Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.02.2016


BGH 10.02.2016 - I ZB 35/15

Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg: Inhaltliche Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
10.02.2016
Aktenzeichen:
I ZB 35/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:100216BIZB35.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Mannheim, 31. März 2015, Az: 10 T 134/14vorgehend AG Mannheim, 30. September 2014, Az: 7 M 22/14
Zitierte Gesetze
§ 15a Abs 3 VwVG BW
§ 15a Abs 4 Nr 1 VwVG BW

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2015 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30. September 2014 abgeändert.

Die Erinnerung des Schuldners vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen.

Gegenstandswert: 189,82 €

Gründe

1

I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.

2

Am 9. Mai 2014 ging beim Amtsgericht Mannheim - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 2. Mai 2014 ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgenden Angaben befanden:

Südwestrundfunk             

ARD  ZDF  Deutschlandradio

        

BEITRAGSSERVICE

3

Die Gestaltung des Briefkopfs entsprach derjenigen der Vollstreckungsersuchen, die in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577), 8. Oktober 2015 (VII ZB 11/15, WM 2015, 2374) und 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15, juris) abgebildet waren. Das Vollstreckungsersuchen enthielt ferner die Schlussformel "Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk" und eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden." Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam." Der beizutreibende Betrag war mit 189,82 € beziffert.

4

Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, bestimmte er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung legte der Schuldner Erinnerung ein.

5

Mit Beschluss vom 30. September 2014 hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen für unzulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners weiter.

6

II. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

7

Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers habe die Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG-BW nicht erfüllt. Weder lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde entnehmen, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichend genau bezeichnet.

8

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

9

1. Die Beschwerde des Gläubigers ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erfüllt das beanstandete Vollstreckungsersuchen die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 15a LVwVG-BW. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, juris Rn. 16 ff.). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen.

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Büscher                           Koch                          Löffler

                 Schwonke                    Feddersen