Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 24.01.2014


BSG 24.01.2014 - B 12 AL 2/13 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Eindeutigkeit einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage bei komplexen rechtlichen Sachverhalten


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsdatum:
24.01.2014
Aktenzeichen:
B 12 AL 2/13 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Mainz, 17. Januar 2011, Az: S 9 AL 95/10, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 20. Dezember 2012, Az: L 1 AL 19/11, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (auch) für die Zeit vom 1.1.1992 bis 30.11.2000 zu erstatten hat, insbesondere über die Erhebung der Verjährungseinrede.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.12.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

5

Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerdebegründung vom 15.5.2013 auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

1. Der Kläger macht hauptsächlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

7

Der Kläger wirft zwei Fragen auf, die er in ein gestuftes Verhältnis bringt (vgl S 12 und 15 der Beschwerdebegründung): Werde die unter b. gestellte Frage in seinem Sinne beantwortet, werde es auf die unter a. aufgeworfene Frage ankommen; werde sodann auch diese Frage in seinem Sinne beantwortet, sei eine - zuzulassende - Revision erfolgreich.

8

a) Der Kläger stellt unter b. die Frage (vgl S 12 der Beschwerdebegründung):

        

"Kommt es für die Anwendung der Rechtsprechung des BSG, insbesondere des Urteils des 12. Senates vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R- darauf an, dass der rückwirkende Pflichtbescheid bestandskräftig geworden sein muss vor seiner Aufhebung? Kann also ein rückwirkender Bescheid über die Versicherungspflicht nur dann einer Verjährung des Erstattungsanspruches entgegenstehen, wenn er vor seiner Aufhebung bereits Bestandskraft erlangt hatte?"

9

Zur Erläuterung führt er in diesem Zusammenhang aus, dass die "Auslegung und Tragweite" des Senatsurteils vom 13.9.2006 (SozR 4-2400 § 27 Nr 2) "umstritten" sei. Der Kläger stellt dieses Urteil und das dort in Bezug genommene Urteil des Senats vom 16.4.1985 (SozR 2100 § 27 Nr 3) - auszugsweise - vor, benennt die vom LSG aufgebotenen Gründe dafür, dass dieses Urteil im vorliegenden Fall "nicht anzuwenden" sei und stellt der Auffassung des Berufungsgerichts seine eigene abweichende Rechtsansicht gegenüber (vgl S 13 f der Beschwerdebegründung). Aus dem Senatsurteil vom 13.9.2006 entnimmt er als Aussage (lediglich), dass die Verjährung eines Beitragserstattungsanspruchs durch einen die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt gehindert sei, wenn dieser "verbindlich (§ 77 SGG)" sei (vgl S 14 der Beschwerdebegründung).

