Entscheidungsdatum: 30.11.2016
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 77 985 Euro festgesetzt.
I. Umstritten ist der Investitionskostenabschlag für die Vergütung von Dialysesachkosten.
Der klagende Verein ist Rechtsträger einer ärztlich geleiteten Einrichtung, die zur Erbringung von Dialyseleistungen ermächtigt ist. In Abweichung von der bis zum Quartal IV/2008 ausgeübten Verwaltungspraxis kürzte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung die Vergütung des Klägers für die Sachkosten der Dialysen ab dem Quartal I/2009 um 10 vH. Sie berief sich insoweit auf § 120 Abs 3 Satz 2 SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Danach waren die Vergütung (ua der Leistungen ärztlich geleiteter Einrichtungen) in öffentlich geförderten Krankenhäusern um einen Investitionskostenabschlag von 10 vH zu kürzen. Der Kläger ist ein öffentlich gefördertes Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift und macht geltend, für die von ihm erbrachten Sachkosten gelte der Abschlag nicht, weil dieser nur Vergütungen ärztlicher Leistungen erfasse und im Übrigen nur Vergütungen innerhalb der Gesamtvergütungen. Die Dialysesachkosten würden jedoch außerhalb der Gesamtvergütungen honoriert.
Die Klagen gegen die Honorarbescheide für die Quartale I, II und III/2009, soweit sie sich gegen die Anwendung der Vorschrift über den Investitionskostenabschlag gerichtet haben, hat das SG abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 16.3.2016).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. In dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren wären keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat noch nicht ausdrücklich entschieden hat, ob die Vergütungen von Dialysesachkosten zu der Vergütung iS des § 120 Abs 1 SGB V aF gehören, auf die in Abs 3 Satz 2 Bezug genommen wird. Dass das der Fall ist, wie auch SG und LSG angenommen haben, ist durch die schon ergangene Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des § 120 Abs 3 Satz 2 SGB V aF und zu den Dialysesachkosten allerdings so eindeutig vorgezeichnet, dass es insoweit der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf (vgl zu einer solchen Konstellation zuletzt BSG vom 28.9.2016 - B 6 KA 11/16 B, RdNr 6).
Nach der Rechtsprechung des Senats knüpft der in § 120 Abs 3 Satz 2 SGB V aF normierte Abschlag für Investitionskosten allein an die Leistungserbringung in einem Krankenhaus an. Der Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass in öffentlich geförderten Krankenhäusern bestimmte Kosten, die in den vertraglichen Leistungspositionen kalkulatorisch berücksichtigt sind, den Leistungserbringer wirtschaftlich nicht treffen, weil dieser insoweit auf die Förderung der Krankenhäuser aus Steuermitteln zurückgreifen kann (vgl etwa Senatsurteile vom 19.8.1992, SozR 3-2500 § 120 Nr 2 S 15 und vom 12.10.1994, aaO, Nr 4 S 24 unter Hinweis auf einen "allgemeinen Rechtsgedanken"). Da in den Positionen für die ärztlichen Leistungen im EBM-Ä in der Regel auch Anteile für Kosten kalkuliert sind, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Investitionskostenabschlag auch auf Vergütungsbestandteile anzuwenden ist, die - rein rechnerisch - entstandene Kosten ausgleichen und (noch) nicht zu einem Überschuss des Leistungserbringers führen. Wenn ausnahmsweise die genuin ärztlichen Leistungen und die Sachkosten rechnerisch getrennt vergütet werden - wie bei der Dialyse -, spricht unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) nichts dafür, die Sachkostenerstattung vom Vergütungsabschlag auszunehmen. Ob Leistungen oder Kostenerstattungen innerhalb oder außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütungen honoriert bzw ausgeführt werden, ist insoweit ohne Bedeutung.
Eine Differenzierung liegt auch deshalb fern, weil der Senat unter dem vergleichbaren Aspekt der Verwaltungskosten bereits ausdrücklich entschieden hat, dass diese auch auf die hier betroffenen Sachkostenerstattungen bei der Dialyse zu entrichten sind (Urteil vom 17.8.2011, SozR 4-2500 § 81 Nr 4). Auch insoweit hat der Senat auf den Umstand hingewiesen, dass mit der Vergütung ärztlicher Leistungen immer auch Kosten abgegolten werden; für die Erhebung von Verwaltungskosten mache es keinen wertungsbezogenen Unterschied, ob diese in der Leistungsvergütung enthalten sind oder ausnahmsweise gesondert ausgewiesen werden. Es ist weder erkennbar noch vom Kläger aufgezeigt, weshalb die Aussagen dieser Rechtsprechung nicht auch in Bezug auf den Investitionskostenabschlag Geltung beanspruchen müssten.
Im Übrigen spricht gegen die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, dass die Vorschrift über den Investitionskostenabschlag wie § 120 Abs 3 Satz 2 SGB V zum 1.1.2016 außer Kraft getreten ist (Gesetz vom 10.12.2015, BGBl I 2229). Angesichts der oben aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätze zur Anwendung dieser Norm kann ausgeschlossen werden, dass der Senat diese in einem Revisionsverfahren modifizieren würde, nachdem die Vorschrift nicht mehr in Geltung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt derjenigen des LSG, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.