Entscheidungsdatum: 13.06.2013
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I. Mit Urteil vom 17.2.2012 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der Zeit vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI verneint.
Die im Jahre 1955 geborene Klägerin legte am 9.12.1985 die Erste juristische Staatsprüfung ab. Das Zeugnis des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg datiert vom 16.12.1985. Die Exmatrikulation durch die Universität Heidelberg erfolgte zum 31.3.1986. Ab 1.3.1986 absolvierte sie ihre Referendarausbildung im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes. Im Zeitraum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 war sie bei einem Rechtsanwalt geringfügig beschäftigt.
Im Kontenklärungsverfahren stellte die Beklagte mit Bescheid vom 6.12.1991 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten der Klägerin verbindlich bis zum 31.12.1984 fest: Im Zeitraum vom 1.4.1980 bis 16.12.1985 wurden Zeiten der Hochschulausbildung als Ausfallzeit nach § 36 Abs 1 AVG vorgemerkt. Für die Zeit vom 1.10.1985 bis einschließlich März 1986 wurden auch Pflichtbeitragszeiten für die Tätigkeit bei dem Rechtsanwalt gespeichert. Der im Kontenklärungsverfahren ergangene weitere Bescheid der Beklagten vom 24.8.2005, mit dem die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten der Klägerin bis zum 31.12.1998 verbindlich festgestellt wurden, enthielt hinsichtlich der Feststellung des Zeitraums vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 keine geänderten Daten.
Mit Vormerkungsbescheid vom 9.7.2010 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf der Klägerin bis zum 31.12.2003 verbindlich fest. In der Zeit vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 wurde keine Pflichtbeitragszeit mehr vorgemerkt, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht keine Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung wegen der geringfügigen Beschäftigung bestanden habe. Mit dem Widerspruch vom 9.8.2010 erhob die Klägerin Einwände, weil Zeiten der Hochschulausbildung nur bis zum 16.12.1985 anerkannt worden seien. Mit Schreiben vom 26.8.2010 teilte die Beklagte mit, dass insoweit die im Bescheid vom 6.12.1991 festgestellten Daten betroffen seien. Die Einwände seien daher nach § 44 SGB X zu überprüfen.
Mit Bescheid vom 24.9.2010 lehnte die Beklagte den Antrag vom 9.8.2010 auf Rücknahme des Bescheids vom 6.12.1991 ab. Die Überprüfung gemäß § 44 SGB X habe ergeben, dass dieser Bescheid nicht unrichtig ergangen sei. Das Studium der Rechtswissenschaften sei mit Ablegen der Ersten juristischen Staatsprüfung am 16.12.1985 beendet worden, sodass darüber hinaus keine Anrechnungszeit in Betracht komme. Im Widerspruchsverfahren teilte die Klägerin erneut mit, dass die bei dem Rechtsanwalt im Zeitraum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 ausgeübte Tätigkeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sei. Vielmehr habe es sich um eine zulässige geringfügige Beschäftigung zur Überbrückung der Wartezeit bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes für Referendare am 1.3.1986 gehandelt. Die Hochschulausbildung habe bis zur Exmatrikulation gedauert, sodass der Zeitraum bis 28.2.1986 als Zeit der Hochschulausbildung anzuerkennen sei. Im März 1986 habe lediglich eine Überschneidung mit dem am 1.3.1986 begonnenen Referendariat vorgelegen. § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI sei daher unzutreffend angewendet worden.
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011). Die Beklagte führte aus, dass die Klägerin mit dem Widerspruch die Anerkennung der Zeit vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI) begehre. Der Endzeitpunkt der Hochschulausbildung sei grundsätzlich das Datum der Abschlussprüfung (Hinweis ua auf BSG vom 25.3.1998 - B 5 /4 RA 85/97 R; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 92).
Auch das Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos; die Urteile ergingen jeweils ohne mündliche Verhandlung (SG Karlsruhe vom 13.7.2011; LSG Baden-Württemberg vom 17.2.2012). In der Berufungsschrift vom 19.7.2011 hat die Klägerin ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag wiederholt: "Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 17.12.1985 bis 31.03.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI bei der Rentenermittlung mit einzubeziehen". Sie hat erneut eingewandt, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit bei dem Rechtsanwalt versehentlich als versicherte Beschäftigungszeit berücksichtigt habe. "Unter dieser falschen Prämisse" habe die Beklagte die Hochschulausbildung in der Zeit vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 gemäß § 58 Abs 4a SGB VI nicht berücksichtigt. Bei Wegfall "dieser Prämisse" müsse daher die Hochschulausbildung auch als solche anerkannt werden. Der vom SG formulierte Antrag entspreche weder ihrem Willen noch den Gesetzen noch berücksichtige er den tatsächlichen Sachverhalt. Ähnlich wie bereits in der Klageschrift hat sie ferner vorgetragen, dass sie hinsichtlich der Beschäftigungszeit bei dem Rechtsanwalt eine Anwendung des § 44 SGB X für falsch halte. Vielmehr liege insofern ein begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X vor. Auf Vertrauensschutz nach dieser Norm berufe sie sich. Die Frist nach § 149 Abs 5 SGB VI sei ebenfalls abgelaufen.
Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Gegenstand des Rechtsstreits sei der Bescheid der Beklagten vom 24.9.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2011. Zutreffend habe die Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens (§ 44 SGB X) die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 6.12.1991 und damit die Anerkennung der Zeit vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung abgelehnt. Die Vormerkungsbescheide der Beklagten vom 24.8.2005 und 9.7.2010 seien hingegen nicht streitgegenständlich, weil sie keine Neufeststellungen im Hinblick auf die Anerkennung von Hochschulzeiten enthielten. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es nicht um die Frage der Aberkennung der Pflichtbeitragszeiten. Auch wenn die Beklagte mit Bescheid vom 9.7.2010 entschieden habe, dass der Zeitraum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 nicht mehr als Beitragszeit vorgemerkt werden könne, habe die Klägerin ihren Widerspruch lediglich mit der fehlenden Anerkennung der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit begründet und der Auslegung ihres Widerspruchs als Überprüfungsantrag durch die Beklagte mit Schreiben vom 26.8.2010 nicht widersprochen.
Die Klägerin könne nicht die teilweise Rücknahme des Vormerkungsbescheids vom 6.12.1991 und die Anerkennung des Zeitraums vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI verlangen; dahingehend habe der Senat den Antrag der Klägerin nach § 123 SGG gefasst. Die Hochschulausbildung ende grundsätzlich mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung (Hinweis auf stRspr, zB BSG vom 27.11.1991 - 4/1 RA 65/90 -; vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97). Schließlich habe das LSG auch nicht über einen hilfsweisen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits wegen Amtspflichtverletzung zu entscheiden gehabt, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei.
Die Klägerin macht mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 21.2.2013 ausschließlich Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe gegen § 123 SGG verstoßen, weil es nicht über alle geltend gemachten Ansprüche entschieden habe. Für ihren Anspruch sei auf die rentenrechtliche Berücksichtigung des Zeitraums vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 abzustellen, entweder durch Anerkennung der Anrechnungszeit oder der Pflichtbeitragszeiten. Die Widerspruchsbegründung sei so zu verstehen gewesen, dass die Hochschulausbildung dann zu berücksichtigen sei, wenn die Pflichtbeiträge aberkannt werden. Das LSG habe bewusst einen von der Klägerin erhobenen Anspruch übergangen. Daher könne sie nicht auf das Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG verwiesen werden. Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.7.2010, mit dem die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten im streitigen Zeitraum abgelehnt worden sei, sei bislang nicht entschieden worden. Die Aberkennung von Pflichtbeitragszeiten hätte nur über einen Bescheid gemäß § 45 SGB X erfolgen dürfen; die Jahresfrist für die Rücknahme sei aber abgelaufen. Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf Vertrauensschutz. Schließlich habe das LSG in unzulässiger Weise nicht über den hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits wegen Amtspflichtverletzung entschieden.
II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung vom 21.2.2013 den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) genügt (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Selbst dann wäre die Revision nicht zuzulassen.
2. Der gerügte Verfahrensfehler der Verletzung von § 123 SGG liegt nicht vor. Das LSG hat zutreffend über den von der Klägerin erhobenen Anspruch entschieden. Nach dieser Norm entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Hieraus ergibt sich, dass sich die Bindung des Gerichts auf den erhobenen Anspruch, auf das sog Klagebegehren bezieht. Unter dem Klagebegehren ist der prozessuale Streitgegenstand zu verstehen, also der Lebenssachverhalt und dasjenige, was der Kläger auf dieser Grundlage als gerichtliche Entscheidung anstrebt (vgl Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 22 mwN).
Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 24.9.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2011, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 6.12.1991 teilweise zurückzunehmen und die Zeiten vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI vorzumerken. Die Auslegung dieser Bescheide durch das LSG ist insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin am 9.8.2010 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat und mit ihrer Klage eine Entscheidung darüber anstrebt, dass die Zeit über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung hinaus bis zum Zeitpunkt der Exmatrikulation durch die Universität zum 31.3.1986 rentenrechtlich als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in ihrer Versicherungsbiografie berücksichtigt wird. Dies ließe sich über die Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen (Hoch)Schulausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI erreichen. Dieses Klageziel hat das LSG richtig erfasst.
