Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 20.03.2017


BSG 20.03.2017 - B 14 AS 329/16 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsdatum:
20.03.2017
Aktenzeichen:
B 14 AS 329/16 B
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2017:200317BB14AS32916B0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Duisburg, 17. November 2015, Az: S 5 AS 3480/12, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. September 2016, Az: L 2 AS 2175/15, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der übrigen Gerichtsakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, VI. Kapitel, RdNr 70) nicht zu erkennen.

2

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen, seit Januar 2011 habe es diesbezüglich "sehr viele Rechtswidrigkeiten" gegeben. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger insbesondere gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das LSG und zuletzt wohl auch deren Beitreibung im Vollstreckungsverfahren.

3

Ausgehend von diesem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt ist nicht erkennbar, dass das Urteil des LSG Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aufwirft, die in dem vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Dies gilt auch für die vom Kläger beanstandete Auferlegung einer Missbrauchsgebühr, weil diese Bestandteil der Kostenentscheidung ist, die ihrerseits grundsätzlich weder mit der Berufung noch mit der Beschwerde anfechtbar ist (siehe dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 192 RdNr 20 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend aufgrund des besonderen Sachverhalts etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

5

Es ist außerdem kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Da PKH nicht bewilligt werden konnte, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

7

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Urteil des LSG hingewiesen worden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.