Entscheidungsdatum: 28.04.2011
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die dem Beteiligten zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 31.320 €.
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 machen Ansprüche auf Anpassung des Pachtzinses geltend, der in einem im Jahre 2004 mit dem Beteiligten zu 3 abgeschlossenen Landpachtvertrag mit 14.760 € jährlich vereinbart wurde. Der Vertrag enthält eine im Wortlaut mit § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB übereinstimmende Anpassungsklausel.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag teilweise stattgegeben, durch eine vom Pachtjahr 2007/08 an geltende Neufestsetzung der Pacht auf 22.295 € jährlich. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat den Antrag auf Pachtzinserhöhung insgesamt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter.
II.
Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
a) Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 5. März 1999 - BLw 53/98 (NJW-RR 1999, 890) zwar zutreffend einen abstrakten Rechtssatz. Zu den Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art, nach denen bei auf § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Anpassungsverlangen zu entscheiden ist, ob sich für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so verändert haben, dass die gegenseitigen Leistungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, gehört insbesondere auch die Entwicklung der Pachtpreise.
b) Wenn sie dazu jedoch vorträgt, dass das Beschwerdegericht den sich daraus ergebenden Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden sei, zeigt sie keinen von der zitierten Entscheidung des Senats abweichenden Rechtssatz in der Entscheidung des Beschwerdegerichts auf, sondern rügt Rechtsanwendungsfehler, zu denen sie nachfolgend im Einzelnen ausführt. Wegen solcher Fehler ist jedoch - selbst wenn sie vorlägen - eine Divergenzrechtsbeschwerde, die von dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuzeigende Abweichungen in abstrakten Rechtssätzen voraussetzt, nicht statthaft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub