Entscheidungsdatum: 17.11.2016
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. In der Hauptsache ist streitig, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers von ursprünglich 80 wegen einer Speiseröhrenerkrankung in Heilungsbewährung nach einem Plattenepithelcarzinom des Ösophagus (Bescheid vom 20.11.2008) auf weniger als 50 abgesenkt werden durfte. Der Beklagte setzte im Nachprüfungsverfahren den GdB zunächst auf 30 herab (Bescheid vom 11.11.2013; Widerspruchsbescheid vom 2.4.2014). Das SG hat die Absenkung des GdB nach internistischer Begutachtung von Amts wegen und weiterer gastroenterologischer Begutachtung auf Antrag des Klägers auf insgesamt 40 begrenzt (Gerichtsbescheid vom 3.7.2015). Das LSG hat die dagegen gerichtete und mit dem Ziel der Wiedererlangung der Schwerbehinderteneigenschaft geführte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei von einem rezidivfreien Ablauf der Heilungsbewährung auszugehen. Die Spätfolgen rechtfertigten keinen GdB von mehr als 40. Zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen mit Einzel-GdB von 10 führten auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und von Verfassungsrecht nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB (Urteil vom 14.3.2016).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und erhebt die Grundsatzrüge.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerdebegründung führt als Rechtsfrage an, |
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ob bei der Feststellung des Gesamt-GdB Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 10 auch unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbotes behinderter Menschen in Art 3 Abs 3 S 2 GG sowie des Art 5 Abs 2 UN-BRK völlig außer acht bleiben dürfen. |
Der Senat lässt offen, ob sich damit eine hinreichend präzise Rechtsfrage verbindet (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2014 - B 10 ÜG 32/13 B mwN). Die Beschwerdebegründung zeigt schon den nötigen Klärungsbedarf nicht auf. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass Funktionsstörungen mit Einzel-GdB von 10 bei der Bildung des Gesamt-GdB nach der VersMedV nicht ausnahmslos außer Betracht bleiben, also klar ist, dass Ausnahmefälle zugelassen sind, soweit auch leichte Gesundheitsstörungen (mit Einzel-GdB von 10) eine Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung bedingen. Die Beschwerdebegründung hätte sich daher mit den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 VersMedV, Teil A Nr 3) enthaltenen Ausnahmefällen beschäftigen müssen und hiervon ausgehend aufzeigen müssen, ob und in welchem Umfang darüber hinausgehender Klärungsbedarf bestehen könnte oder aber die Feststellungen des LSG mit durchgreifenden Verfahrensrügen in Frage stellen müssen. Daran fehlt es. Sollte die aufgeworfene Frage demgegenüber dahin zu verstehen sein, dass leichte Gesundheitsstörungen mit Einzel-GdB von 10 auch dann eine Berücksichtigung bei der Bildung des Gesamt-GdB gebieten, wenn diese keine Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung bedingen, hätte sich die Beschwerdebegründung damit auseinandersetzen müssen, inwieweit die genannten Diskriminierungsverbote Gleichbehandlung auch dann gebieten, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung vorhanden sind und inwieweit die höchstrichterliche Rechtsprechung hierauf noch keine ausreichende Antwort gefunden hat (vgl zB BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69 RdNr 29 ff mwN; BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3 RdNr 26 ff mwN). Auch hiermit beschäftigt sich die Beschwerdebegründung nicht, sondern listet nur einzelne Entscheidungen auf, ohne ihre Tragweite aufzuzeigen. Mit ihrem unsubstantiierten Vortrag, dass im Falle des Klägers eine Entscheidung unter Berücksichtigung der vorgenannten Diskriminierungsverbote zu seinen Gunsten hätte getroffen werden müssen, rügt die Beschwerdebegründung allerdings die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG, die von vornherein nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).