Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 02.03.2010


BSG 02.03.2010 - B 12 R 10/09 R

Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsdatum:
02.03.2010
Aktenzeichen:
B 12 R 10/09 R
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend SG Ulm, 29. Juni 2005, Az: S 10 R 1982/03, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 4. März 2009, Az: L 5 R 6176/06, Urteil

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

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Die Klägerin war seit 1977 als Krankenschwester bei dem Universitätsklinikum U. in Teilzeit abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der Rentenversicherungspflicht. Aus dieser Beschäftigung bezog sie im Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2004 ein Bruttoentgelt in Höhe von 24.639,63 Euro. Ab dem 1.1.2000 war die Klägerin außerdem für die B. GmbH und nach Verschmelzung der B. GmbH mit der K. GmbH zum 1.10.2003 für diese als Handelsvertreterin selbstständig tätig. Insoweit war sie mit der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften ua im Bereich Patientenversorgung mit Stomaprodukten betraut. Aus ihrer Handelsvertretertätigkeit erzielte sie im Jahr 2004 Bruttoeinkünfte (Provisionen) in Höhe von 26.334,87 Euro. Ab dem 1.1.2005 war die Klägerin für die K. GmbH nicht mehr in einer für das Bestehen von Rentenversicherungspflicht als Selbstständige relevanten Weise tätig.

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Aufgrund eines Verfahrens zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin hatte der beklagte Rentenversicherungsträger mit ua an diese gerichtetem Bescheid vom 14.8.2001 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin bei der B. GmbH selbstständig ausübe.

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Mit Bescheid vom 21.2.2002 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass diese in ihrer selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ab 1.1.2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, und forderte einkommensgerechte Beiträge (nach). Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin ua geltend, dass sie Produkte verschiedener Hersteller vertreibe, sich der B. GmbH nur als Abrechnungsinstitut bediene und die Patienten ihre Auftraggeber seien. Mit Bescheid vom 19.7.2002 befreite die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 26.6.2000 bis zum 1.1.2003 nach § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht. Mit zwei Bescheiden vom 10.12.2002 bestätigte sie die Befreiung für den genannten Zeitraum und forderte für die Zeit vom 1.1. bis zum 25.6.2000 nunmehr Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrags. Die Widersprüche (im Übrigen) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2003 zurück.

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Die Klägerin hat Klage erhoben. Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2005 gegenüber der Klägerin fest, dass die in ihrer selbstständigen Tätigkeit für die K. GmbH bestehende Rentenversicherungspflicht infolge Aufgabe der Selbstständigkeit zum 31.12.2004 geendet habe, und wies auf noch ausstehende Beiträge sowie darauf hin, dass sich der Forderungsbetrag nach den gesetzlichen Bestimmungen um Säumniszuschläge erhöhe. Nachdem die Beteiligten im Rahmen eines Vergleichs erklärt hatten, dass für den Zeitraum vom 2.1. bis zum 31.12.2003 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bestanden habe und sich die Frage der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 25.6.2000 nach dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens über die Versicherungspflicht für das Jahr 2004 richten solle, gab das Sozialgericht (SG) der Klage mit Urteil vom 29.6.2005 statt und hob den Bescheid vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2003 sowie den Bescheid vom 27.1.2005 auf. Mit Urteil vom 4.3.2009 wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten zurück. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei in der noch streitigen Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 nicht als selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen. Zwar sei sie in ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin Selbstständige gewesen und habe im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit iS von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Jedoch habe sie iS von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber gearbeitet. Wegen des seinerzeit durchgehend bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses als abhängig Beschäftigte beim Universitätsklinikum U. habe für die Begründung eines weiteren Versicherungspflichtverhältnisses als Selbstständige kein sozialer Schutzbedarf bestanden. Bei der Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI seien im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber den von dieser Vorschrift erfassten selbstständig Tätigen sozialen, insbesondere wirtschaftlichen Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung habe zukommen lassen wollen, vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dabei sei auf das gesamte erzielte Einkommen des Betroffenen abzustellen, weil hierin der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgeblich zum Ausdruck komme. Die Wesentlichkeitsgrenze sei einkommensbezogen und nicht exakt festlegbar, müsse jedoch als überschritten angesehen werden, wenn das Einkommen aus der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit deutlich mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens ausmache. Denn nur so werde dem Anliegen des Gesetzgebers, nur sozial schutzbedürftige Selbstständige unter den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, Rechnung getragen. Dies zugrunde gelegt, hätten die Einnahmen der Klägerin aus ihrer Handelsvertretertätigkeit im Jahr 2004 keinesfalls deutlich mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens betragen.

