Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.09.2018


BGH 13.09.2018 - I ZB 70/17

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
13.09.2018
Aktenzeichen:
I ZB 70/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB70.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 7. Juni 2018, Az: I ZB 70/17, Beschlussvorgehend BGH, 21. Februar 2018, Az: I ZB 70/17, Beschlussvorgehend BGH, 22. August 2017, Az: I ZB 70/17, Beschlussvorgehend OLG Köln, 4. August 2017, Az: 19 Sch 6/17, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

2

1. Die Antragstellerin macht geltend, der Senat habe es unter Verletzung von § 139 ZPO versäumt, durch einen Hinweis darauf hinzuwirken, dass die Antragstellerin den von ihm als erforderlich angesehenen Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Schiedsgericht stellt. Darin liege eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Antragstellerin aus Art. 103 Abs. 1 GG.

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Damit wird keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO) dargelegt.

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a) Für den Senat bestand kein Anlass, die Antragstellerin gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, für den Fall der Ablehnung ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die Zurückverweisung der Sache an das Schiedsgericht entsprechend § 1059 Abs. 4 ZPO zu beantragen.

5

Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das Gericht darf jedoch nicht auf neue, im Vortrag der Parteien noch nicht andeutungsweise enthaltene Klagegründe hinweisen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496 [juris Rn. 22]; Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 22). Das gilt für Prozessanträge wie den hier in Rede stehenden Antrag auf Zurückverweisung an das Schiedsgericht entsprechend (vgl. v. Selle in BeckOK, ZPO, Stand 1. Juli 2018, § 139 Rn. 32). Dementsprechend wird eine Pflicht des Gerichts, einen neuen Hilfsantrag anzuregen, dann angenommen, wenn das Vorbringen der Partei auf ein bestimmtes Prozessziel deutet, das nach der aktuellen Prozesslage nur auf diese Art und Weise erreichbar ist (vgl. MünchKomm.ZPO/Fritzsche, 5. Aufl., § 139 Rn. 25).

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Daran fehlt es im Streitfall. Das Prozessziel der Antragstellerin im Schiedsverfahren wie auch im anschließenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung war die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin musste bei gewissenhafter und kundiger Prozessführung einen Erfolg der Rechtsbeschwerde, also eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung und eine Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) in Erwägung ziehen. Dagegen konnten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine materiellen Ansprüche aberkannt werden. Die Antragstellerin hatte deshalb Anlass, die ihr im Falle eines Erfolgs der Rechtsbeschwerde zur weiteren Rechtsverfolgung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu erwägen. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Schiedsvereinbarung kam dafür grundsätzlich nur eine weitere Verfolgung der Ansprüche der Antragstellerin vor einem Schiedsgericht in Betracht. In diesem Zusammenhang musste sich die Frage aufdrängen, ob das Schiedsverfahren vor dem in dieser Sache bereits konstituierten Schiedsgericht fortzusetzen wäre, was eine entsprechende Zurückverweisung der Sache erforderlich machen würde, oder ob ein neues Schiedsgericht gebildet werden müsse. Aufgrund dieser naheliegenden Überlegungen stellte sich einem gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten sodann die Frage, ob die grundsätzlich in Betracht kommende Zurückverweisung in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO erfolgen konnte und dafür dann nach dieser Vorschrift der Antrag mindestens einer Partei erforderlich war. Für eine solche Prüfung bestand umso mehr Anlass, als es sich bei der entsprechenden Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO um eine in Rechtsprechung und Literatur ausführlich und weit überwiegend im bejahenden Sinne beantwortete Frage handelte (vgl. OLG München, NJW 2007, 2129, 2130 [juris Rn. 19]; OLG Hamburg, OLGR 2008, 916, 918 [juris Rn. 24]; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1060 Rn. 26; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1060 Rn. 27; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1060 Rn. 15; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 10; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 253), auf die das Oberlandesgericht zudem auf Seite 28 des Beschlusses vom 4. August 2017 ausdrücklich hingewiesen hatte.

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Jedenfalls konnte danach das Prozessziel der Antragstellerin, ihre Zahlungsansprüche durchzusetzen, nicht nur durch einen Antrag entsprechend § 1059 Abs. 4 ZPO, sondern auch durch ein neues Schiedsverfahren mit einem neuen Schiedsgericht weiterverfolgt werden. Wenn dann dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht andeutungsweise ein Antrag auf Zurückverweisung an das Schiedsgericht zu entnehmen war, bestand für den Senat kein Anlass, die Antragstellerin gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit eines Antrags entsprechend § 1059 Abs. 4 ZPO hinzuweisen. Ebenso wenig war erkennbar, dass die Antragstellerin die Möglichkeit eines solchen Antrags übersehen hatte (§ 139 Abs. 2 ZPO).

8

b) Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn ein Gericht einen nach § 139 ZPO notwendigen Hinweis nicht erteilt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist in solchen Fällen vielmehr erst dann verletzt, wenn ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG, NJW 2004, 1371, 1373, mwN; BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - V ZR 63/11, BeckRS 2011, 27181 Rn. 4). Davon kann aus den oben zu I. 1. a) ausgeführten Gründen keine Rede sein.

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2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Senat bei seinen Ausführungen in Randnummer 11 des Beschlusses vom 7. Juni 2018 den Vortrag der Rechtsbeschwerdeerwiderung zur Befassung des Schiedsgerichts mit dem von der Antragsgegnerin erhobenen Mitverschuldenseinwand berücksichtigt. Der Senat hat jedoch maßgeblich darauf abgestellt, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem zentralen Vorbringen der Antragsgegnerin zu Mitverschulden und Pflichtverletzungen der Antragstellerin nicht erkennbar ist (Beschluss vom 7. Juni 2016 Rn. 17). Weder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 15. September 2015 noch dem Schiedsspruch ist eine solche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu entnehmen.

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3. Soweit die Antragstellerin zum Mitverschuldenseinwand der Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Köln verweist, wird damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat gerügt. Es ist auch weder von der Antragstellerin dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass der von ihr jetzt angeführte Vortrag vor dem Oberlandesgericht Köln von ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug genommen worden ist.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

        

Kirchhoff     

        

Schwonke

        

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Schmaltz