Entscheidungsdatum: 23.12.2013
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt B Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Im Streit steht die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft. Antrag, Klage und Berufung mit dem Begehren auf Gewährung eines höheren Betrages als die vom beklagten Jobcenter gewährte Pauschale von 135 Euro sind erfolglos geblieben (zuletzt Beschluss des Landessozialgerichts
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 2. Halbs SGG iVm § 169 SGG verworfen werden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Vorbringen noch ausreichend entnehmen, dass mit der Beschwerde die Klärung der Frage angestrebt wird, welche Gegenstände zur Erstausstattung wegen Schwangerschaft nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bzw § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB II nF rechnen und in welcher Höhe danach Leistungen beansprucht werden können, soweit sie nach § 23 Abs 3 S 5 SGB II aF bzw § 24 Abs 3 S 5 SGB II nF in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Jedoch fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dieser Fragen. Die Anforderungen an die Bemessung von Pauschalbeträgen nach § 23 Abs 3 S 5 SGB II aF bzw § 24 Abs 3 S 5 SGB II nF sind bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) gewesen (ua SozR 4-4200 § 23 Nr 5; SozR 4-4200 § 23 Nr 10; SozR 4-4200 § 23 Nr 12). Maßgebend ist danach, ob die Pauschalen jeweils auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Hiervon ausgehend wäre darzulegen gewesen, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung danach noch offen sind und inwieweit sie sich im hier angestrebten Revisionsverfahren stellen könnten. Jedoch fehlt es schon im Ansatz an jeder Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und darüber hinaus an näheren Angaben zum konkreten Streitstand hier, die eine Beurteilung der geltend gemachten Klärungsbedürftigkeit ermöglichen würde.
PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Ausgeführten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin (§ 73a SGG iVm § 121 Zivilprozessordnung) ist abzulehnen, weil ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besteht.