Entscheidungsdatum: 17.11.2010
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 57 476 Euro festgesetzt.
I. Die als Zahnärztin zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin wendet sich gegen Honorarkürzungsentscheidungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Quartale II/2003 bis IV/2005 im Gesamtumfang von 57 476,38 Euro. Die Klägerin überschritt bezogen auf den Gesamtfallwert in den streitbefangenen Quartalen den Durchschnitt der Vergleichsgruppe der hessischen Allgemeinzahnärzte um Werte zwischen 46 % und 113 %. Der Prüfungsausschuss setzte für die betroffenen Quartale der Jahre 2003 und 2005 Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise fest, sah für die vier Quartale des Jahres 2004 von einer entsprechenden Maßnahme aber ab. Gegen die Entscheidungen für die Jahre 2003 und 2005 legte die Klägerin, gegen die Entscheidung für das Jahr 2004 legten die Verbände der Krankenkassen Widerspruch ein. Der beklagte Beschwerdeausschuss wies die Widersprüche der Klägerin zurück und gab den Widersprüchen der Krankenkassenverbände für das Jahr 2004 statt, indem er auch für die vier Quartale dieses Jahres Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise festsetzte. Für die Jahre 2003 und 2004 setzte der Beklagte Honorarkürzungen beim Gesamtfallwert fest, für die Quartale des Jahres 2005 wurde die Honorarforderung der Klägerin für Einzelleistungen nach den Nr 13a, 13b und 13d des Bewertungsmaßstabs für vertragszahnärztliche Leistungen gekürzt.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin geltend, im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, muss in der Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsfrage in einer eigenen Formulierung bezeichnen, über die im angestrebten Revisionsverfahren zu entscheiden ist, und darlegen, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Sie bezeichnet schon keine vom Revisionsgericht zu entscheidende Rechtsfrage. Die Wendung "in diesem Rechtsstreit geht es um die Klärung einiger grundsätzlicher Fragen zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Zahnarztes im Verwaltungsverfahren", reicht insoweit nicht aus.
Die Klägerin stellt in der Beschwerdebegründung lediglich dar, dass sie für das Jahr 2004 gegenüber dem Prüfungsausschuss die Besonderheiten ihrer vertragszahnärztlichen Praxis dargestellt und den Ausschuss damit überzeugt habe. Der beklagte Beschwerdeausschuss habe sich demgegenüber nur unzureichend mit ihren Praxisbesonderheiten befasst. Es ist nicht erkennbar, welche mit ja oder nein zu beantwortende Rechtsfrage zu den Grundsätzen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung damit aufgeworfen werden soll. Im Übrigen wäre auch die Klärungsbedürftigkeit einer im Zusammenhang mit den Mitwirkungsobliegenheiten eines Vertragszahnarztes im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu entscheidenden Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung geht nicht auf die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung insbesondere des Senats entwickelten Grundsätze ein und stellt nicht dar, inwieweit im Hinblick auf diese Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus Bedarf nach höchstrichterlicher Klärung zum Umfang der notwendigen Mitwirkung des Zahnarztes gegenüber den Prüfgremien bestehen könnte.
Auch soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, es sei Pflicht des Beschwerdeausschusses, dem Zahnarzt mitzuteilen, welche weiteren Informationen zur Klärung von Praxisbesonderheiten benötigt werden, wird keine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage bezeichnet. Die Klägerin macht lediglich geltend, die beiden Instanzgerichte hätten verkannt, dass nicht sie ihre Praxisbesonderheiten darzulegen hätte, sondern der Beschwerdeausschuss von sich aus entsprechende Ermittlungen einleiten müsse, weil sie vor dem Prüfungsausschuss zunächst obsiegt habe. Abgesehen davon, dass die Klägerin dies überhaupt nur für die Quartale des Jahres 2004 geltend machen kann, in denen sie vor dem Prüfungsausschuss Erfolg hatte, während hinsichtlich der Quartale aus dem Jahre 2003 und 2005 bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Prüfungsausschuss Honorarkürzungen festgesetzt worden sind, ist nicht erkennbar, welche generelle Rechtsfrage in diesem Zusammenhang entschieden werden soll. Es bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren, dass die Reichweite der Amtsermittlungspflicht der Prüfgremien von den Umständen des Einzelfalls und dem Ergebnis der durchgeführten Prüfungen sowie dem Vorbringen der Beteiligten abhängt.
Soweit die Klägerin andeuten will, der beklagte Beschwerdeausschuss habe seine eigene Sachkunde nicht in angemessener Form in das Verfahren eingebracht, wird ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet. Die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses mit Vertretern von Zahnärzten und Krankenkassen dient gerade dazu, dass sachkundige Personen die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes durch den betroffenen Zahnarzt prüfen können. Ob diese Sachkunde in einem konkreten Einzelfall korrekt in der Verhandlung und Abfassung der Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Beschwerdebegründung der Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem von ihr beanstandeten Prüfungsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnte.
Soweit die Klägerin mittelbar Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügen will, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift nur solche des Verfahrens vor dem Berufungsgericht und nicht vor dem Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Verwaltungsverfahren sein können. Verfahrensfehler im Berufungsverfahren bezeichnet die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes entspricht derjenigen durch das Berufungsgericht, die von keinem der Beteiligten infrage gestellt worden ist.