Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 24.10.2012


BFH 24.10.2012 - I R 43/11

Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
24.10.2012
Aktenzeichen:
I R 43/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend FG Münster, 11. April 2011, Az: 9 K 209/08 K,F, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung .

Tatbestand

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I. Streitpunkt ist eine Teilwertabschreibung, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2003 auf eine unverzinsliche Darlehensforderung gegen ihre Tochtergesellschaft vorgenommen hat.

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Die Klägerin, eine GmbH, kaufte mit Vertrag vom 12. März 2003 alle vier bestehenden Geschäftsanteile an der B-GmbH zum Preis von jeweils 1 €. Zugleich erwarb sie deren Betriebsgrundstück.

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Nach dem Anteilserwerb stellte die Klägerin der B-GmbH bis April 2003 insgesamt 2,1 Mio. € zur laufenden Finanzierung zur Verfügung, die in deren Kapitalrücklage eingestellt wurden. In den Monaten Juni und Juli 2003 überwies die Klägerin der B-GmbH insgesamt 1.803.500 € als Darlehen. Der schriftliche Darlehensvertrag, nach dem der Betrag der B-GmbH für neun Jahre unverzinslich überlassen werden sollte, wurde im Dezember 2003 abgefasst.

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Die Klägerin wies in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 die Beteiligung an der B-GmbH in ihrem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen, Anteile an verbundenen Unternehmen) mit Anschaffungskosten von 2.110.176 € aus. Ebenfalls in ihrem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen) wies sie die Darlehensforderung gegenüber der B-GmbH mit einem Buchwert von 1.113.841 € aus. Der vorgenannte Buchwert beruhte darauf, dass die Klägerin den Darlehensbetrag von 1.803.500 € unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % und der Laufzeit des Darlehens bis zum 31. Dezember 2012 abgezinst und den Differenzbetrag von 689.658 € als Aufwand erfasst hatte (unter sonstiger betrieblicher Aufwand, Abzinsungsaufwand).

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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat demgegenüber die Ansicht, die Abzinsung der Darlehensforderung sei unzulässig. Er rechnete deshalb den darauf beruhenden Aufwand von 689.658 € dem Gewinn hinzu und erließ entsprechende ertragsteuerliche Änderungsbescheide. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Münster war der Auffassung, die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters führe nicht zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung und hat die Klage deshalb abgewiesen. Sein Urteil vom 11. April 2011  9 K 209/08 K,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1988 abgedruckt.

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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin.

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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung in Höhe von 689.658 € um ... € herabzusetzen sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2003 auf ... € festzustellen.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Darlehensforderung gegen die B-GmbH in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2003 nicht abzuzinsen ist.

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1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn für das Streitjahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 --hinsichtlich der Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002-- i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002). Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und gemäß § 5 Abs. 6 EStG 2002 die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG 2002 vornehmen.

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2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 genannten Wirtschaftsgüter --u.a. nicht der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie die streitgegenständliche Darlehensforderung-- grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese entsprechen bei einer Forderung auch dann deren Nominalbetrag, wenn das Darlehen unverzinslich ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469). Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002). Eine solche Teilwertabschreibung macht die Klägerin im Streitfall geltend.

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3. Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002). Der Teilwert einer unverzinslichen oder niedrig verzinsten Forderung, mit deren Befriedigung erst in geraumer Zeit gerechnet werden kann, liegt in der Regel unterhalb ihres Nominalwerts. Sie ist weniger wert als eine nominal gleich hohe Forderung, die kurzfristig eingezogen werden kann. Das gilt nicht nur aus Sicht des Erwerbers einer Einzelforderung, sondern in gleicher Weise auch aus der des Erwerbers eines gesamten Unternehmens, zu dessen Vermögen die Forderung gehört. Der Teilwert unverzinslicher Darlehen ist deshalb grundsätzlich durch Abzinsung der künftigen Rückzahlung zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469).

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4. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht ausnahmslos. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall der Betriebsaufspaltung die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, nicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehensforderung gestützt werden (BFH-Urteile vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618; vom 14. Oktober 2009 X R 45/06, BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274). Diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz dahin fortentwickelt, dass auch die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führen könne, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung eigenkapitalersetzenden Charakter habe oder nicht (ebenso FG München, Urteil vom 10. Oktober 2006  2 K 667/06, nicht veröffentlicht [nachfolgend BFH-Beschluss vom 28. August 2007 IV B 120/06, BFH/NV 2008, 204]; für kapitalersetzende Darlehen auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. November 2011  6 K 320/09, juris; vgl. auch Wassermeyer, Der Betrieb --DB-- 2006, 296, 297).

