Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 19.12.2012


BSG 19.12.2012 - B 13 R 275/12 B

Nichtzulassungsbeschwerde - FRG-Berechtigter - Umzug ins Ausland - Rückwirkungsverbot


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsdatum:
19.12.2012
Aktenzeichen:
B 13 R 275/12 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Berlin, 30. November 2010, Az: S 6 R 2424/09vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 31. Mai 2012, Az: L 8 R 26/11, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 160a Abs 2a S 3 SGG
Art 45 EUVtr 2010
Art 7 EGV 883/2004
Art 6 § 4 Abs 6 FANG
FRG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Nach dem Vorbringen der Beschwerdebegründung sei der Kläger 1988 von Polen nach Niedersachsen übergesiedelt, wo er noch vor Beginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (1.8.1995) die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten habe. Im Altersrentenbescheid vom 17.1.1997 seien seine Beschäftigungszeiten in Polen als FRG-Zeiten berücksichtigt worden. Der Bescheid habe außerdem den Hinweis enthalten, dass sich die Rentenhöhe für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vermindern könne, aber keine Belehrung über die Rechtsfolgen nach einer Rückkehr aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer. Der Kläger habe jedoch im Juni 2007 die Beklagte um Auskunft gebeten, welche Rechtsfolgen ein Umzug nach Polen für die Rentenhöhe haben könne; hinsichtlich der Einzelheiten werde auf "Tatbestände und Entscheidungsgründe der beiden erstinstanzlichen Entscheidungen" Bezug genommen.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.5.2012 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.8.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

5

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Erfordernissen nicht gerecht.

6

Er bezeichnet als klärungsbedürftige Rechtsfrage,

        

"ob Art. 6 § 4 Abs. 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) gegen das Sozialstaatsprinzip, das Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1, 20 III GG sowie gegen das Freizügigkeitsgebot nach Art. 11 GG und gegen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb Europas nach Art. 18, 39 und 42 EG-Vertrag verstößt, soweit bei Berechtigten (hier: dem Kläger) nach dem Fremdrentengesetz, die vor dem 30.06.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern haben und die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitragsgebiet in das Beitragsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben, nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG)."

7

Jedoch enthält seine Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Frage ankommen kann, sie mithin in einem Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Der Kläger benennt nicht einmal den Gegenstand des von ihm angefochtenen LSG-Urteils, sondern nimmt lediglich auf die "Tatbestände und Entscheidungsgründe der beiden erstinstanzlichen Entscheidungen Bezug", ohne genau zu bezeichnen, welche SG-Entscheidungen damit gemeint sind. Eine formgerechte Grundsatzrüge erfordert jedoch, dass das Revisionsgericht das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung allein auf der Grundlage des Vortrags in der Beschwerdebegründung beurteilen kann (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2012 - B 13 R 340/12 B - BeckRS 2012, 75441 RdNr 5).

8

Im Übrigen ist auch die Klärungsbedürftigkeit der aus mehreren Teilfragen zusammengesetzten Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan:

9

a) Zu dem behaupteten Verstoß der vom Kläger als entscheidungserheblich angesehenen Regelung in Art 6 § 4 Abs 6 FANG gegen das Sozialstaatsprinzip enthält die Beschwerdebegründung keinerlei weitergehende Ausführungen.

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b) Soweit er einen Verstoß der genannten Regelung gegen das Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz geltend macht, nimmt er auf die Ausführungen im Beschluss des BVerfG vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5, dort RdNr 106 f) Bezug, wonach die Entscheidung des Gesetzgebers des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996, für alle Rentenzugänge nach dem 30.9.1996 die Rentenabschläge für FRG-Zeiten zur Anwendung zu bringen, die rentennahen Jahrgänge zu kurzfristig erfasst habe und deshalb eine Übergangsregelung erforderlich sei, die es den Betroffenen ermögliche, ihre Lebensführung auf deutlich niedrigere Renten einzustellen. Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, durch welche Maßnahme des Gesetzgebers die Rechtsposition des Klägers ab welchem Zeitpunkt verschlechtert wurde und weshalb er sich bis zu seiner Anfrage zu den Folgen eines Umzugs nach Polen im Juni 2007 - um den es nach der gestellten Rechtsfrage überdies gar nicht geht - hierauf nicht hat einstellen können.

11

c) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Freizügigkeitsgrundrechts des Art 11 Abs 1 GG verweist der Kläger auf das Urteil des BVerfG vom 17.3.2004 (BVerfGE 110, 177 = NVwZ 2005, 797) und behauptet, ein "Wechsel der Entgeltpunkte (West) zu (Ost)" wirke sich praktisch als unmittelbare Beschränkung der Freizügigkeit aus. Damit hat er aber allenfalls aufgezeigt, dass der Schutzbereich des Art 11 GG durch die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG berührt sein kann. Hingegen fehlen Ausführungen zu der Frage, ob eine Beschränkung des Freizügigkeitsgrundrechts gemäß Art 11 Abs 2 GG in den Fällen des Art 6 § 4 Abs 6 FANG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann, völlig (obgleich auch das BVerfG im Urteil vom 17.3.2004 entscheidend hierauf abstellt).

12

d) Der Kläger hat schließlich auch die Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß gestellten Rechtsfrage, ob die Regelungen des Europarechts zur Freizügigkeit einer Anwendung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG entgegenstehen, nicht hinreichend dargetan. Ungeachtet des Umstands, dass er sich lediglich auf Vorschriften des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen EG-Vertrags (Art 39, 42 EG) bezieht, macht er nur pauschal geltend, dass sich die genannte Regelung des FANG wie eine "Wohnsitzklausel" auswirke, die nach europäischem Recht unzulässig sei. Er setzt sich jedoch an keiner Stelle damit auseinander, ob - das Vorliegen einer "Wohnortklausel" im Sinne von Art 7 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie einer Beeinträchtigung der unionsrechtlich verbürgten Freizügigkeit unterstellt - Umstände vorliegen, welche die Regelung gleichwohl gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH auch europarechtlich rechtfertigen können (s hierzu bereits das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH vom 18.12.2007 - C-396/05 ua - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 RdNr 80 f, 127 f, sowie das nach Abfassung der Beschwerdebegründung zugestellte Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - Juris RdNr 40, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mit weiteren Nachweisen zur einschlägigen Rechtsprechung des EuGH).

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.