Entscheidungsdatum: 27.03.2012
Auf seinen Antrag wird dem Kläger Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Oktober 2011 gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.2.2012 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren B 2 U 312/11 B Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat glaubhaft gemacht, dass er den entsprechenden Schriftsatz mit den beizufügenden Anlagen (drei Urteile des BGH) einer geschulten und sonst zuverlässigen Fachkraft mit der Anweisung übergeben hat, diese dem Gericht per Telefax zu übermitteln. Die Fachkraft hat aber nur den Schriftsatz übermittelt und die Anlagen erst mit dem Originalschriftsatz eingereicht.
Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass er ohne eigenes Verschulden und ohne ihm zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gehindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist er so zu behandeln, als ob die Begründung mit den als Anlage beigefügten Urteilen des BGH versehen gewesen wäre.
2. Die Beschwerde des Klägers ist dennoch unzulässig, denn er hat einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in ausreichender Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Er hat sich auf die von ihm vorgelegten Urteile des BGH berufen und ausgeführt, die Entscheidung des LSG weiche von diesen ab. Damit hat er den Zulassungsgrund der Abweichung, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend gemacht. Er hat diesen aber nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift kann eine Zulassung wegen Divergenz nur erfolgen, wenn bezeichnet wird, das LSG sei iS dieser Bestimmung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abgewichen. Der BGH wird hier ebenso wenig genannt wie andere oberste Gerichtshöfe des Bundes. Weicht ein LSG von ihm ab, kann dies die Zulassung wegen Divergenz schlechthin nicht eröffnen.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), verweist er darauf, dass der Kausalitätsnachweis zwischen einem Unfall und einer bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung in der Regel durch Vorlage ärztlicher Berichte mit unfalltypischen Befunden geführt werde. Folge man den Ausführungen des LSG, wäre in solchen Fällen ein "Nachweis" trotz eindeutiger Dokumentation "immer ausgeschlossen". Hierin liege die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Zu welcher Norm des Bundesrechts hier eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, wird nur in Ansätzen deutlich. Jedenfalls hat der Kläger nicht herausgearbeitet, dass das von ihm angedeutete Problem zu den Voraussetzungen des Nachweises eines Kausalzusammenhangs in der Rechtsprechung des BSG klärungsbedürftig und in dem hier vorliegenden Einzelfall auch klärungsfähig ist (zum Erfordernis der entsprechenden Darlegungen vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat nach § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).