10

Mit diesen Ausführungen und seinen - ergänzend heranzuziehenden - Darlegungen zum Inhalt seiner Berufungsbegründung (vgl S 5 ff der Beschwerdebegründung) legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dar. Der Senat kann offenlassen, ob die an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht erfüllt sind, weil sich der Kläger nicht abschließend festlegt, ob die gestellte Frage durch das Urteil vom 13.9.2006 (SozR 4-2400 § 27 Nr 2) nun höchstrichterlich entschieden wurde oder nicht. So fragt er einerseits nach der Bedeutung des in diesem Urteil verwendete Terminus "verbindlich" und hält dessen Auslegung für "umstritten"; andererseits sieht er - im Rahmen seiner Ausführungen zur Divergenzrüge - eine "Abweichung" des LSG von dieser Entscheidung als gegeben an (vgl S 12 der Beschwerdebegründung), was gerade die Annahme einer vorliegenden rechtsgrundsätzlichen Aussage des Senats zu der gestellten Frage zur Prämisse hat. Die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage legt der Kläger jedenfalls deshalb nicht substantiiert dar, weil seine zur Erläuterung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage gemachten Ausführungen zum materiellen Recht (Verjährung, Rechtsgrund für Beitragserhebung usw) einerseits und/oder zum Verwaltungsverfahrensrecht (Bestandskraft, Vollziehbarkeit, Tatbestandswirkung usw) andererseits, die für die aufgeworfene Frage im weiteren Sinne von Bedeutung sind, so ineinander verwoben sind, dass die Zielrichtung bzw der systematische Standort und damit der Inhalt der Aussagen des Klägers nicht deutlich wird; die weiteren Voraussetzungen der Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG können so an der gestellten Frage und der ihr vom Kläger beigegebenen Begründung nicht verlässlich geprüft werden. Weder erklärt er nämlich, was er unter "Anwendung" des Senatsurteils vom 13.9.2006 (SozR 4-2400 § 27 Nr 2) versteht, noch, welche Umstände er als einer Verjährung des Erstattungsanspruchs "entgegenstehend" ansieht (Mangel des Entstehens des Beitragserstattungsanspruchs oder Unterbrechung der Verjährung eines bereits entstandenen Beitragserstattungsanspruchs?). Auch bleibt unverständlich, in welchem materiell-rechtlichen Bezug er der Bestandskraft eines "Pflichtbescheides" die Bedeutung abspricht und weshalb er stattdessen die Rechtsverbindlichkeit des Bescheides (was versteht er hierunter?) für maßgebend hält. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang vor allem sein Vortrag zu den Topoi "Bestandskraft", "Vollziehbarkeit" und "Tatbestandswirkung". Nicht verlässlich zu ermitteln ist schließlich der Inhalt der Aussagen des Klägers, die er - unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 21.1.2010 (BFHE 228, 295) und des BSG vom 17.6.2009 (BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2) - zu den Anknüpfungstatbeständen einer "Drittbindungswirkung" (bloßer Erlass des Verwaltungsakts oder Vollziehbarkeit des erlassenen und bekanntgegebenen Verwaltungsakts) macht (vgl S 5 f der Beschwerdebegründung). Wie wenig verständlich die Ausführungen des Klägers sind, folgt symptomatisch aus seiner Zusammenfassung der eigenen Rechtsauffassung (vgl S 7 der Beschwerdebegründung): "Nach hiesiger Auffassung ist die Aufhebung eines Verwaltungsaktes über die Versicherungspflicht maßgeblich für die Unverjährtheit, so dass dessen Anfechtbarkeit und Anfechtung zum Einen impliziert ist, zum anderen aufgrund der Tatbestandswirkung solcher Verwaltungsakte und deren sofortiger Vollziehbarkeit (vgl. § 86a SGG) es hier nicht darauf ankommen kann." - Die Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen aber ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen. Ist ihr Inhalt nicht oder nur sehr schwer verständlich, liegt eine ordnungsgemäße Begründung nicht vor (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 13d mwN); denn der in diesem Verfahren bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung vom BSG als Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln ist (Leitherer, aaO, RdNr 9 mwN). In diesem Sinne trifft die gegenüber dem Berufungsgericht geäußerte Kritik einer "diffusen Vermengung" von Problemkreisen und Rechtsgesichtspunkten (vgl S 7 und 12 der Beschwerdebegründung) hier letztlich die Klägerseite selbst.

11

b) Der Kläger wirft weiter unter a. die Frage auf (vgl S 8 f der Beschwerdebegründung):

        

"Führt ein rückwirkender Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht (wenn der Betroffene bereits mit der Beitragsentrichtung vor dem Bescheiderlass begonnen hatte) dazu, dass die Verjährungsfrist des § 27 SGB IV erst im Zeitpunkt der Aufhebung dieses Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und gilt dies auch für die Beiträge, die zum Zeitpunkt des rückwirkenden Pflichtbescheides bereits älter als vier Jahre waren?"

