Entscheidungsdatum: 23.03.2010
Hängt die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt in schulrechtlich zulässiger Weise von der vorherigen Teilnahme an einer eintägigen Veranstaltung ab, gehören auch diese Kosten zu den Kosten der mehrtägigen Klassenfahrt.
Der Kläger begehrt Kosten für Tagesfahrten, die einer mehrtägigen Klassenfahrt vorangingen.
Der 1992 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt und besuchte im Schuljahr 2006/2007 die 9. Klasse der G-Schule in Bochum. Die Familienangehörigen bezogen unter anderem vom 1.11.2006 bis zum 30.4.2007 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; Fortzahlungsantrag vom 12.9.2006; Bescheid der Beklagten vom 20.9.2006).
Am 18.9.2006 beantragte der Kläger Leistungen für eine Klassenfahrt vom 2.2.2007 bis 10.2.2007 nach Südtirol in Höhe von 285 Euro sowie für zwei vorausgehende Tagesfahrten nach Winterberg von jeweils 30 Euro (Fahrt und Liftpass) und legte als Nachweis eine Bescheinigung der Schule vor. Der Antrag blieb zunächst ohne Erfolg (Bescheid vom 21.12.2006), auf den Widerspruch hin bewilligte die Beklagte sodann einen Betrag in Höhe von 260 Euro (Änderungsbescheid vom 11.1.2007). Der Widerspruch war im Übrigen erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.1.2007). Der Kläger nahm am 25.1.2007 und 29.1.2007 an den beiden Tagesfahrten, die wegen Schneemangels nach Bottrop (in die dortige Skihalle) verlegt worden waren, und vom 2. bis zum 10.2.2007 an der Klassenfahrt nach Südtirol teil.
Im laufenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.7.2007 weitere 25 Euro gezahlt und damit die Kosten für die Fahrt nach Südtirol insgesamt übernommen. Das SG hat eine Auskunft der Schule des Klägers vom 1.3.2007 eingeholt, wonach die der Klassenfahrt vorangegangenen Tagesfahrten zum Sportkompaktkurs "Fahren, Rollen, Gleiten" als Vorbereitung und integrierter Bestandteil der Skifahrt gehörten. Es hat die Beklagte sodann zur Zahlung weiterer 60 Euro für die Tagesfahrten nach Bottrop verurteilt (Urteil vom 14.1.2008).
Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.11.2008). Im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II seien nur Kosten für solche "mehrtägige Klassenfahrten" übernahmefähig, die mindestens ununterbrochen an zwei Tagen stattfänden und durch Übernachtungen außerhalb der Wohnung des Schülers miteinander verbunden seien. Kriterium sei die von der Schule bzw begleitenden Lehrkräften übernommene Verantwortung für die Schüler, die sich ununterbrochen über mehr als einen Tag erstrecken müsse, wie sich aus den Regelungen der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht eine Verletzung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II geltend. Die Kosten für die Schulfahrt hätten insgesamt 345 Euro betragen, entsprechend sei sie nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen genehmigt worden. Insbesondere die Begrenzung der Kosten durch Verkürzung des Aufenthalts in Südtirol und die Durchführung der Ski-Grundausbildung an zwei vorangehenden Tagen habe dem Gebot der Kostenminimierung in Ziffer 2.2 WRL entsprochen. Eine Begrenzung der dadurch entstehenden Kosten (etwa eine Kürzung um Nebenkosten, wie sie hier durch die Vorbereitungstage angefallen seien) sei dem Landesgesetzgeber im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vorbehalten (Hinweis auf BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1). Im Übrigen rügt er die Kostenentscheidung des LSG, die nicht berücksichtige, dass die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.1.2008 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend. Im Ergebnis habe die Schule zwar auf einem Antragsvordruck über die Durchführung gleich dreier Schulfahrten entschieden. Ob dies nach den WRL zulässig sei, könne dahinstehen. Allein die Form der Antragstellung entscheide nicht über die rechtliche Qualifikation einer schulischen Veranstaltung. Aus dem Antragsvordruck ergebe sich eindeutig, dass die Kosten für die mehrtägige Schulfahrt lediglich 285 Euro betrügen und die weiteren Kosten nicht Nebenkosten dieser Veranstaltung, sondern Hauptkosten zweier Tagesveranstaltungen seien.
