Entscheidungsdatum: 04.04.2012
1. Das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden; dies gilt auch, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten - etwa wegen der Art oder Anzahl der Tiere - sehr hoch ausfallen.
2. Scheitert der Versuch des Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genommenen Tiere nach § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verkaufen, hat der Gläubiger für die Kosten einer weiteren Verwahrung der Tiere nicht mehr aufzukommen.
3. Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 885, 886 ZPO - hier: Verhängung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner, um diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die der Räumung des Grundstücks dienen - kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn neben der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung weitergehende Handlungspflichten des Schuldners Gegenstand des Vollstreckungstitels sind.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i. d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom 10. März 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 €.
I. Der Schuldner ist rechtskräftig verurteilt, das Grundstück mit der Flurstücknummer der Gemarkung G. in T. (Gemeinde L. ) zu räumen und geräumt an die Gläubigerin herauszugeben sowie die während der Pachtzeit mit Bauschutt vorgenommene Aufschüttung auf seine Kosten zu beseitigen.
Der Schuldner betreibt auf dem Grundstück eine Zucht mit Damwild. Nachdem das Amtsgericht Tirschenreuth bereits im Jahr 2008 ein Zwangsgeld von 1.000 € gegen den Schuldner verhängt hatte, weil er das Damwild nicht von dem zu räumenden Grundstück entfernt hatte, hat die Gläubigerin im Jahr 2010 erneut die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner wegen der unterbliebenen Entfernung des Damwilds vom Grundstück beantragt.
Das Amtsgericht Tirschenreuth hat antragsgemäß ein Zwangsgeld von 3.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 € einen Tag Zwangshaft gegen den Schuldner festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Weiden den Beschluss des Amtsgerichts Tirschenreuth aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Verhängung von Zwangsmitteln zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner sei trotz des auf dem Grundstück befindlichen Wildbestandes von jedenfalls 70 Stück Damwild keine unvertretbare Handlung. Die Räumung durch Betäuben der Tiere und deren anderweitige Unterbringung erfordere zwar einen erheblichen Aufwand. Es bestünden für die Gläubigerin aber andere Handlungsmöglichkeiten. Der Schuldner halte auf dem Grundstück mehr Tiere, als es ihm nach dem Genehmigungsbescheid erlaubt sei. Die Gläubigerin könne beim zuständigen Landratsamt auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften hinwirken und so für eine Reduzierung des Wildbestandes sorgen. Die Tiere könnten im Rahmen der Räumung auf das angrenzende Grundstück des Schuldners verlagert werden. Die Zwangsvollstreckung könne auch nach dem sogenannten "Berliner Modell" erfolgen. Danach könne der Gerichtsvollzieher die Tiere auf dem Grundstück belassen. Der Schuldner habe dann innerhalb der Zweimonatsfrist des § 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO die Möglichkeit, auf seinem Grundstück die Voraussetzungen für eine Tierhaltung zu schaffen und die Tiere abzufordern. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist könne der Gerichtsvollzieher sodann die Tiere verkaufen und den Erlös hinterlegen.
III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Die Frage, wie im Rahmen der Vollstreckung zur Herausgabe von Grundstücken nach § 885 ZPO zu verfahren ist, wenn der Schuldner auf dem Grundstück Tiere hält, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
a) Teilweise wird die Ansicht vertreten, im Interesse einer effektiven Zwangsvollstreckung habe das zuständige Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr für die Unterbringung und Versorgung der Tiere zu sorgen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1997, 1789 f.; LG Oldenburg, DGVZ 1995, 44, 45; LG Ingolstadt, Rpfleger 1997, 538 f.; VG Freiburg, NJW 1997, 1796, 1797; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rn. 62; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 885 Rn. 8; Geißler, DGVZ 1995, 145, 146; Schneider, MDR 1998, 1133, 1136; differenzierend nach der Höhe der entstehenden Kosten Ferst, DGVZ 1997, 177).
