Entscheidungsdatum: 21.03.2019
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2017 - L 12 AS 1332/16 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Mit Urteil vom 19.7.2017 - L 12 AS 1332/16 - hat das LSG nach mündlicher Verhandlung durch die Berichterstatterin und zwei ehrenamtliche Richter die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zu einem Ausführungsbescheid zurückgewiesen, ohne dass zuvor ein förmlicher Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs 5 SGG erlassen worden ist. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger die Besetzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft; es fehle an dem notwendigen Beschluss des LSG, durch den die Berufung auf die Berichterstatterin und zwei ehrenamtliche Richter übertragen werden könne.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).
Das Urteil des LSG vom 19.7.2017 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht § 153 Abs 5 SGG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das LSG in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 SGG) und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss, woran es vorliegend indes fehlt. Das ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 SGG iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 423/16 B - und BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 426/16 B - jeweils RdNr 6).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten; ebenso kann über einen PKH-Antrag des Klägers im Berufungsverfahren, wie mit Schriftsatz vom 8.10.2018 geltend gemacht, nur das LSG befinden (§ 73a Abs 1 SGG iVm §§ 119 Abs 1, 127 Abs 1 Satz 2 ZPO).