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5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führen könnte, wäre eine solche Wertminderung jedenfalls nicht "voraussichtlich dauernd" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 und dürfte deshalb nicht berücksichtigt werden.

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a) Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteile vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).

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b) In Bezug auf gesunkene Wechselkurse von festverzinslichen Wertpapieren hat der erkennende Senat die Dauerhaftigkeit der Wertminderung mit der Begründung verneint, dass der Inhaber eines solchen Papiers unabhängig vom Verlauf des Wechselkurses das gesicherte Recht hat, am Ende der Laufzeit des Wertpapiers dessen Nominalwert zu erhalten (Senatsurteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716). Diese Überlegung ist auf eine Wertminderung, die auf der Unverzinslichkeit einer noch nicht fälligen Forderung beruht, zu übertragen: Auch in diesem Fall ist zwar der aktuelle Wert der Forderung zu den Bilanzstichtagen, die vor dem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gemindert. Jedoch steigt der Wert in der Folge zwangsläufig sukzessive an und erreicht im Fälligkeitszeitpunkt den Nominalbetrag der Forderung. Der Forderungsinhaber hat mithin auch in diesem Fall die gesicherte Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung zu erhalten. Die mit dem Fehlen der Fälligkeit einer unverzinslichen Forderung verbundene Wertminderung erweist sich somit unter dem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft (ebenso Hoffmann, DB 2009, 2757, 2758; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., § 255 Rz 155; a.M. für langfristige Forderungen Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 6 Rz 296; Kleinle/Dreixler in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 6 EStG Rz 913).

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Allerdings besteht der Unterschied, dass sowohl die aktuelle Minderung als auch der zu prognostizierende Anstieg des Teilwerts im Falle der unverzinslichen Darlehensforderung nicht --wie bei den festverzinslichen Wertpapieren-- auf Veränderungen des allgemeinen Marktgeschehens beruhen, sondern berechenbar sind und dass der sukzessive Anstieg des Teilwerts linear verläuft. Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Insbesondere bedeutet die Übertragung der zu den festverzinslichen Wertpapieren entwickelten Überlegungen auf unverzinsliche Forderungen keine Abkehr von dem Grundsatz, nach dem die Dauerhaftigkeit der Wertminderung keine endgültige Wertminderung voraussetzt (so aber Tiede, Steuer- und Bilanzpraxis 2012, 506, 507 f.). Denn die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird danach nur ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Wertminderung keinen Bestand haben wird und nicht schon dann, wenn nur die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung besteht.

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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem Umstand, dass mit Abschluss des Darlehensvertrages bereits endgültig festgestanden hat, dass das Darlehensgeschäft im Streitfall jedenfalls isoliert betrachtet für sie ein Verlustgeschäft sein würde. Denn das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 bezieht sich nur auf den Teilwert des betreffenden Wirtschaftsguts --hier der Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme-- und nicht darauf, ob das der Anschaffung des Wirtschaftsguts zugrunde liegende Rechtsgeschäft wirtschaftlich vorteilhaft oder nachteilig für den Bilanzierenden ist. Dass die Ausreichung des unverzinslichen Darlehens für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass zum Bilanzstichtag davon auszugehen war, der Teilwert der Rückzahlungsforderung werde zum Fälligkeitszeitpunkt ihrem Nominalwert entsprechen und die momentane Wertminderung werde mithin nicht von Dauer sein.

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6. Auch die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die B-GmbH als Darlehensnehmerin in ihrer Bilanz die Rückzahlungsverpflichtung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 2002 ungeachtet dessen abzuzinsen hat, dass es sich um ein Gesellschafterdarlehen handelt, lässt den Ausschluss einer Teilwertabschreibung hinsichtlich der Rückzahlungsforderung nicht entfallen. Die sich daraus ergebende Asymmetrie, die z.T. als "umgekehrte Imparität" bezeichnet wird (Hoffmann, DB 2009, 2757, 2758; Buciek, Finanz-Rundschau 2010, 341, 342), ist den gesetzlichen Regelungen immanent. Ein übergeordnetes Korrespondenzprinzip, durch das sich ein derartiges Ergebnis verhindern ließe, existiert nicht (vgl. Gosch, BFH/PR 2010, 46).