvertrag nicht. Die ihr daraufhin von der Antragstellerin in Rechnung gestellten Mehraufwendungen für einen Deckungskauf in Höhe von 58.894,68 € beglich sie nicht. Mit ihrer vor dem Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. erhobenen Schiedsklage nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch.
Mit Schiedsspruch vom 27. Juni 2016 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 58.894,68 € zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Die von der Antragsgegnerin gegen diesen Schiedsspruch eingelegte Berufung wurde durch den Berater des noch nicht zusammengesetzten Oberschiedsgerichts mit Beschluss vom 24. August 2016 als unzulässig verworfen, weil die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 5. August 2016 keinen Oberschiedsrichter ernannt hatte.
Die Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht beantragt, den Schiedsspruch vom 27. Juni 2016 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, beantragt,
1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des … Schiedsspruchs zurückzuweisen;
2. den durch das Schiedsgericht … erlassenen Schiedsspruch aufzuheben;
3. den durch das Oberschiedsgericht … erlassenen Beschluss aufzuheben.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Parteien hätten keine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs sowie des Beschlusses des Oberschiedsgerichts zurückgewiesen und den Schiedsspruch gemäß dem Antrag der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Aufhebungsanträge seien als unbegründet abzuweisen, während dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entsprechen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO reiche es für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren gleichlautenden Dokumenten die Unterzeichnung jeweils auf dem für den Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. Die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588 - CISG) und vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 - UNÜ) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012 Nr. L 351 S. 1 - Brüssel-Ia-VO) seien nicht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung. Mit der von der Antragsgegnerin gegebenen Begründung, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass sie den Inhalt des Vertrags nicht verstanden habe, könne die auf den Abschluss des Vertrags vom 15. Juni 2015 gerichtete Erklärung auch nicht angefochten werden.
Der Antrag, den Beschluss des Oberschiedsgerichts aufzuheben, sei zurückzuweisen, da der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verstoß gegen den ordre public nicht vorliege. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei stattzugeben, da keine Aufhebungsgründe vorlägen.
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie ist aber unbegründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die Rechtsbeschwerde nicht deshalb insgesamt unzulässig, weil sie sich nicht dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Beschlusses des Oberschiedsgerichts zurückgewiesen hat. Das ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen einem zweistufigen Schiedsverfahren und den Verfahren vor dem Oberlandesgericht auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
b) Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
aa) Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kann nur ein Schiedsspruch sein, der gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Sieht die Schiedsordnung ein Oberschiedsgericht vor, liegt ein solcher Schiedsspruch erst vor, wenn das gesamte Schiedsverfahren beendet ist (RG, Urteil vom 25. Juni 1926 - VI 79/26, RGZ 114, 165, 168; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 - II ZR 170/52, BGHZ 10, 325, 327 [juris Rn. 14]). Die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz steht unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 22 Rn. 11). Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Wird das Schiedsverfahren - wie im Streitfall - dadurch abgeschlossen, dass das Oberschiedsgericht die Berufung gegen den Schiedsspruch als unzulässig verwirft, so ist Gegenstand der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 ZPO der Schiedsspruch erster Instanz, der mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils erlangt hat. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann der Antragsgegner gegen diesen Schiedsspruch Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO geltend machen. Dabei hat er die gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3, § 1059 Abs. 3 ZPO maßgebliche Frist zu beachten.
bb) Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann zudem sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufhebungsgründe gegen einen Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist. Dabei richtet sich ihr Rechtsschutzziel darauf, die Durchführung des in der Schiedsordnung vorgesehenen Berufungsverfahrens zu erreichen.
Ist der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberschiedsgerichts erfolgreich, so ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen, weil es an der für dessen Erfolg erforderlichen Voraussetzung eines abgeschlossenen Schiedsverfahrens fehlt. Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden. Aufhebungsgründe in diesem Verfahren müssen an die Feststellung der Unzulässigkeit der Berufung anknüpfen. Das ist etwa der Fall, wenn - wie im vorliegenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht - ein Verstoß der für die Zulässigkeit der Berufung nach der Schiedsordnung geltenden Voraussetzungen gegen den ordre public geltend gemacht wird.
Bleibt der Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so löst dies für den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch die Rechtsfolge des § 1055 ZPO aus. Der Schiedsspruch erlangt die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Wird dann die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt, hindert die Bestandskraft des die Unzulässigkeit der Berufung im Schiedsverfahren feststellenden Beschlusses des Oberschiedsgerichts den Antragsgegner nicht, im Verfahren gemäß § 1060 ZPO alle gegen den Schiedsspruch in Betracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen.
Sofern der Antragsgegner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung auch einen Aufhebungsantrag gegen einen solchen Beschluss des Oberschiedsgerichts stellt, muss das Oberlandesgericht hierüber allerdings vorrangig entscheiden. Denn der Erfolg eines solchen Antrags würde zur Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens führen und damit ohne weiteres zur Unzulässigkeit des anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung. Hält das Oberlandesgericht den Aufhebungsantrag gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts für unzulässig oder unbegründet, hat es sodann gegebenenfalls die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufhebungsgründe gegen den Schiedsspruch zu prüfen.
c) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung der Bestand des die Unzulässigkeit der Berufung aussprechenden Beschlusses des Oberschiedsgerichts kein Hindernis für die Aufhebung des Schiedsspruchs erster Instanz. Die Antragsgegnerin hat zudem den auf den Aufhebungsgrund der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) gestützten Aufhebungsantrag innerhalb der Frist des § 1060 Abs. 2 Satz 3, § 1059 Abs. 3 ZPO und damit rechtzeitig gestellt.
aa) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung sind nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. Gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat.