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Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Bei der Prüfung des Merkmals der wesentlichen Tätigkeit für einen Auftraggeber könne nur auf selbstständige Tätigkeiten, nicht jedoch auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse abgestellt werden. Weil die Klägerin im Jahr 2004 nur eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, könne entsprechend auch nur diese für die Prüfung der Versicherungspflicht herangezogen werden. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber sei in Abhängigkeit von den erzielten Einnahmen aus der jeweiligen selbstständigen Tätigkeit zu beurteilen. Nur diese Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI trage dem allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten getrennt voneinander zu beurteilen, auch wenn das gegebenenfalls zu einer Mehrfachversicherung führe. Für die Auffassung des Berufungsgerichts lasse sich aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik oder dem Gesetzeszweck nichts herleiten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI könnten nicht teilweise nur im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit, teilweise auch im Hinblick auf andere wesentliche Einkommensquellen beurteilt werden. Die Begriffe "Auftraggeber" und "tätig werden" würden im Sozialversicherungsrecht nur im Zusammenhang mit Selbstständigen verwendet. Aus dem Fehlen einer § 4 Nr 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vergleichbaren Regelung ergebe sich, dass Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI führen sollten. Die soziale Schutzbedürftigkeit Selbstständiger werde nach dieser Vorschrift typisierend und pauschalierend allein in Anknüpfung an bestimmte Tätigkeitsmerkmale vorgenommen. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Schutzbedürftigkeit könne nicht unter Hinweis auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit wegen einer daneben ausgeübten Beschäftigung negiert werden. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI habe anders behandeln wollen als die übrigen von § 2 SGB VI erfassten Selbstständigen, bei denen jedenfalls eine daneben ausgeübte abhängige Beschäftigung für die Beurteilung der Versicherungspflicht unbeachtlich sei.

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Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 29.6.2005 die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben waren und die Klage abzuweisen war. Der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.2003 und des Bescheids vom 27.1.2005 ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin festgestellt, dass die Klägerin in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin für die K. GmbH in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 der Rentenversicherungspflicht (und damit der Beitragspflicht) unterlag.

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1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.2003 und des Bescheids vom 27.1.2005, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2004, die Rentenversicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin festgestellt hat. Für die Zeit vom 26.6.2000 bis zum 1.1.2003 hat die Beklagte die Klägerin von der insoweit bestehenden Rentenversicherungspflicht befreit. Für die Zeit vom 1.1. bis zum 25.6.2000 haben sich die Beteiligten im Rahmen des während des Klageverfahrens geschlossenen Vergleichs darauf verständigt, dass sich die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits richten solle. Für die Zeit vom 2.1.2003 bis zum 31.12.2003 hat die Beklagte ihre Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht im Rahmen dieses Vergleichs aufgehoben.

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2. Die Klägerin war in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin vom 1.1. bis zum 31.12.2004 als "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige rentenversicherungspflichtig, weil sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigte und für die K. GmbH als einzigen Auftraggeber tätig war. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung der Klägerin in die Rentenversicherungspflicht bestehen nicht (vgl insoweit die Urteile des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 27 ff).

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Gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Art 4 Nr 1 Buchst a DoppelBuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig eine bestimmte Entgeltgrenze (seit 1.4.2003: 400 Euro) im Monat übersteigt (Buchst a) , und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b) . Später hat der Gesetzgeber § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI (mit Wirkung vom 1.7.2006) um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (vgl Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402) . Ferner ist die Entgeltgrenze von 400 Euro in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI (mit Wirkung ab 1.5.2007) entfallen (vgl Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554) .

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Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen und ist außerdem mit Bescheid vom 14.8.2001 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin für die K. GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig war. Die Feststellungen des LSG zum Inhalt des zugrunde liegenden Handelsvertretervertrags (und seiner tatsächlichen Durchführung) tragen seine Annahme, dass die Klägerin bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Rechtsstellung einer Handelsvertreterin im Sinn des Handelsgesetzbuchs (HGB) innehatte, deren Selbstständigkeit darauf beruht, dass sie im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 Abs 1 Satz 2 HGB; zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, aaO, RdNr 14, mwN) . Auch war die Klägerin im Hinblick auf die Feststellungen des LSG zu ihren Einnahmen aus der Handelsvertretertätigkeit und bei insoweit unterstellter Versicherungspflicht nicht nach § 5 Abs 2 SGB VI in dieser Tätigkeit wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei.

