Entscheidungsdatum: 15.04.2019
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2018 - L 18 AS 1912/17 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert zunächst, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16).
Hieran fehlt es. Soweit der Kläger für seine in 2017 eingelegte Berufung die Unzuständigkeit des 18. Senats des LSG und eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügt, werden in der Beschwerdebegründung schon die Regelungen des zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans des LSG für das Jahr 2017 nicht mitgeteilt, aus deren unrichtiger Anwendung sich der gerügte Verfahrensmangel ergeben soll. Ob sich aus diesen Regelungen die Unzuständigkeit des 18. Senats und der Verfahrensmangel zu ergeben vermögen, ist dem Senat auf der Grundlage allein der Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu prüfen verwehrt (vgl zur Maßgeblichkeit allein der Beschwerdebegründung Leitherer aaO). Nur auf diese kommt es ungeachtet des zulässigen PKH-Antrags des Klägers an, nachdem dessen Prozessbevollmächtigter eine Beschwerdebegründung vorgelegt hat.
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.