Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 05.05.2011


BGH 05.05.2011 - I ZB 17/11

Rechtsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
05.05.2011
Aktenzeichen:
I ZB 17/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Leipzig, 18. Januar 2011, Az: 3 T 25/11, Beschlussvorgehend AG Leipzig, 22. Dezember 2010, Az: 446 M 29490/10
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig - 3. Zivilkammer - vom 18. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Bornkamm                                Büscher                               Schaffert

                           Koch                                  Löffler