Entscheidungsdatum: 12.03.2013
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400 000 Euro festgesetzt.
I. Im Streit steht, ob der Kläger - ein Facharzt für Innere Medizin - einen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen zu 7. als Nachfolger des am 7.9.2005 verstorbenen Internisten Dr. M. erteilten Zulassung und auf erneute Entscheidung über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes durch den Beklagten hat. Auf die Ausschreibung des oa Vertragsarztsitzes bewarb sich der Kläger innerhalb der im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlichten Frist; nach Fristablauf ging die Bewerbung des Beigeladenen zu 7. beim Zulassungsausschuss ein. Mit Bescheid vom 8.2.2006 ließ der Zulassungsausschuss den Beigeladenen zu 7. als Nachfolger zu und lehnte den Antrag des Klägers ab. Dessen Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auf seine Berufung hob das LSG das Urteil des SG auf und verpflichtete den Beklagten zur erneuten Bescheidung; die Zulassung des Beigeladenen zu 7. sei rechtswidrig, weil dieser sich erst nach Ablauf der - nicht verlängerten - Bewerbungsfrist beworben habe (Urteil des LSG vom 23.4.2008).
Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren war zunächst der Verkehrswert der Praxis streitig. Mit Bescheid vom 13.1.2010 setzte der Beklagte den Verkehrswert auf 400 000 Euro fest und wies zugleich den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses zurück, weil der Kläger die Stellung einer Sicherheit verweigert habe. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, nachdem der Kläger erklärt hatte, dass eine Bankbürgschaft aus seiner Sicht weder sinnvoll noch machbar sei (Urteil des SG vom 3.8.2011). Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 19.9.2012). Das LSG hat ausgeführt, der Beigeladene zu 7. sei ausnahmsweise als einziger verbliebener Bewerber zuzulassen, weil der Kläger nicht zu berücksichtigen sei. Dem Kläger fehle der notwendige Fortführungswille, weil er nicht bereit sei, die üblichen Sicherheiten - zB Bankbürgschaften - zu stellen. Insbesondere die jüngere Entwicklung während des Klageverfahrens lasse erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Klägers entstehen. Dieser sei trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht willens oder in der Lage gewesen, eine Sicherheit zu stellen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen.
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss danach in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG
Dem wird die Beschwerde des Klägers nicht gerecht. Bezüglich der von ihm formulierten Rechtsfrage, |
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"ob in Verfahren der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 4 SGB V zum Schutz der Abgeberinteressen aus Art 14 Abs 1 GG vom Bewerber als ausschließlich mögliches Sicherungsmittel die Vorlage einer Bankbürgschaft verlangt werden darf oder eine solche Forderung unverhältnismäßig ist", |
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fehlt es - unabhängig davon, ob die Frage in dieser Allgemeinheit überhaupt klärungsfähig wäre - an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Bedeutung der Rechtssache über den Einzelfall hinaus. |
Zur Darlegung eines Klärungsbedarfs im Sinne grundsätzlicher Bedeutung gehört vor allem, dass ersichtlich sein oder aufgezeigt werden muss, dass nicht nur die Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht. Die Untauglichkeit der Beanstandung von Rechtsanwendungsfehlern im Einzelfall für eine Grundsatzrüge entspricht der Konzentration der Revisionsgerichte auf die ihnen vorrangig zugewiesene Aufgabe, sich mit grundsätzlichen Rechtsfragen zu befassen und das Recht zu vereinheitlichen und fortzubilden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es hingegen nicht, die - unterstellt - fehlerhafte Subsumtion eines Berufungsgerichts zu korrigieren (BSG Beschluss vom 31.1.2013 - B 6 KA 49/12 B - RdNr 9, mwN).
Der Kläger legt nicht dar, warum die von ihm aufgeworfene Frage grundsätzlicher Klärung durch das Revisionsgericht bedarf. Seine Ausführungen beschränken sich vielmehr auf die Darstellung, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts seines Erachtens unzutreffend ist ("Dieser Rechtsstandpunkt ist falsch. Er verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz."). Zumindest hätte der Kläger darlegen müssen, inwieweit die Auffassung des LSG, wonach grundsätzlich eine Bankbürgschaft verlangt werden darf, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist. Dazu wäre gegebenenfalls auch auf die Praxis der Zulassungsgremien in dieser Frage einzugehen gewesen, damit für den Senat deutlich wird, dass nicht nur ein einziger - möglicherweise atypisch gelagerter - Fall betroffen ist. Schließlich hätte sich der Kläger, der ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abstellt, dazu äußern müssen, ob zur Erreichung des Sicherstellungszwecks andere Sicherheiten gleichwertig sein können. Dabei hätte sich der Kläger aber auch damit befassen müssen, wie denn entsprechende Sicherheiten gegebenenfalls zu verwerten wären oder ob im Geschäftsleben die Bürgschaft einer Bank schon aus Gründen der Praktikabilität allgemein als Standardsicherungsmittel akzeptiert ist. Naheliegend wäre es weiterhin gewesen, auf die Neufassung des § 95 Abs 2 S 6 SGB V einzugehen. Diese Norm schreibt die Abgabe von "Bürgschaftserklärungen" durch die Gesellschafter der GmbH vor, die Träger eines medizinischen Versorgungszentrums sein soll. Ohne auf diese hier nur exemplarisch aufgeführten Aspekte einzugehen, hat der Kläger dem Senat nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Rechtsauffassung des LSG einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen ist.
Selbst wenn das Vorbringen des Klägers zutreffend wäre, dass - zum einen - die Zulassungsgremien vorliegend keine anderen Sicherungsmittel als eine Bankbürgschaft akzeptiert hätten, und - zum anderen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erforderte, auch andere Sicherungsmittel zu akzeptieren, läge darin allein eine fehlerhafte Subsumtion der Vorinstanzen in einem Einzelfall. Dies rechtfertigte jedoch keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst (§ 162 Abs 3 VwGO).