Entscheidungsdatum: 19.02.2014
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2429 Euro festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Abzugs von der Honorarforderung des Klägers wegen verspäteter Einreichung der Abrechnungsunterlagen.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) erlegte dem Kläger wegen verspäteter Einreichung seiner Abrechnungsunterlagen für das Quartal II/2007 eine "Gebühr" in Höhe von 5 % der Honoraranforderung auf (Bescheid vom 9.11.2007, Widerspruchsbescheid vom 27.1.2009). Die dagegen erhobenen Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.2.2011 ab. Nach § 20 Abs 7 Satz 1 Abrechnungsanweisung der KÄV könne die Bezirksstelle dem Arzt, der die Behandlungsausweise/Abrechnungsscheine nicht zu dem festgesetzten Termin einreiche, als Abgeltung für zusätzlichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 5 % des Honorarwertes der verspätet eingereichten Abrechnung in Rechnung stellen. Die Vorschrift verlange nicht, dass die KÄV dem Arzt den erhöhten Verwaltungsaufwand nachweise. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung seien erfüllt und Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe seine Abrechnung bereits in den vorangegangenen Quartalen verspätet eingereicht und zur Begründung eine Umstellung seiner EDV geltend gemacht, die Anfang des Jahres 2007 abgeschlossen sein sollte. Gleichwohl habe er auch die Abrechnung für das Quartal II/2007 verspätet eingereicht.
Die dagegen eingelegte Berufung hat das LSG mit Urteil vom 29.5.2013 zurückgewiesen und zur Begründung auf das Urteil des SG verwiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Honorarabzug nicht davon abhängig, dass die Beklagte ihren durch die verspätete Einreichung der Abrechnungsunterlagen tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand nachweise. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs 7 Satz 1 der Abrechnungsanweisung der Beklagten beziehe sich die Formulierung "als Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand" nicht auf die Tatbestandsseite, sondern auf die Rechtsfolgenseite der Norm. Daraus sei zu schließen, dass es sich nicht um eine Voraussetzung, sondern lediglich um eine Erklärung für die Erhebung derartiger Gebühren handele.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, zu deren Begründung er eine Divergenz rügt (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Soweit sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
1. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass ein Rechtssatz aus dem Urteil des LSG mit einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG unvereinbar ist und dass das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger hier Rechtssätze des Berufungsgerichts aufgezeigt hat, die zu Rechtssätzen des BSG oder des BVerfG im Widerspruch stehen. Der Kläger macht geltend, dass das LSG nicht zu dem Ergebnis hätte kommen dürfen, dass die Erwähnung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes in § 20 Abs 7 der Abrechnungsanweisung der Beklagten unbeachtlich sei, wenn es die vom BVerfG aufgestellten Maßstäbe für die Auslegung von Normen beachtet und gängige Auslegungsmethoden fehlerhaft angewendet hätte. Indes ist der Entscheidung bereits nicht zu entnehmen, dass das LSG die Erwähnung des Verwaltungsaufwands generell für "unbeachtlich" gehalten hätte. Vielmehr hat es den genannten Zusatz nicht als tatbestandmäßige Voraussetzung, sondern als erklärenden Zusatz angesehen.
Einen damit unvereinbaren Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung hat der Kläger nicht aufgezeigt, sondern lediglich dargelegt, dass Normen dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen müssten und dass die Gerichte daran gebunden seien. Mit der Behauptung, dass das Gericht diese Bindung nicht beachtet habe, rügt er lediglich eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nicht bereits vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen und abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72). Dafür, dass das LSG vom BSG oder vom BVerfG entwickelte Maßstäbe für die Auslegung von Normen grundsätzlich ablehnen würde, ist jedoch nichts ersichtlich.
Soweit der Kläger geltend macht, dass es ihm um eine unzutreffende Auslegung einer Vorschrift aus einer Satzung der Beklagten ginge, betrifft sein Vorbringen im Übrigen Vorschriften des Landesrechts und damit - wie er selbst einräumt - nicht Vorschriften des Bundesrechts im Sinne des § 162 SGG. Eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kann der Kläger damit nicht begründen, da die angestrebte Revision gemäß § 162 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Dass inhaltsgleiche Vorschriften in den Bezirken verschiedener Landessozialgerichte gelten würden (zur Möglichkeit des Revisionsgerichts, unter diesen Voraussetzungen auch landesrechtliche Normen eigenständig auszulegen vgl den Beschluss des Senats vom 20.3.2013 - B 6 KA 62/12 B - RdNr 10 mwN), ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass der Kläger eine Rechtsfrage aufgeworfen hat, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN). Daran fehlt es hier. Dass die KÄV Fristen für die Einreichung der Quartalsabrechnungen vorgeben und die Überschreitung solcher Fristen sanktioniert werden darf, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 37). Bezogen auf diese Frage macht der Kläger das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung zu Recht nicht geltend. Als grundsätzlich klärungsbedürftig hat er die Rechtsfrage bezeichnet: |
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"Darf ein geschriebenes Merkmal als bedeutungslos eingestuft und somit für die Begründung eines Anspruches als unbeachtlich angesehen werden?" |
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Auf die genannte Frage kommt es für das angestrebte Revisionsverfahren nicht an. Das LSG hat die Wendung in § 20 Abs 7 der Abrechnungsanweisung "als Abgeltung für zusätzlichen Verwaltungsaufwand" nicht generell als bedeutungslos angesehen, sondern die Auffassung vertreten, dass es sich um einen erklärenden Zusatz handelt, der nicht dahin verstanden werden könne, dass die Höhe der "Gebühr" von der Höhe des im Einzelfall entstehenden Verwaltungsaufwands abhängt. Vielmehr wird die Höhe der "Gebühr" nach Auffassung des LSG unabhängig vom konkreten Nachweis des Verwaltungsaufwands mit 5 % des Honorarwertes festgelegt. |
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das LSG die Formulierung "als Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand" dem Tatbestand der Norm hätte zuordnen und so interpretieren müssen, dass die Abgeltung nicht pauschal in Höhe von 5 % des Honorarwerts der verspätet eingereichten Abrechnung hätte erfolgen dürfen, ist allein die Auslegung einer konkreten Norm betroffen. Insoweit ist eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht dargelegt worden. Im Übrigen kann die Auslegung der Abrechnungsanweisung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung haben, weil es sich nicht um revisibles Recht handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.