Entscheidungsdatum: 23.05.2012
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.4.2010, weil in diesem Zeitraum zugeflossenes Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert worden ist. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Trier vom 10.5.2011). Im hiergegen gerichteten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 7.10.2011 bei den Beteiligten angeregt, einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG zuzustimmen. Dieser Verfahrensweise haben die Beteiligten zugestimmt. Mit Entscheidung vom 14.12.2011 hat die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs 3, Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung ist mit "Beschluss" überschrieben.
Mit ihrer Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 14.12.2011 macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler geltend.
II. Die Beschwerde ist hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers zulässig, aber unbegründet. Zwar ist es dem LSG - was die Klägerin gerügt hat - nach § 153 Abs 4 SGG verwehrt, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn zuvor das SG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden hat. Mit einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gerügt (BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Vorliegend hat das LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nicht durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die von ihm getroffene Entscheidung erfüllt alle in § 136 Abs 1 SGG genannten Formerfordernisse für ein Urteil. Die Bezeichnung als "Urteil" in der Entscheidung selbst gehört dabei nicht zu diesen Voraussetzungen. Aus der offensichtlich versehentlich erfolgten Bezeichnung als "Beschluss" kann damit nicht schon die Verletzung der vorliegend allein zulässigen Entscheidungsform (Urteil) geschlossen werden. Dies folgt auch nicht daraus, dass die Entscheidung nicht mit der Formel "Im Namen des Volkes" versehen ist. Bei § 132 Satz 1 SGG handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Einhaltung § 136 Abs 1 SGG nicht als Voraussetzung für ein Urteil Bezug nimmt. In der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung (§ 136 Abs 1 Nr 7 SGG) ist die Entscheidung vorliegend ausdrücklich als Urteil bezeichnet. In der dem Tenor vorangestellten Bezeichnung des Gerichts (§ 136 Abs 1 Nr 2 SGG), die die Prüfung der Besetzung ermöglichen soll, und zu Beginn der Entscheidungsgründe wird durch die Nennung des § 155 Abs 3 und 4 SGG auf die rechtliche Grundlage der Besetzung (sog "konsentierte Einzelrichterin") hingewiesen, entsprechende Hinweise auf eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG (einstimmiger Beschluss von drei Berufsrichtern) fehlen. Dem entspricht schließlich die in der Anhörung angekündigte Entscheidungsform und die übrige, aus den Akten ersichtliche Bearbeitung der Sache, insbesondere die Zustellung an die Beteiligten als "Urteil vom 14.12.2011".
Handelt es sich um ein Urteil, kann offen bleiben, ob bei Entscheidung durch Beschluss wegen der fehlerhaften Besetzung der Richterbank ein absoluter Revisionsgrund iS des § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO anzunehmen wäre. Anders als im Falle der Entscheidung im Wege des Beschlusses nach § 153 Abs 4 SGG (allein) durch sämtliche Berufsrichter, die für Urteile nicht vorgesehen ist (dazu BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG Beschluss vom 29.8.2006 - B 13 R 37/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - RdNr 17), ist in der vorliegenden Konstellation ein solcher Verstoß nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Besetzung, in der vorliegend entschieden worden ist, entspricht nämlich jedenfalls den Erfordernissen an den gesetzlichen Richter. Die formalen Voraussetzungen des § 155 Abs 3, 4 SGG lagen vor, weil sich die Beteiligten ausdrücklich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt haben. Die Entscheidung der Berichterstatterin, auf Grundlage der Einverständniserklärungen tatsächlich allein zu entscheiden (dazu BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2), ist nicht zu beanstanden, weil der Rechtssache vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43; dazu sogleich) keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Verletzung des gesetzlichen Richters ist von daher nicht erkennbar.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügt. Hinsichtlich der von der Klägerin sinngemäß formulierten Rechtsfrage, ob eine Sozialleistung auch dann als Einkommen im Zuflussmonat zu berücksichtigen ist, wenn diese Leistung nach Aufhebung einer dem Leistungsbezug zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert wird, lässt die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung vermissen (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43). Die Klägerin zeigt nicht auf, welche weitergehenden, in der Rechtsprechung bislang nicht ausreichend geklärten Rechtsfragen sich vor dem Hintergrund dieser Entscheidung im vorliegenden Fall stellen könnten.