Entscheidungsdatum: 04.04.2012
NV: Vereinbaren die Beteiligten eine von vornherein über dem Niveau der gesetzlichen Rente liegende Altersversorgung und Invaliditätsversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und ist diese Versorgung üblich, angemessen und finanzierbar, ist die steuerliche Anerkennung der für die Invaliditätsrente zu bildenden Rückstellungen nicht auf die bei hypothetischer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge begrenzt (Klarstellung des Senatsurteils vom 28. Januar 2004 I R 21/03, BFHE 205, 186, BStBl II 2005, 841, BFH/NV 2004, 890) .
I. Streitpunkt ist, inwiefern die Bildung von Rückstellungen für die Zusage von Invaliditätsrenten gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile je zur Hälfte von A --geboren … 1961-- und B --geboren … 1960-- gehalten wurden. Beide wurden am 15. Dezember 1994 zu Geschäftsführern berufen. Am 2. Januar 1997 erteilte die Klägerin A und B inhaltsgleiche Pensionszusagen, die neben Altersrenten in Höhe von 100.000 DM p.a. mit Erreichen des 65. Lebensjahrs Invaliditätsrenten in gleicher Höhe sowie Witwenrenten in Höhe von 60 % der Altersrenten vorsahen.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erkannte die von der Klägerin in den Streitjahren 1998 bis 2001 den Rückstellungen für die Invaliditätsrenten zugeführten Beträge nur in Höhe der zu leistenden Arbeitgeberbeiträge bei fiktiver Sozialversicherungspflicht an. Die darüber hinausgehenden Zuführungen sah das FA als vGA an und erließ entsprechende ertragsteuerliche Bescheide.
Die deswegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen Erfolg; das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat ihr mit Urteil vom 26. Juli 2011 6 K 1703/08 K,G,F,AO stattgegeben, soweit sie nicht die Bescheide über die Festsetzung von Solidaritätszuschlag und Zinsen betraf.
Das FA beantragt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.
Die Klägerin beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die vom FA geltend gemachte Divergenz des FG-Urteils zum Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 21/03 (BFHE 205, 186, BStBl II 2005, 841) --Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat die in dem Senatsurteil enthaltene Aussage, nach der die Rückstellung wegen einer Versorgungszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf die gesetzliche Rentenleistung ersetzt, steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen ist, in dem sich die im Falle einer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten, richtig verstanden. Mit den Versorgungszusagen, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf die gesetzliche Rentenleistung ersetzen, sind in diesem Zusammenhang nur jene Zusagen gemeint, mit denen die Beteiligten explizit eine dem Niveau der gesetzlichen Rente entsprechende Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbaren wollen. Das Senatsurteil ist nicht dahin zu verstehen, dass für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer generell nur der Ersatz der gesetzlichen Rente als angemessen anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 62/03, BFHE 207, 443, BStBl II 2005, 176; Gosch KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1120; Buciek, Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 88, 89; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 739; Doetsch/Lenz, Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände, 8. Aufl., S. 52 ff.; Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht (BetrAVG), Bd. II, Rz 2860 ff., 2948 ff.).
Vereinbaren die Beteiligten --wie nach den tatrichterlichen Feststellungen des FG vorliegend der Fall-- von vornherein eine über dem Niveau der gesetzlichen Rente liegende Alters- und Invaliditätsversorgung und ist diese üblich, angemessen und finanzierbar, sind die zu bildenden Rückstellungen mithin nicht auf die bei hypothetischer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge begrenzt.
2. Da sonach die vom FA zur Prüfung gestellte Frage geklärt ist, ist auch der vom FA des Weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gegeben. Gründe, die eine inhaltliche Überprüfung der Senatsrechtsprechung angezeigt erscheinen lassen könnten, hat das FA nicht dargetan.