Nach § 149 Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB VI (vormals § 103 Abs 3 AVG) stellt der Rentenversicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (zur Regelungswirkung von Vormerkungsbescheiden vgl Senatsurteil vom 19.4.2011 - BSG SozR 4-2600 § 58 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 mwN). Die Beklagte hat die Zeiten der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit (vormals Ausfallzeit nach § 36 Abs 1 AVG) durch Bescheid vom 24.8.2005 verbindlich festgestellt. Auch wenn der Bescheid vom 6.2.1991 noch keine verbindliche Feststellung der hier streitigen Hochschulzeiten enthielt, müssen auch solche Vormerkungsbescheide inhaltlich zutreffend sein (vgl BSGE 68, 171, 174 = SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 S 14). Der nachfolgende Bescheid vom 9.7.2010 enthielt hinsichtlich der Vormerkung der Hochschulausbildung (bis 16.12.1985) als Anrechnungszeit keinen anderslautenden Eintrag.
Der Vormerkungsbescheid vom 9.7.2010 hat für die Klägerin eine belastende Regelung getroffen, als der Zeitraum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 nicht mehr (zusätzlich) als Pflichtbeitragszeit vorgemerkt wurde, weil nach den nachgewiesenen Angaben der Klägerin eine Beschäftigung in nur geringem Umfang ausgeübt wurde, die keine Versicherungs- und Beitragspflicht nach damaliger Rechtslage begründete. Die Klägerin hat auf die Korrektur dieser Daten in ihrem Versicherungsverlauf selbst hingewirkt. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 9.8.2010 hat sie sich folgerichtig nicht gegen diese Änderung gewandt. Selbst nachdem die Beklagte sie auf diesen Umstand mit Schreiben vom 26.8.2010 ausdrücklich hingewiesen hatte, hat die Klägerin erneut bestätigt, dass sie bis dahin eine nur geringfügige Beschäftigung bei dem Rechtsanwalt ausgeübt habe.
Sowohl im Widerspruchs- als auch im Klage- und Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren lediglich auf die Vormerkung der Hochschulzeiten als Anrechnungszeit über den 16.12.1985 hinaus gerichtet. Dies ergibt sich deutlich aus den im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von ihr selbst formulierten Anträgen in der Klage- bzw Berufungsschrift, die SG und LSG in ihren Entscheidungen, die im Einverständnis der Klägerin ohne mündliche Verhandlung getroffen wurden, zugrunde gelegt haben. Wenn die Klägerin jetzt einwendet, dass es ihr mit der Klage auch um die zuvor festgestellte Pflichtbeitragszeit im Zeitraum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 gegangen sei, hat sie dieses Begehren erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde formuliert, selbst wenn ihr Vortrag in der Klage- und der Berufungsschrift im Rahmen ihrer Rechtserläuterungen diese Problematik am Rande erwähnt.
Damit aber kann der Senat offenlassen, ob die Klägerin einen derartigen Klageanspruch überhaupt erhoben hat. Denn aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass das LSG entgegen der Ansicht der Klägerin den fraglichen Anspruch erkennbar nicht bewusst ausgeklammert hat (vgl dazu Senatsurteil vom 26.8.1994 - 13 RJ 9/94 - Juris RdNr 32 mwN). Wenn aber das LSG einen Anspruch der Klägerin allenfalls versehentlich übergangen hat, so liegt jedenfalls kein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor. Vielmehr wäre lediglich die nachträgliche Ergänzung des Berufungsurteils gemäß § 140 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG in Betracht gekommen. Diese hätte innerhalb der Monatsfrist nach seiner Zustellung beantragt werden müssen. Das ist hier nicht geschehen.
Ein Verfahrensfehler liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 nicht über die Aufhebung der Pflichtbeitragszeiten entschieden hat. Das Prozesserfordernis des Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 SGG ist selbst dann gewahrt, wenn nur über einen Teil der belastenden Regelungen des angefochtenen Verwaltungsakts entschieden worden ist (vgl Senatsbeschluss vom 31.1.2008 - B 13 R 43/07 B - Juris RdNr 7 mwN).
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 123 SGG schließlich nicht deshalb verletzt, weil das LSG nicht über die von ihr beantragte Verweisung des Rechtsstreits wegen Amtspflichtverletzung entschieden hat. Selbst wenn die Klägerin erstinstanzlich einen solchen Antrag gestellt hätte, wäre der Rechtsstreit, soweit er - aus nicht näher dargelegten Gründen - einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte betreffen sollte, nicht zu verweisen gewesen. Wie der Senat bereits entschieden hat, darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen. Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für den Anspruch auf Vormerkung von Hochschulzeiten). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen (vgl Senatsbeschlüsse vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B - Juris RdNr 10; vom 20.10.2010 - BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 23 mwN).