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Einziger Auftraggeber der ohne (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI) selbstständig tätigen Klägerin war im streitigen Zeitraum die K. GmbH. Für diese allein war sie iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf Dauer tätig. Weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei des mit ihrem Kunden (Patienten) zustande kommenden Vertrags geworden ist, kommen diese - entgegen der von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung - als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26). Ebenso wenig waren die Produkthersteller bzw Produktpartner der K. GmbH ihre Auftraggeber. Denn, wie das LSG festgestellt hat, bestand ein Vertragsverhältnis mit ihnen nicht. Ob die Klägerin neben der K. GmbH im Jahr 2004 weitere Auftraggeber besaß, kann der Senat nicht mit der Begründung offenlassen, dass die Klägerin "im Wesentlichen" jedenfalls nur für diese tätig gewesen wäre und jedenfalls im Hinblick hierauf Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bestanden hätte. Denn wie das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt hat, betrug das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2004 mit 26.334,87 Euro nicht deutlich mehr als die Hälfte ihres Gesamterwerbseinkommens. Wäre das restliche Erwerbseinkommen durch eine Erwerbstätigkeit für einen oder mehrere andere Auftraggeber erzielt, läge eine wesentliche Bindung des Betreffenden an den Auftraggeber der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht vor. Demgegenüber ist eine solche Bindung - naturgemäß - gegeben, wenn von vornherein nur ein Auftraggeber besteht.

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Unzutreffend hat das LSG entschieden, dass in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 der Arbeitgeber der abhängigen Beschäftigung der Klägerin, das Universitätsklinikum U., als weiterer (zweiter) Auftraggeber iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu betrachten ist, und deshalb das Bestehen von Rentenversicherungspflicht in der selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin verneint. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI (vgl zu dem Fall eines Handelsvertreters im Nebenberuf schon Urteil des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht ist in solchen Fällen - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht im Wege einer Betrachtung des Erwerbseinkommens aus allen (selbstständigen und abhängigen) Erwerbstätigkeiten vorzunehmen. Selbstständige Erwerbstätigkeiten und Erwerbstätigkeiten, die in einer abhängigen Beschäftigung bestehen, sind bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht vielmehr voneinander zu trennen. Am Maßstab des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind nur selbstständige (Erwerbs)Tätigkeiten zu prüfen. Werden also - wie hier - nebeneinander eine selbstständige Tätigkeit und eine (oder mehrere) abhängige Beschäftigung(en) ausgeübt, kommt nur die selbstständige Tätigkeit als Prüfungsgegenstand in Betracht mit der Folge, dass der Betreffende iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nur für einen Auftraggeber (erwerbs)tätig ist. Die Frage, ob die selbstständige (Erwerbs)Tätigkeit "wesentlich" nur für einen Auftraggeber erfolgt, muss nicht beantwortet werden, weil keine Auftraggebermehrheit vorliegt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann gegebenenfalls eine Mehrfachversicherung eintreten. Wie die Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger in einem Fall mehrerer unterschiedlicher selbstständiger Tätigkeiten, etwa nach § 2 Satz 1 Nr 1 oder 2 und Nr 9 SGB VI, zu beurteilen ist, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.

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Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" folgt aus dem Bedeutungszusammenhang der Norm (dazu b). Einer solchen Auslegung nach (gesetzes)systematischen Gesichtspunkten steht weder der Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI entgegen (dazu a) noch der mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgte (Schutz)Zweck, "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen; eine Einbeziehung des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises ist, daran gemessen, vielmehr geboten (dazu c).

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a) Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers, der (lediglich) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 17, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa iS einer Legaldefinition) fehle, müsse Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes "Auftraggeber" sei danach offen. Insbesondere komme eine an den Strukturmerkmalen des Auftragsvertrags iS des § 662 BGB orientierte einschränkende Interpretation nicht in Betracht.