Die Gegenansicht geht davon aus, dass auf dem zu räumenden Grundstück befindliche Tiere wie bewegliche Sachen zu behandeln sind und insoweit entsprechend § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO zu verfahren ist (vgl. MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 885 Rn. 52; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 885 Rn. 14; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rn. 33; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 885 Rn. 19; Loritz, DGVZ 1997, 150 ff.; Braun, JZ 1997, 574 ff.; Stollenwerk, JurBüro 1997, 620 f.; Rigol, MDR 1999, 1363 ff.). Dem ist zuzustimmen.
b) Befinden sich auf dem herauszugebenden Grundstück Tiere des Schuldners, hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO durchzuführen.
aa) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden nach § 885 Abs. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher nach § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben. Verzögert der Schuldner die Abforderung der vom Gerichtsvollzieher in Verwahrung genommenen Sachen oder weigert er sich, die Verfahrenskosten zu tragen, hat der Gerichtsvollzieher nach Ablauf von zwei Monaten nach der Räumung die Sachen zu verkaufen und den Erlös zu hinterlegen (§ 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).
(1) Auf Tiere, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden, ist das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren entsprechend anwendbar. Dies folgt aus § 90a Satz 3 BGB. Danach sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das ist im Hinblick auf die Herausgabevollstreckung von Grundstücken nicht der Fall. Das Zwangsvollstreckungsrecht sieht lediglich eine Unpfändbarkeit von Haustieren vor (§ 811c ZPO). Weiter hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bei der Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die ein Tier betrifft, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen (§ 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch die Belange des Tierschutzes stehen der entsprechenden Anwendung von § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO auf Tiere nicht entgegen. Den Belangen des Tierschutzes und den Vorschriften des Tierschutzgesetzes muss der Gerichtsvollzieher Rechnung tragen, wenn er die Tiere vom Grundstück wegschafft und in Verwahrung nimmt. Gründe dafür, dass dies dem Gerichtsvollzieher nicht möglich ist, sind nicht ersichtlich. Die "anderweite Verwahrung" im Sinne von § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann in einem Tierheim oder einer anderen zur Verwahrung und Versorgung geeigneten Einrichtung erfolgen. Soweit der Gerichtsvollzieher die Tiere - sei es wegen ihrer Größe, ihrer Gefährlichkeit, ihrer Zahl oder weil sie wild leben nicht selbst wegschaffen kann, muss er Hilfspersonen mit der Fortschaffung beauftragen. Erforderlichenfalls kann er im Wege der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) staatliche Stellen zur Unterstützung heranziehen. Für die erforderlichen Kosten einschließlich der Auslagen für die Beförderung und Verwahrung der Tiere hat der Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, §§ 9, 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG in Verbindung mit Nr. 707 des Kostenverzeichnisses).
(2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall auf effektivere Art und Weise die Tiere fortschaffen und unterbringen können, als dies dem Gerichtsvollzieher möglich ist. Die zuständigen Behörden sind nicht allgemein verpflichtet, zur Sicherung eines zivilrechtlichen Räumungsanspruchs einzuschreiten (vgl. VGH Mannheim, NJW 1997, 1798). Eine Pflicht der Ordnungs- und Polizeibehörden zum Einschreiten ergibt sich in derartigen Fällen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Der Gerichtsvollzieher darf bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme die betroffenen Tiere nicht ohne Versorgung zurücklassen oder aussetzen, weil dies die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden und er damit gegen § 1 Satz 2, § 3 Nr. 3 TierSchG verstoßen würde (vgl. Rigol, MDR 1999, 1363, 1365 f.). Es ist vielmehr Aufgabe der Zivilgerichte und der Vollstreckungsorgane, für die effektive Durchsetzung der bei ihnen geltend gemachten Ansprüche zu sorgen. Im Übrigen kann der Gerichtsvollzieher - soweit für die Herausgabevollstreckung erforderlich - die zuständigen Behörden um Amtshilfe bitten. Folge ist allerdings, dass der Gläubiger - anders als beim Einschreiten der Behörden in eigener Zuständigkeit - für die Kosten und Auslagen als Kostenschuldner haftet und einen Kostenvorschuss leistet (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG). Die Kosten können in Einzelfällen fünf oder sechsstellige Beträge erreichen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1997, 1789, 1790). Aus der Höhe der anfallenden Zwangsvollstreckungskosten folgt aber ebenfalls keine Verpflichtung der Behörden zum Einschreiten. Dass Kosten im Einzelfall besonders hoch sein können, ist keine Besonderheit einer Räumungsvollstreckung, durch die Tiere betroffen sind. Auch bei anderen Räumungsmaßnahmen können wegen des Umfangs oder der Art des Räumungsgutes außergewöhnlich hohe Kosten anfallen, etwa wenn auf dem zu räumenden Grundstück in erheblichem Umfang Sondermüll gelagert ist.
