Entscheidungsdatum: 14.01.2011
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Der Kläger stützt seine Beschwerde als erstes auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Er rügt, das LSG habe wegen "Nichtberücksichtigung" der nach Klageerhebung ergangenen Änderungsbescheide vom 22.4.2008 und 7.4.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 gegen § 96 SGG verstoßen. Wie seinen weiteren Ausführungen jedoch zu entnehmen ist, hat das LSG diese Bescheide bei seiner Entscheidung sehr wohl berücksichtigt, aber deren Einbeziehung in das vorliegende Verfahren abgelehnt. Von daher steht dieser Rüge nicht der vorrangige Rechtsbehelf einer Urteilsergänzung nach § 140 SGG entgegen (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 4).
Es mangelt jedoch an der schlüssigen Bezeichnung eines solchen Verstoßes gegen § 96 SGG (vgl BSG vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B; BSG vom 30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B). Diese setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung dargestellt wird, inwieweit der neue Verwaltungsakt den angefochtenen ersetzt oder abändert (vgl § 96 Abs 1 SGG), und dass diese Voraussetzungen vorliegend auch nach der durch das Gesetz vom 26.3.2008 (BGBl I 444) zum 1.4.2008 geänderten Rechtslage erfüllt sind. Hierzu hätte vor allem deswegen besondere Veranlassung bestanden, weil das LSG - nach der Beschwerdebegründung - diese Voraussetzungen aufgrund des Verhaltens des Klägers gerade verneint hat und die Einlegung eines Widerspruchs hinsichtlich der Bescheide vom 22.4.2008 und 7.4.2009 sowie der abschließende Widerspruchsbescheid vom 15.5.2009 keinen Sinn ergibt, wenn hinsichtlich der Bescheide die Voraussetzungen des § 96 SGG erfüllt sind.
Auch die weitere Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wird den Darlegungsvoraussetzungen nicht gerecht. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX, RdNr 181). Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Rechtsstreit darzutun (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 ff).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn der Beschwerdebegründung ist nur die Rechtsfrage "um die … Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit der Haftungsausschlussregelung des § 104 Abs. 1 SGB VII" zu entnehmen. Inwieweit und aus welchen Gründen diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens klärungsbedürftig, klärungsfähig und vor allem entscheidungserheblich im Sinne des Klägers ist, wird von ihm nicht aufgezeigt.
Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.