Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 17.08.2010


BSG 17.08.2010 - B 9 SB 32/10 B

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens - Harninkontinenz - Merkzeichen RF - Ermäßigung der Rundfunkgebühr - Zumutbarkeit des Tragens einer Windelhose - Menschenwürde - höchstrichterliche Rechtsprechung - Vorliegen eines anders gelagerten Sachverhalts - Tatsachenfrage - Divergenz - Darlegungsanforderungen


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
17.08.2010
Aktenzeichen:
B 9 SB 32/10 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Magdeburg, 14. Juni 2006, Az: S 2 SB 192/03, Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 31. März 2010, Az: L 7 SB 30/06, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 69 Abs 1 SGB 9
§ 69 Abs 4 SGB 9
§ 146 Abs 1 S 1 SGB 9
§ 145 SGB 9
Anlage Teil D Nr 1 Buchst d VersMedV

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat durch Urteil vom 31.3.2010 einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "RF" verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin bei dem Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Als Zulassungsgründe macht sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie das Vorliegen einer Divergenz geltend.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil diese die behaupteten Zulassungsgründe nicht so dargelegt hat, wie es § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Klägerin im Hinblick auf das Merkzeichen "G" folgende Frage an:

        

Liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" auch dann vor, wenn die Bewegungsfähigkeit des Versicherten im Straßenverkehr erst durch eine Einschränkung seines Gehvermögens aufgrund sensorischer Dranginkontinenz hervorgerufen wird, die die dauernde Möglichkeit der Toilettenbenutzung erfordert?

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Mit dieser Fragestellung hat die Klägerin zwar eine Rechtsfrage aufgeworfen, die die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht (§ 162 SGG) betrifft, sie hat jedoch deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Diese ist ua dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Die Klägerin hätte sich deshalb ausführlich mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" auseinandersetzen müssen. Dies hat sie nicht hinreichend getan.

6

In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin lediglich auf das jüngste Urteil des Senats zum Merkzeichen "G" vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 7/06 B (SozR 4-3250 § 146 Nr 1) hingewiesen, sich aber nicht mit dessen Aussage auseinandergesetzt, dass die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht in Nr 30 Abs 3 bis 5 (bzw ab 1.1.2009 Teil D Nr 1 Buchst d bis f der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zwischen einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens und einer erheblichen Beeinträchtigung, die möglicherweise auf anderen Gründen beruht, unterscheiden (aaO RdNr 12 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-3870 § 60 Nr 2 S 4 f). Die Klägerin ist insofern nicht darauf eingegangen, ob sich aus dieser Unterscheidung nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage ergeben.

7

Soweit die Klägerin zum Merkzeichen "RF" die Frage aufwirft,

        

ob die gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Merkzeichens auch dann vorliegen, wenn der Behinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 deswegen ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann, weil es zwar denkbare Hilfsmittel (Windelhose) gibt, deren Benutzung dem Behinderten jedoch wegen des Zwangs, bewusst in die Hose zu machen, unzumutbar ist,

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kann dahin gestellt bleiben, ob sie auch insoweit eine bestimmte Rechtsfrage, die die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht betrifft, formuliert hat, oder ob sie unzulässigerweise Tatfragen mit einbezogen hat (zB die Funktionsweise und das Vorhandensein von Windelhosen). Denn jedenfalls hat sie sich nicht hinreichend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wonach bei Harninkontinenz die Benutzung von Windelhosen zumutbar ist (vgl BSG Urteil vom 12.2.1997 - 9 RVs 2/96 - SozR 3-3870 § 4 Nr 17). Das Vorbringen, ihr Fall sei völlig anders gelagert, genügt nicht, um die erneute Klärungsbedürftigkeit dieser Frage darzutun. Abgesehen davon, dass die Beurteilung, ob ein Sachverhalt anders gelagert ist als der vom BSG entschiedene, auch die Würdigung von Tatsachen umfasst, die - wie die Klägerin selbst vorbringt - z.T. vom LSG nicht festgestellt worden sind, hätte näher dargelegt werden müssen, warum sich aus der betreffenden Entscheidung des BSG - gerade auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benutzung von Hilfsmitteln - nicht ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage gewinnen lassen.

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Soweit die Klägerin außerdem das Vorliegen einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend macht, ist dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht formgerecht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Eine Abweichung ist nur dann ausreichend begründet, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern es ist darzutun, dass das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, als andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 106 Nr 26). Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt nämlich nicht die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 196 mwN; BSG Beschluss vom 28.9.1998 - B 4 RA 200/97 B - HVBG-Info 1999, 3008; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67).

10

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Sie hat zwar versucht, sich widersprechende Rechtssätze herauszuarbeiten. Der Gegenüberstellung lässt sich jedoch nur entnehmen, dass die angefochtene Entscheidung des LSG nach Auffassung der Klägerin nicht den Kriterien entspricht, die das BVerfG zum Schutz der Menschenwürde aufgestellt hat. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass das LSG einen der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 1 Abs 1 GG widersprechenden Rechtssatz aufgestellt habe. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass das LSG der Klägerin aus Rechtsgründen bewusst entwürdigende Verhältnisse zumuten wollte. Wenn das LSG der Klägerin aufgrund einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls die Benutzung von Windelhosen zugemutet hat, so läge ein Fehler bei dieser Beurteilung nicht auf der Ebene abstrakter Rechtssätze, sondern auf der der konkreten Rechtsanwendung. Dies allein kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

11

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.