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b) Eine Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI, die die Verwendung des Begriffs "Auftraggeber" auf Verhältnisse selbstständig Tätiger beschränkt, ist jedoch aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten (vgl schon Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 18 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

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Zunächst darf bei der Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" der sachliche Anwendungsbereich des § 2 SGB VI nicht außer acht gelassen werden. Danach regelt § 2 SGB VI - im Gegensatz zu § 1 SGB VI - ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger mit der Folge, dass bei einem an typische Tätigkeitsmerkmale anknüpfenden Versicherungspflichttatbestand, wie er in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verkörpert ist, Auslegungshorizont die Tätigkeit Selbstständiger ist. Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, dass dieser thematische Zusammenhang auch in der Formulierung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt, soweit die Bestimmung nämlich in Buchst a festlegt, dass die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nur "im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit" die Rentenversicherungspflicht ausschließt. Diese Voraussetzung muss unausgesprochen auch bei der Anwendung des in Buchst b geregelten Tatbestandes zugrunde gelegt werden, soll nicht der sachliche Anwendungsbereich des § 2 (Satz 1 Nr 9) SGB VI verlassen werden (aA - zu der früheren Vermutungsregelung des § 7 Abs 4 SGB IV - Brand, DB 1999, S 1162, 1166) . Ob diese Auslegung des Wortes "Auftraggeber" auch auf einen von der Revision so bezeichneten allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz gestützt werden kann, "verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbstständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen", lässt der Senat offen. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl stellvertretend - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI - BSG, Urteil vom 13.9.1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN; Urteil vom 2.6.1982, 12 RK 66/80, SozR 5800 § 2 Nr 3; siehe auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148) . Ob ein solchermaßen angenommenes allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung mit der Folge eines Nebeneinander von Versicherungspflichttatbeständen hier jedoch als systematischer Auslegungsgesichtspunkt in Betracht kommen kann, ist fraglich, zumal die Revision ihrerseits, jedenfalls soweit es um unterschiedliche, jeweils nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu beurteilende selbstständige Tätigkeiten geht, eine Trennung nicht (konsequent) durchführen will (vgl hierzu Buchner, DB 1999, 1502, 1504, der diese Folge auf das Zusammentreffen selbstständiger mit abhängiger Erwerbstätigkeit überträgt) .

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Für eine enge Auslegung des Begriffs "Auftraggeber", die nur Verhältnisse selbstständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht auch, dass der für "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nummer 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbstständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI (in Nummern 1 bis 8) gestellt ist. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit stets die Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI betont, die darin besteht, dass er auf bei seinem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte begrenzt ist mit der Folge, dass es im Verhältnis zu den Versicherungspflichttatbeständen der Nummern 1 bis 8 des § 2 Satz 1 SGB VI zu Fällen einer sog Gesetzeskonkurrenz nicht kommen kann (vgl Urteil vom 5.7.2006, B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 9 RdNr 14; Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R, SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 16) . Warum sich diese Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI aber darin fortsetzen soll, dass der Versicherungspflichttatbestand unter Heranziehung außerhalb der selbstständigen Tätigkeit liegender Umstände - hier der abhängigen Beschäftigung - einzugrenzen ist, ist nicht erkennbar. Zutreffend hat die Revision nämlich dargelegt, dass eine neben der selbstständigen Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung jedenfalls bei den sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen für die versicherungsrechtliche Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit ohne Bedeutung ist.

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Zutreffend hat die Revision im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Auslegung, die die Verwendung des Begriffs "Auftraggeber" auf die Verhältnisse Selbstständiger beschränkt, auch bei einem Vergleich etwa mit denjenigen Regelungen geboten ist, die im KSVG über Mehrfachversicherungen bestimmen. Nach § 4 Nr 2 KSVG in der geltenden Fassung und seinen Vorgängerfassungen ist bzw war in der Rentenversicherung nach dem KSVG unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei, wer neben seiner selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch abhängig beschäftigt (oder anderweitig selbstständig tätig) ist bzw war. Seit jeher waren danach Künstler und Publizisten nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie anderweitig mindestens durchschnittlich verdienten. Für den Personenkreis der "arbeitnehmerähnlichen" Selbstständigen enthält § 2 SGB VI (oder § 5 SGB VI) eine entsprechende Regelung nicht. Weil das Gesetz die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit nur für den Personenkreis des KSVG vorgesehen hat, für "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige indessen nicht, ist davon auszugehen, dass die dort vorgesehene Rechtsfolge auf diese nicht übertragen werden und ein weiterer Auslegungsspielraum deshalb nicht eröffnet sein sollte.

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c) Das vom Senat unter Hinweis auf den Bedeutungszusammenhang der Norm gefundene Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten (im Einzelnen schon Urteil des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Dieser steht ihm nicht etwa entgegen, wie das LSG und ein Teil der Literatur (vgl Hanau/Eltzschig, NZS 2002, S 281, 286; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Loseblattausgabe Stand Februar 2010, § 2 RdNr 84, unter Hinweis auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.6.2004, L 11 KR 519/04 ; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Loseblattausgabe Stand Juni 2009, § 2 Anm 21) meinen. Im Hinblick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist es konsequent, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Personen wie die Klägerin angewandt wird.

