Entscheidungsdatum: 15.02.2017
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 5. Oktober 2016 - B 10 SF 12/16 S - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Der 10. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 12.9.2016 (B 10 SF 12/16 S) eine Beschwerde des Klägers und Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Thüringer LSG vom 6.7.2016 als unzulässig verworfen und den Kläger gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Das Kostenprivileg des § 183 SGG finde keine Anwendung, weil der Kläger nicht in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger beteiligt sei. Mit Schlusskostenrechnung vom 5.10.2016 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger (Erinnerungsführer) zu tragenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr 7504 des Kostenverzeichnisses (KV - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) auf 60 Euro festgesetzt.
In dem dieser Streitsache zugrundeliegenden Verfahren hatte der Kläger (Erinnerungsführer), der vormals als Zahnarzt tätig war, vor dem SG Altenburg Klage gegen die Landeszahnärztekammer Thüringen erhoben. Mit seiner Klage beanstandete er verschiedene Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks der Landeszahnärztekammer als unsozial und nicht vom humanistischen Gedankengut getragen. Das SG Altenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3.5.2016 an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen, weil für diese Streitsache nicht die Sozialgerichte, sondern gemäß § 40 Abs 1 VwGO die allgemeinen Verwaltungsgerichte rechtswegzuständig seien. Die Beschwerde des Klägers (Erinnerungsführers) gegen diesen Beschluss hat das Thüringer LSG mit Beschluss vom 6.7.2016 zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass diese Entscheidung nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer weiteren Beschwerde nicht vorlägen.
Der Kläger macht mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz im Schreiben vom 1.11.2016 über die Wiederholung seines Vorbringens zur Hauptsache hinaus insbesondere geltend, er habe als Schwerbehinderter geklagt, weshalb Gerichtskosten für ihn entfielen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 31.1.2017 beigetreten.
II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).
2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG iHv 60 Euro zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
a) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist Nr 7504 KV. Hiernach fällt für eine - wie hier - im Kostenverzeichnis nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine vom Streitwert des jeweiligen Verfahrens unabhängige Festgebühr iHv 60 Euro an, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Einwendungen gegen die Höhe der in der Schlusskostenrechnung festgesetzten Verfahrensgebühr macht der Erinnerungsführer deshalb zu Recht nicht geltend.
b) Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung im Beschluss des 10. Senats vom 12.9.2016, der den Erinnerungsführer ausdrücklich für prozessfähig erachtet und zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 Nr 1 GKG), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BGH Beschluss vom 7.5.2012 - IX ZB 20/12 - Juris RdNr 2 mwN). Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs 1 S 1 GKG) kommt hier nicht in Betracht.
Insbesondere führt der vom Erinnerungsführer geltend gemachte Umstand, dass er als Schwerbehinderter geklagt habe, nicht dazu, dass ihm die Gerichtskosten in allen sozialgerichtlichen Verfahren nachzulassen wären. Zwar hat er einen Bescheid der Stadt Jena vom 17.4.2015 vorgelegt, der bei ihm ab dem 30.12.2013 einen Grad der Behinderung von 80 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen G, B und H feststellt. Gemäß § 183 S 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger jedoch nur kostenfrei, "soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft" als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Maßgeblich für das Wirksamwerden des Kostenprivilegs für behinderte Menschen im Sozialgerichtsverfahren ist deshalb nicht allein das Vorliegen einer Behinderung iS von § 2 Abs 1 SGB IX, sondern vielmehr, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zustehen (vgl Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 183 RdNr 10; Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap XII RdNr 4c). Das ist in erster Linie bei den Streitigkeiten über die Feststellung von Behinderungen und ihres Grades sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale nach § 69 SGB IX iVm § 51 Abs 1 Nr 7 SGG der Fall. Hingegen kann bei Streitigkeiten, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist und die deshalb - wenn gleichwohl fälschlich vor den Sozialgerichten anhängig gemacht - von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen sind (vgl § 17a Abs 2 GVG), die singuläre Regelung des § 183 SGG zur ausnahmsweisen Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren schon aus systematischen Gründen von vornherein nicht zur Anwendung kommen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 183 RdNr 7). Unerheblich ist deshalb, dass der Erinnerungsführer seine Klage gegen die Satzung des Versorgungswerks der Landeszahnärztekammer ua auch damit begründet hat, dass durch einzelne Regelungen insbesondere Berufsunfähige und Pflegefälle benachteiligt würden.