Entscheidungsdatum: 28.04.2015
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.2.2015 zugestellte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.2.2015 - L 4 KR 357/13 - mit einem von ihr unterzeichneten und am 25.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 24.3.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Dass die Klägerin beim 12. Senat des BSG auch einen unter dem Aktenzeichen B 12 KR 3/15 BH registrierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Ihre Befürchtung, wegen einer bisher nicht erfolgten Entscheidung über den PKH-Antrag die Ein-Monatsfrist des § 160a Abs 1 S 2 SGG für die Einlegung der Beschwerde und die Zwei-Monatsfrist des § 160a Abs 2 S 1 SGG nicht einzuhalten und deswegen in Bezug auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsnachteile zu erleiden, ist nicht gerechtfertigt. Bei einem PKH-Antrag für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist dem Betroffenen nach der Rechtsprechung des BSG nämlich (jedenfalls) gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die genannten Fristen zu gewähren, wenn eine formgerechte Beschwerdeeinlegung innerhalb eines Monats nach Entscheidung über den PKH-Antrag durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfolgt; nach der Rechtsprechung einiger Senate des BSG verhält es sich sogar so, dass die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie für die Beschwerdebegründung überhaupt erst dann zu laufen beginnt, wenn förmlich durch Beschluss über den PKH-Antrag entschieden und dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt worden ist (vgl zum Ganzen zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 8, 11 mit umfangreichen Nachweisen, § 73a RdNr 5d; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 67 RdNr 47 mwN; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 5 S 12).