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
1. Streitgegenstand sind allein die begehrten Kosten der Klassenfahrt. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Individualanspruch desjenigen, der den entsprechenden Bedarf geltend macht. Gegenstand des Verfahrens sind mithin die Bescheide vom 21.12.2006 und vom 11.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2007 sowie der Bescheid vom 25.7.2007, mit denen der Träger der Grundsicherung eine eigenständige Entscheidung über die begehrten Kosten gesondert von der Entscheidung über die übrigen (insoweit mit Bescheid vom 20.9.2006 bewilligten) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungsabschnitt vom 1.11.2006 bis zum 30.4.2007 getroffen hat. Dieses Vorgehen des Trägers der Grundsicherung ist zulässig. Über den Anspruch auf Kosten einer Klassenfahrt, der auch ohne ausdrückliche Antragstellung vom Antrag auf insgesamt bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt umfasst ist (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 14 AS 6/09 R), kann isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden. Der Anspruch kann in der Folge auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (zum Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - juris RdNr 9, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Anspruch auf Gewährung von Kosten für Klassenfahrten BSGE 102, 68 = SozR 4-4300 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 13). Deshalb war nicht zu überprüfen, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren. Die Höhe der laufenden Regelleistung für den Bewilligungsabschnitt, für den auch die Sonderbedarfe geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht angegriffen. Der Bescheid vom 20.9.2006 ist bestandskräftig geworden.
2. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, wonach Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst sind und gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht werden. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs 1, Abs 2 iVm §§ 28 Abs 1, 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) dem Grunde nach. Er lebt mit seinen erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II), weshalb er (vor Vollendung seines 15. Lebensjahres im April 2007) als nicht erwerbsfähiger Angehöriger Sozialgeld beanspruchen kann. Dieser Anspruch umfasst auch die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Bei der Fahrt nach Südtirol in der Zeit vom 2. bis 10.2.2007 handelt es sich nach den Feststellungen des LSG um eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist. Ob der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Klassenfahrten dabei auch die Kosten für die beiden Tagesfahrten umfasst, kann der Senat gleichwohl nicht abschließend entscheiden. Entgegen der Auffassung des LSG ist für den Umfang der Kostenpflicht der Beklagten zunächst entscheidend, ob eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an den beiden Tagesveranstaltungen in der Skihalle Bottrop möglich war oder nicht. Waren die mehrtägige Klassenfahrt und die beiden Tagesfahrten untrennbar miteinander verknüpft, gehören die Kosten der Tagesfahrten dann zu den Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, wenn diese Verknüpfung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig war.
3. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten mehrtägiger Klassenfahrten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze für Klassenfahrten vorsieht (vgl bereits BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1).
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass allein mehrtägige Fahrten einen Anspruch auf Leistungen für Klassenfahrten auslösen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage B 14 AS 6/09 R, juris RdNr 11). Bei einer mehrtägigen Klassenfahrt iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II handelt es sich schon nach dem Wortlaut um eine Fahrt, die sich über mehrere Tage erstreckt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift werden Kosten für solche Fahrten erfasst, die dabei zumindest eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers notwendig machen (vgl Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 110). Die Kosten für solche Fahrten gehen nämlich gerade wegen der notwendig werdenden Übernachtungen regelmäßig über die Beträge hinaus, die noch aus der Regelleistung aufgebracht werden können. Kosten eintägiger Klassenfahrten sind hingegen durch die Regelleistung gedeckt (vgl Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 36); im Hinblick auf diese Kosten kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II in Betracht.
b) Wenn und soweit eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist, sind alle Kosten der Fahrt zu übernehmen, die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehen. Von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II erfasst sind mithin auch solche Kosten für Vorbereitungstage, die mit einer Teilnahme an der sich anschließenden mehrtägigen Fahrt untrennbar verbunden sind, sofern diese Verbindung schulrechtlich zulässig ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Um die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern und vor dem Hintergrund, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich des SGB II wie nach § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) die tatsächlichen Kosten für Klassenfahrten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten (vgl die Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII in BT-Drucks 15/1514 S 60, rechte Spalte zu § 32 und ausführlich dazu BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 17). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Begrenzung der Kosten auf Pauschalen aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (aaO RdNr 16). Es soll eine Freistellung von sämtlichen Kosten erfolgen, die mit der Teilnahme an der Klassenfahrt einhergehen. Hängt die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt also in schulrechtlich zulässiger Weise von der vorherigen Teilnahme an einer eintägigen Veranstaltung ab, gehören auch diese Kosten zum Leistungsumfang nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.
c) Das LSG wird daher in einem ersten Schritt zu ermitteln haben, ob über den auch von ihm angenommenen "Sachzusammenhang" zwischen den Tagesfahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ausschließlich dann möglich gewesen ist, wenn der Schüler zuvor auch die beiden eintägigen Vorbereitungskurse besucht hat. Soweit dies der Fall war, handelt es sich auch bei Kosten für die Vorbereitungskurse um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt.
In diesem Fall wird das LSG in einem weiteren Schritt auf Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen haben, ob eine solche aus Einzeltagen und einer mehrtägigen Fahrt zusammengesetzte Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, die gesamte Fahrt also im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden hat, wie es § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II voraussetzt. Nur soweit dies nicht der Fall war, könnten die Kostenübernahme begrenzt sein. Diese Prüfung, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl § 162 SGG), hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - bislang nicht durchgeführt.
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben und dabei - neben den Kosten des Revisionsverfahrens - das im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erfolgte Teilanerkenntnis der Beklagten in seine Entscheidung einzubeziehen haben.