Entscheidungsdatum: 10.05.2011
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin hat beim BSG die Beiordnung eines "Notanwalts" für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.12.2010 beantragt. Sie könne zwar die Kosten für die Vertretung selbst aufbringen, finde aber keinen zur Vertretung bereiten Anwalt. Das BSG hat den Antrag mit (berichtigtem) Beschluss vom 25.2.2011 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" eingelegt. Sie rügt, die Ablehnung der Beiordnung sei zu Unrecht erfolgt. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts seien überspannt worden. Dadurch sei zugleich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der erst am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist kontaktierte Rechtsanwalt sei zur Übernahme eines Verfahrens in dritter Instanz nur in der Lage gewesen, nachdem er Einsicht in die Akten habe nehmen können.
II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25.2.2011 (Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts) ist unzulässig, denn der Rechtsbehelf ist nicht statthaft.
Gemäß § 202 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren das GVG und die ZPO entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz - das SGG - keine Bestimmung über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Über das Verfahren gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, enthält das SGG keine Bestimmung. Die entsprechende Regelung des § 78b Abs 2 ZPO ist aber nicht entsprechend heranzuziehen, da die grundsätzlichen Unterschiede einerseits des zivilprozessualen Verfahrens und andererseits des sozialgerichtlichen Verfahrens dies ausschließen. Soweit im SGG auf die ZPO verwiesen wird, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die "Beschwerde nach dem SGG" (vgl BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1; SozR 3-1500 § 51 Nr 15; BSGE 79, 80 = SozR 3-1500 § 51 Nr 19; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG 9. Aufl 2010, Vor § 172 RdNr 2; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG Vor §§ 172 RdNr 12).
Eine Beschwerde ist nach §§ 172 Abs 1, 177 SGG nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen (und auch dort nur eingeschränkt) statthaft (Lüdtke in HK-SGG, 3. Aufl 2009, § 172 RdNr 2). Gegen Beschlüsse des BSG ist eine Beschwerde nicht statthaft.
III. Die Klägerin hat mit der "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 25.2.2011 gerügt, der Senat habe mit der Entscheidung ihr rechtliches Gehör verletzt (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Darin ist eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG) zu sehen.
Gemäß § 178a Abs 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliches Vorbringen des Rügeführers vom Gericht nicht in seine Erwägungen miteinbezogen wurde (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Bezieht sich eine Anhörungsrüge auf die Nichtbeachtung von Tatsachen durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts, muss sie darlegen, dass die angeblich übergangenen Tatsachen berücksichtigungsfähig waren (vgl BSG vom 23.10.2009 - B 1 KR 2/09 C - juris RdNr 4).
Die Anhörungsrüge ist statthaft, denn gegen den Beschluss des Senats über die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (s oben II). Die Anhörungsrüge ist aber unzulässig, denn die Gehörsverletzung ist entgegen § 178a Abs 2 Satz 5 SGG nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden (zu den Begründungsanforderungen vgl auch BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2).
Die Klägerin hat kein Vorbringen bezeichnet, das das Gericht nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Soweit sie sinngemäß vorträgt, der Senat habe ihr Vorbringen zwar berücksichtigt, die Anforderungen an die Darlegungen der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts aber überspannt, macht sie nur geltend, weshalb aus ihrer Sicht der Senat zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen. Sie setzt sich also inhaltlich mit dem Beschluss auseinander. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (vgl BSG vom 29.11.2005 - B 1 KR 94/05 B).
Beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass die von einem vor dem BSG postulationsfähigen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegte Beschwerde beim BSG bis zum Ablauf der Einlegungsfrist vorliegen musste. Vorliegend musste der Klägerin bis zum 17.1.2011 ein Notanwalt beigeordnet worden sein und dieser die Beschwerde eingelegt haben. Dies konnte nur geschehen, wenn die Klägerin das Scheitern ausreichender eigener Bemühungen um einen Anwalt bis zu diesem Zeitpunkt glaubhaft gemacht hatte (zu Glaubhaftmachung bzw Nachweis der Voraussetzungen des § 78b Abs 1 ZPO vgl BSG vom 15.10.1999 - B 13 RJ 129/99 B; BFH vom 11.5.2007 - III S 37/06