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§ 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45 S 20) . Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit der in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI geregelten Voraussetzung ausgeführt, dass dieser eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden dürfe, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden sei (vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, aaO, RdNr 22) . Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen ist die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber in gleichem Maße aussagekräftig (vgl Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . In der Rechtsprechung des Senats ist weiter dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt (Urteil des Senats vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, jeweils RdNr 26) . Die Rentenversicherungspflicht setzt infolgedessen auch hier nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (RdNr 27) .

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Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass wegen des seinerzeit außerdem bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses der Klägerin als Beschäftigte für die Begründung eines weiteren Versicherungspflichtverhältnisses als Selbstständige kein "sozialer Schutzbedarf" bestanden habe, hat es hiervon abweichend die konkrete (individuelle) Schutzbedürftigkeit der Klägerin geprüft, die bei einer Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI gerade nicht (mehr) zu berücksichtigen ist. Lassen sich die normativen und allein subsumtionsfähigen Merkmale des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, die das Vorliegen von wirtschaftlicher Abhängigkeit und demzufolge sozialer Schutzbedürftigkeit indizieren, nicht - wie hier aus (gesetzes)systematischen Gründen - erweiternd auslegen, so kann das aus der Typisierung folgende Ergebnis nicht unter Hinweis auf das Fehlen individueller Schutzbedürftigkeit "überspielt" werden. Der Sache nach ist das Bedenken des LSG und der Literatur gegen das Zustandekommen von Mehrfachversicherung und die sich daran anknüpfenden beitragsrechtlichen Folgen gerichtet. Mehrfachversicherungen, die auch in anderen Zusammenhängen eintreten können, werden aber, worauf das Berufungsgericht selbst hinweist, allgemein für zulässig gehalten (siehe oben 2.b).

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Die vom Senat vorgenommene Auslegung hat Konsequenzen für im Wesentlichen zwei Personengruppen. Die eine Personengruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der Selbstständige den Weg aus der hauptberuflich ausgeübten Beschäftigung in eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit sucht und während einer Übergangszeit Versicherungspflichtverhältnisse deshalb parallel bestehen, weil in der "Gründungsphase" eine selbstständige Tätigkeit für weitere Auftraggeber (die eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SBG VI ausschließen würde) aus bestimmten (etwa zeitlichen) Gründen noch nicht möglich ist. Konsequenzen hat diese Auslegung aber auch für Personen, die - wie die Klägerin - neben ihrer Beschäftigung dauerhaft einer nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Diese Personengruppe ist sehr heterogen, kann doch das Verhältnis der Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung zu den Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit hier stark variieren. Ein Bedürfnis nach einer Absicherung Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb auch bei dieser Personengruppe nicht generell zu verneinen, etwa dann, wenn der Selbstständige die Beschäftigung zugunsten der selbstständigen Tätigkeit in einer Weise reduziert, dass aus der abhängigen Beschäftigung keine ausreichende Absicherung in der Rentenversicherung (mehr) erwächst. In beiden Konstellationen kommt es, wenn die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, zu Mehrfachversicherung mit der Folge, dass Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sowohl aus dem mit der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt als auch aus dem mit der selbstständigen Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen zu entrichten sind. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen und daraus insgesamt Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten (vgl § 22 Abs 2 SGB IV) . Beide Personengruppen konnten und können, wie es die Klägerin auch getan hat, zunächst für die ersten drei Jahre das für Existenzgründer geschaffene Befreiungsrecht (§ 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI) in Anspruch nehmen. Jedenfalls Selbstständige in der "Gründungsphase" erhalten damit eine adäquate Möglichkeit, in der ihre Situation prägenden Übergangszeit Mehrfachversicherung zu vermeiden. Darüber hinaus stand und steht beiden Gruppen nur noch das Befreiungsrecht für ältere Selbstständige (§ 6 Abs 1a Satz 1 Nr 2 SGB VI) zu. Eine entsprechende Reaktionsmöglichkeit für die von der Klägerin repräsentierte zweite Personengruppe, die dauerhaft zwei oder mehr Versicherungspflichttatbestände erfüllt, hält das Gesetz damit nicht bereit. Schließlich konnten und können Beitragserleichterungen für selbstständig Tätige in Anspruch genommen werden (§ 165 Abs 1 Satz 2 SGB VI).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.