Zwar tritt die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz bereits mit der tatsächlichen Verfristung der Berufung ein und nicht erst mit der Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Oberschiedsgerichts. Dennoch beginnt die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bereits am Tag des (fruchtlosen) Ablaufs der Berufungsfrist (aA Voit in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1059 Rn. 3). Vor einer entsprechenden Entscheidung des Oberschiedsgerichts hat der Berufungskläger des Schiedsverfahrens regelmäßig keine Kenntnis von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels. Zudem stellt § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO für den Fristbeginn ausdrücklich auf einen Empfang des Schiedsspruchs durch den Antragsteller ab. Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren beginnt die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO daher erst, wenn der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat (so für einen das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisenden Beschluss eines Oberschiedsgerichts auch OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2000 - 11 Sch 5/00, juris Rn. 28).
bb) Im Streitfall wurde der Antragsgegnerin der Beschluss des Oberschiedsgerichts am 29. August 2016 zugestellt. Ihre am 24. Oktober 2016 gegen den Schiedsspruch und am 25. November 2016 gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts gerichteten Aufhebungsanträge sind damit innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg macht sie geltend, die Parteien hätten keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen.
a) Der Senat hat bereits in dem denselben Streitfall betreffenden Beschluss vom 11. Mai 2017 (I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 Rn. 16 ff.) die Rechtsbeschwerde der hiesigen Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 29. März 2018 zurückgewiesen (I ZB 75/16, juris). Die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Streitfall steht damit rechtskräftig fest.
Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15, SchiedsVZ 2016, 339 Rn. 10, mwN). Entsprechendes gilt für den - hier vorliegenden - Fall, dass das Oberlandesgericht über einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens entschieden hat. Auch in diesem Fall ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts für das nachfolgende Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung bindend. Danach steht im Streitfall aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung des mit der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung begründeten Antrags der hiesigen Antragsgegnerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens mit bindender Wirkung fest, dass die Schiedsvereinbarung wirksam und das Schiedsverfahren zulässig ist. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Feststellungsantrag weitere Umstände zutage getreten sind, die der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entgegenstehen könnten (vgl. BGH, SchiedsVZ 2016, 339 Rn. 13).
b) Im Übrigen steht dem Argument der Antragsgegnerin, bei der Schieds-klausel handele es sich um eine von der Antragstellerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, entgegen, dass sie von R. formuliert wurde, der nach dem Erscheinungsbild der Vertragsurkunden als oder jedenfalls wie ein Handelsmakler im Sinne von § 93 HGB aufgetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 74/08, NJW-RR 2010, 39 Rn. 2 und 4; MünchKomm.BGB/Basedow, 7. Aufl., § 305 Rn. 22).
aa) Dafür spricht der Kopf der Vertragsurkunden, der außer dem Namen R. die Bezeichnung "Import-Export-Agentur" enthält, sowie die Angabe der Kommunikationsdaten allein für die Geschäftsräume des R., ohne jeden Hinweis auf ein Vertretungs- oder sonstiges Vertragsverhältnis zu einer der Parteien. Das Dokument ist außerdem im Stil einer Schlussnote im Sinne von § 94 HGB gehalten.
bb) Zwar findet sich eine Provisionsvereinbarung von R. nur mit der Antragstellerin als Käuferin und allein in dem für diese bestimmten Vertragsexemplar. Nach § 99 HGB besteht eine Provisionspflicht beider Parteien für Handelsmakler aber nur im Zweifel. Es unterliegt der uneingeschränkten Dispositionsbefugnis der Parteien, eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Damit kann der im Streitfall getroffenen Provisionsvereinbarung im Gesamtzusammenhang der Vertragsurkunde kein Indiz dafür entnommen werden, dass die Schiedsvereinbarung von R. in einer Eigenschaft als Vertreter der Antragstellerin gestellt worden ist.
cc) Soweit die Antragsgegnerin - wohl erstmals in diesem Verfahren - vorträgt, die Antragstellerin verwende die Schiedsklausel in einer Vielzahl von Kaufverträgen, wendet die Rechtsbeschwerdeerwiderung ein, dies könne auch für einen entsprechenden Handelsbrauch sprechen. Jedenfalls sind Schiedsklauseln bei Verträgen im internationalen Handel durchaus üblich (vgl. MünchKomm.HGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl., § 346 Rn. 60). Sollte die Antragstellerin die Schiedsklausel zudem deshalb als zwingende Vorgabe angesehen haben, weil die Antragstellerin zu einem Vertragsabschluss ohne Schiedsklausel nicht bereit war, dürfte auch das noch nicht ausreichen, um die Schiedsklausel im kaufmännischen Verkehr als einseitig von der Antragstellerin gestellte Vertragsklausel anzusehen.
c) Zudem kann die Frage einer Qualifikation der Schiedsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung letztlich dahinstehen. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, hielte die Schiedsklausel im Streitfall der dann unter Kaufleuten allein maßgeblichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar. Wie oben Rn. 1 dargelegt, war die Schiedsklausel in den Vertragsurkunden auch vollständig wiedergegeben, so dass an ihrer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag im hier vorliegenden kaufmännischen Verkehr (vgl. § 310 BGB) kein Zweifel besteht. Nach dem CISG bestehen keine weitergehenden Anforderungen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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