bb) Von diesen Grundsätzen ist nur eine Ausnahme zu machen, wenn der Versuch des Gerichtsvollziehers fehlschlägt, die in Verwahrung genommenen Tiere zu verkaufen (§ 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Sachen darf der Gerichtsvollzieher in einem derartigen Fall vernichten (§ 885 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Diese Möglichkeit besteht bei Tieren nicht, weil dies gegen das Tierschutzgesetz verstößt (§§ 1, 2 TierSchG). Ist das Verfahren nach § 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO durchlaufen, hat der Gläubiger für die weitere Verwahrung und Versorgung der Tiere nicht mehr aufzukommen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Räumungstitel nicht durchsetzbar ist und das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt wird. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die der Allgemeinheit obliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9). Die dauerhafte Unterbringung und Verwahrung von Tieren, die dem Schuldner gehören, deren er sich aber nicht mehr annehmen kann oder will, obliegt nicht dem Gläubiger, sondern gegebenenfalls der Allgemeinheit.
2. Richtet sich die Herausgabevollstreckung, auch soweit die Vollstreckungsmaßnahme die Räumung des Grundstücks von der Damwildherde erfasst, vorliegend ausschließlich nach § 885 ZPO, kann nicht ergänzend zur Durchsetzung des Vollstreckungstitels die Bestimmung des § 888 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - I ZB 16/06, NJWRR 2007, 1091 Rn. 10 ff.; Zöller/Stöber aaO § 885 Rn. 2a). Eine Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen, die mit der Räumung und Herausgabe im Zusammenhang stehen, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, und zwar zum einen für den Fall, dass auf dem herauszugebenden Grundstück ein Unternehmen betrieben wird (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 10/03, BGHRep 2003, 707), und zum anderen für die Konstellation, dass die unbewegliche Sache an einen Dritten vermietet ist und der Schuldner durch Zwangsmittel angehalten werden soll, den Dritten zur Räumung der herauszugebenden Flächen zu bewegen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 13). Nichts anderes gilt im Streitfall.
Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 885, 886 ZPO käme nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners wären (vgl. BGH, NJWRR 2007, 1091 Rn. 11; Zöller/Stöber aaO § 885 Rn. 2a). Das ist, soweit die Herausgabevollstreckung das Damwild betrifft, vorliegend nicht der Fall. Neben der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe ist der Schuldner nach dem Vollstreckungstitel lediglich verpflichtet, auf seine Kosten die während der Pachtzeit mit Bauschutt vorgenommenen Aufschüttungen zu beseitigen. Dagegen enthält der Vollstreckungstitel keine Verpflichtung des Schuldners, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die der Räumungsvollstreckung des Grundstücks dienen. In Betracht kommen insoweit bauliche Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück des Schuldners für eine artgerechte Unterbringung des Damwildbestandes oder eine kontinuierliche Reduzierung des Wildbestandes. Derartige weitergehende Handlungspflichten sind vom Vollstreckungstitel nicht umfasst und können daher nicht nach § 888 ZPO erzwungen werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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