Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 30.10.2018


BFH 30.10.2018 - GrS 1/16

(Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16)


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
Großer Senat
Entscheidungsdatum:
30.10.2018
Aktenzeichen:
GrS 1/16
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2018:B.301018.GRS1.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BFH, 10. Oktober 2018, Az: X R 28/12, Beschlussvorgehend BFH, 27. Oktober 2015, Az: X R 28/12, Beschlussvorgehend BFH, 19. März 2014, Az: X R 28/12, Beschlussvorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Mai 2012, Az: 14 K 2982/10, Urteilnachgehend BFH, 30. Oktober 2018, Az: X R 28/12, Beschluss
Zitierte Gesetze
EStG VZ 2005

Leitsätze

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen .

Tenor

Das Verfahren GrS 1/16 wird eingestellt.

Gründe

1

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.