Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 10.03.2010


BSG 10.03.2010 - B 14 AS 71/09 R

sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Revision - Einlegung als bedingtes Rechtsmittel - Bedingungsfeindlichkeit


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsdatum:
10.03.2010
Aktenzeichen:
B 14 AS 71/09 R
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Chemnitz, 30. Mai 2008, Az: S 34 AS 4885/07, Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 29. September 2009, Az: L 7 AS 208/08, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 29. September 2009 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2008 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 4. November 2009 sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch gleichzeitig Revision eingelegt.

2

Über die unter dem Aktenzeichen B 14 AS 154/09 B anhängige Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

3

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Nach § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur eingelegt werden, wenn sie vom LSG oder vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassen worden ist. Da das LSG die Revision in seinem Beschluss nicht zugelassen hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG) nicht vorliegt, ist die Revision der Klägerin nicht statthaft und musste deswegen gemäß § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.

4

Ist die Revision von der Klägerin jedoch lediglich für den Fall eingelegt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zulässt, ist sie gleichfalls unzulässig (BSG SozR 1500 § 160 Nr 1). Denn damit hat die Klägerin die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (s auch BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr 7).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.