Entscheidungsdatum: 01.11.2010
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 145/09 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben für das Verfahren der Anhörungsrüge einander keine Kosten zu erstatten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 24.9.2009 teils als unbegründet und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 6.7.2010 zugestellten Beschluss wenden sich die Kläger mit einem am 16.7.2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage und rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Zurückweisung der Anhörungsrüge erfolgt gemäß § 40 Satz 1, § 33 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 4 RdNr 11 und Nr 6 RdNr 7).
Die Rüge ist unzulässig, weil das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Gehörsverletzung nicht ausreichend dargelegt ist (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 SGG).
Der Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann unter Umständen dann vorliegen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Tatsachenvortrag eines Beteiligten nicht eingeht, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung und nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör wird indes nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht dargelegt.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Regelleistung hat der Senat die Beschwerde als unbegründet und nicht als unzulässig zurückgewiesen, weil mit Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 feststeht, dass der mit der Beschwerde vorgetragene Verstoß gegen Art 1 GG in Verbindung mit Art 20 GG zwar vorliegt, für die Vergangenheit aber eine Erhöhung der Regelleistung ausscheidet. Das BVerfG hat in seinem Urteil, das den Beteiligten bekannt ist, diese Fragen im Einzelnen umfassend verfassungsrechtlich gewürdigt. Die Notwendigkeit der weitergehenden Auseinandersetzung durch den Senat mit dem Vorbringen der Kläger im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Mit der Anhörungsrüge haben die Kläger lediglich erneut zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit die Entscheidung des BVerfG für falsch halten. Sie übersehen im Übrigen, dass vom Senat eine inhaltliche Stellungnahme zum Urteil des BVerfG nicht angefordert worden war. Es war lediglich angefragt worden, inwieweit die Nichtzulassungsbeschwerde nach Bekanntwerden dieses Urteils aufrechterhalten bleiben soll und für die hierzu klägerseits angekündigte Stellungnahme eine Frist gesetzt worden. Das Vorbringen in dem dann außerhalb der Begründungsfrist des § 160a SGG eingegangenen Schriftsatz vom 7.5.2010 war damit lediglich geeignet, das bis dahin Vorgebrachte noch zu verdeutlichen. Als eigenständige, tragende Begründung war das Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen (vgl Bundessozialgericht
Mit dem Hinweis auf Blatt 22 bis 24 der Beschwerdebegründung in dem Schriftsatz vom 16.7.2010 haben die Kläger einen Gehörsverstoß nicht ausreichend dargelegt. Der Senat hat - wie aus Randziffer 8 des Beschlusses vom 17.6.2010 deutlich wird - insoweit das klägerische Vorbringen durchaus dahin zur Kenntnis genommen, dass diese davon ausgehen, ihnen stünde eine Beihilfe zur Deckung der im Einzelnen bezifferten Kosten der Rechtsverfolgung zu. Es wird mit der Gehörsrüge nicht deutlich, inwieweit dieser Vortrag übergangen worden sein sollte. Weitergehende Darlegungen, weshalb sich neben dem von den Klägern selbst genannten Institut der Prozesskostenhilfe eine Anspruchsgrundlage aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ergeben sollte, ergeben sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und auch aus den ergänzenden Ausführungen vom 7.5.2010 nicht.
Mit ihrer Gehörsrüge haben die Kläger schließlich nicht dargelegt, auf Grundlage welchen individuellen Sachverhalts, den der Senat bei seiner Entscheidung vom 17.6.2010 übergangen haben sollte, sich unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Revisionsgerichts (den der 4. Senat des BSG teilt, vgl BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24) die Notwendigkeit einer erneuten Auseinandersetzung mit der Frage des Abzugs einer Warmwasserpauschale hätte ergeben sollen. Allein die Behauptung, die bisherigen Entscheidungen des BSG seien falsch, der Senat habe insoweit "zum Nachdenken gebracht werden sollen", genügt für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ebenso wenig wie sie eine Gehörsverletzung nachvollziehbar macht.
Auch mit dem Vortrag der Kläger hinsichtlich der streitigen Kabelgebühren hat sich der Senat auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb von seinem Rechtsstandpunkt aus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt war. Mit der Gehörsrüge wird nichts vorgetragen, was der Senat dabei im Einzelnen übergangen haben sollte, sondern lediglich eine von der Entscheidung des LSG abweichende Würdigung des Sachverhalts und eine abweichende Rechtsauffassung formuliert.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats zur Verfahrensrüge ist von den Klägern mit der Rüge ebenfalls nicht dargetan, inwieweit ihr Vortrag übergangen worden sein sollte. Insoweit wird lediglich die Würdigung des Senats angegriffen, die Verletzung von Verfahrensrechten durch das LSG sei nicht ausreichend dargelegt. Die Gehörsrüge kann jedoch nicht Mittel einer erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung sein.