Entscheidungsdatum: 07.04.2010
NV: Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist die Angabe der Revisionsgründe enthalten; dies erfordert eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Notwendig ist danach eine sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils und eine Darlegung, weshalb der Revisionskläger diese Gründe für rechtsfehlerhaft hält. Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Revisionskläger anhand der Begründung des angefochtenen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat.
I. Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Reisekosten als Werbungskosten.
Der aus Deutschland stammende Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt seit Jahren in den USA. Er erzielt als Eigentümer eines Hausgrundstücks (A) und als Miteigentümer eines anderen Hausgrundstücks (B) --beide Grundstücke in X gelegen-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Gegenstand seiner beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Die von der Eigentümergemeinschaft erzielten Einkünfte werden gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festgestellt.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus dem Hausgrundstück A u.a. Reisekosten zur Hausverwaltung für zwei Reisen aus den USA nach Deutschland in Höhe von insgesamt 6.104 DM als Werbungskosten geltend ("Flugkosten 03/01 u. 10/01: 2.873 DM; Sonst. Reisekosten (Mietwagen u.a.): 2.127 DM; Verpflegungsmehraufwand (24 Tage x 46 DM): 1.104 DM"). Die Reisen fanden vom 15. Mai 2001 bis 5. Juni 2001 (22 Tage) und vom 9. Oktober 2001 bis 2. November 2001 (25 Tage) statt. Der Kläger wurde jeweils von seiner Ehefrau begleitet. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte bei der Veranlagung die Reisekosten nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat der Klage mit seinem Urteil vom 7. März 2006 6 K 1786/03 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 879) teilweise stattgegeben.
Kläger und FA rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. In seiner Revisionsbegründung hat der Kläger ausgeführt, er verfolge sein bereits beim FG formuliertes Begehren weiter. Dazu sei auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils und den dortigen Sach- und Rechtsvortrag zu verweisen. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Kosten insgesamt als Werbungskosten anzuerkennen seien, da ausschließlich einkünftebezogene Gründe für die Reisen vorgelegen hätten bzw. man allenfalls von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung sprechen könne. Dementsprechend sei "die Sehweise des beklagten Finanzamts, die im Schriftsatz vom 28.04.2006 enthalten ist, ebenfalls unzutreffend".
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der erkennende Senat hatte das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) über den Vorlagebeschluss des BFH vom 20. Juli 2006 VI R 94/01 (BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121) ausgesetzt.
Nach dem Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1) hat das FA seine Revision zurückgenommen. Der Kläger hat sich mit dieser Rücknahme am 5. März 2010 einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt weiterhin, unter Änderung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid vom 21. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2003 dahin gehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über die bereits anerkannten zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von 776 DM hinaus weitere 5.329 DM berücksichtigt werden.
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
II. 1. Das Verfahren wird, soweit das FA Revision eingelegt hat, eingestellt, da diese Revision mit der am 5. März 2010 erteilten Zustimmung des Klägers zurückgenommen wurde (§ 125 Abs. 1 FGO).
2. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen (§ 126 Abs. 1 FGO), weil sie nicht hinreichend begründet worden ist.
Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO) die Angabe der Revisionsgründe enthalten; dies erfordert eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Notwendig ist danach eine sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils und eine Darlegung, weshalb der Revisionskläger diese Gründe für rechtsfehlerhaft hält. Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Revisionskläger anhand der Begründung des angefochtenen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 59, m.w.N.).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in seiner Begründungsschrift nicht ansatzweise gerecht. Er beschränkt sich auf eine allgemeine Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und fügt lediglich hinzu, die Reisen seien ausschließlich auf einkünftebezogene Gründe zurückzuführen. Eine substantielle Befassung mit den Entscheidungsgründen des FG unterbleibt vollständig.
Der Verwerfung der Revision des Klägers steht nicht entgegen, dass der Senat das Verfahren zunächst bis zum Ergehen der Entscheidung des Großen Senats ausgesetzt hatte. Denn das FA hatte seine Revision unter Hinweis darauf eingelegt, dass das FG gegen das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) verstoßen habe. Insoweit bestand Anlass, die Entscheidung des Großen Senats zum Fortbestand dieser Regel zuzuwarten, ohne dass der Kläger damit rechnen konnte, der Aussetzungsbeschluss sei allein mit Blick auf sein Revisionsbegehren erforderlich gewesen.