Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 29.09.2015


BSG 29.09.2015 - B 12 KR 54/15 B

Nichtzulassungsbeschwerde - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei außer Kraft getretenem Recht


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsdatum:
29.09.2015
Aktenzeichen:
B 12 KR 54/15 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Hamburg, 10. März 2014, Az: S 6 KR 76/12, Urteilvorgehend Landessozialgericht Hamburg, 5. Mai 2015, Az: L 1 KR 96/14, Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5
GKV-FQWG

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung des Zusatzbeitrages durch die beklagte Krankenkasse.

2

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.6.2015 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Hamburg vom 5.5.2015 (dem Kläger zugestellt am 29.5.2015) PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und zugleich selbst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie einem Verfahrensfehler zuzulassen.

3

II. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH, wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 1 S 1 ZPO).

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit seinem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.

5

Anhaltspunkte für eine über den Fall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensfehler als Zulassungsgrund mit Erfolg dargelegt werden könnte. Weder aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 24.6.2015 noch aus den Akten ist ein solcher entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

6

Soweit sich der Kläger gegen die Leistung von Zusatzbeiträgen durch Bezieher von Arbeitslosengeld II wendet, fehlt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache inzwischen. Denn eine darauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde kann bereits deshalb grundsätzlich keinen Erfolg haben, weil sie außer Kraft getretenes Recht betrifft (vgl dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8d mwN). Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.7.2014 (BGBl I 1133) erfolgte eine Umstellung der einkommensunabhängigen auf einkommensabhängige Zusatzbeiträge mit der Folge, dass diese für die Bezieher von Arbeitslosengeld II - wie auch die Beiträge - von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende gezahlt werden.

7

Zur Begründung eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG müsste eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht darlegen können, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf diesem Verstoß beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Das vom Kläger angeführte Beweisthema zur Anzahl der Bezieher von Arbeitslosengeld II in Hamburg, die ihr Sonderkündigungsrecht zum Wechsel der Krankenkasse ausüben wollten und von Krankenkassen als neues Mitglied abgelehnt worden sind, war für die Entscheidung des LSG indessen unerheblich. Auch eine von einem anwaltlichen Bevollmächtigten verfasste Nichtzulassungsbeschwerde könnte auf den genannten Gesichtspunkt nicht gestützt werden.

8

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann offenbleiben, ob der Kläger daneben auch deshalb keinen Anspruch auf PKH geltend machen kann, weil er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers gehören nämlich auch ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband (vgl BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4). Der Kläger hat angegeben, Gewerkschaftsmitglied zu sein. Aus welchen Gründen die Gewerkschaft eine Vertretung des Klägers abgelehnt hat, hat er in seinem Schreiben vom 2.7.2015 dagegen nicht mitgeteilt.

9

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

10

Das vom Kläger bereits selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

11

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.