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Der Kläger möchte mit dieser Frage die Klarstellung erreichen, "ob denn nun die Verjährung bereits vor Entstehen eines Anspruches beginnen kann oder nicht, um sodann die bislang unbeantwortete Rechtsfrage zu klären, wie weit zurück die Rückwirkung eines rückwirkenden Pflichtbescheides Einfluss auf Verjährung von Erstattungsansprüchen nehmen kann" (vgl S 12 der Beschwerdebegründung), bzw eine Antwort darauf erhalten, "welche Auswirkungen ein rückwirkender Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht hat" und das für den Fall, "dass dieser rückwirkende Verwaltungsakt zwar sofort wirksam, aber anfechtbar war und durch Widerspruch und Klage angefochten worden ist" (vgl S 8 der Beschwerdebegründung). Er stellt hierzu - erneut - die Senatsurteile vom 13.9.2006 (SozR 4-2400 § 27 Nr 2) und 16.4.1985 (SozR 2100 § 27 Nr 3) sowie Urteile des BSG vom 24.6.2010 (BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr 4) und 26.3.1987 (11a RLw 2/86 - Juris) vor und beurteilt diese Rechtsprechung als "nicht einheitlich" und für den aufgeworfenen Punkt (Beiträge älter als vier Jahre) "nicht ergiebig".

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Dahinstehen kann, ob der Kläger die Begründungsanforderungen insoweit schon deshalb nicht erfüllt, weil es auf die unter a. aufgeworfene Frage nach seiner Ansicht erst dann ankommen soll, wenn die unter b. gestellte Frage in seinem Sinne geklärt ist (gestuftes Verhältnis), (bereits) diese aber nicht ordnungsgemäß begründet wird; das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient nämlich nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen beantworten zu lassen. Jedenfalls genügt der Kläger seiner Darlegungslast deshalb nicht, weil sich die Klärungsbedürftigkeit auch dieser Frage aus seinen Ausführungen nicht eindeutig ergibt. Bei einem komplexen rechtlichen Sachverhalt, der - wie hier - der Zerlegung in einzelne konkrete Rechtsfragen zugänglich und bedürftig ist, werden die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, wenn der Beschwerdeführer die einzelnen rechtlichen Gesichtspunkte nicht voneinander "entkoppelt" und die systematische (und dogmatische) Einordnung seiner Ausführungen dem Beschwerdegericht überlässt. So liegt der Fall hier.

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Der Kläger macht nicht deutlich, worin genau er bei seiner zum Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist gestellten Frage das materiell-rechtliche Problem ("Führt … dazu, dass …?") sieht bzw in welchen materiell-rechtlichen Zusammenhang er seine Ausführungen hierzu stellt. Er legt nicht eindeutig dar, ob es ihm ausschließlich (oder zusätzlich) um eine Antwort auf die Frage geht, ob die Verjährungsfrist des § 27 Abs 2 SGB IV bereits vor der Entstehung des Beitragserstattungsanspruchs beginnen kann (vgl S 9 ff der Beschwerdebegründung) oder ausschließlich (oder zusätzlich) um eine Antwort auf Fragen nach dem Anspruchstatbestand, etwa danach, was unter "zu Unrecht entrichtet" iS von § 26 Abs 2 SGB IV zu verstehen ist. So resümiert der Kläger auch, dass aus dem Senatsurteil vom 13.9.2006 (SozR 4-2400 § 27 Nr 2) nicht deutlich werde, was der Senat mit "Rechtsgrund für die Tragung von Beiträgen" meine (vgl S 10 der Beschwerdebegründung; vgl auch S 7). Ferner erschließt sich nicht, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Differenzierung zwischen dem "Rechtsgrund der Beitragsentrichtung" und dem "kausalen Grund der Beitragsentrichtung" haben und welche Rechtsfolge sich daran knüpfen soll, dass ein rückwirkender "Pflichtbescheid" systemimmanent niemals "der Anlass noch die Ursache für die Anmeldung und Beitragszahlung im kausalen Sinn" sein kann (vgl S 7 der Beschwerdebegründung). Schließlich lässt der Kläger offen, in welchem Verhältnis seine Darlegungen zum Beginn der Verjährungsfrist und zum Tatbestand des Beitragserstattungsanspruchs zu sehen sein sollen.

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2. Der Kläger macht des Weiteren für den Fall, dass seiner Auffassung über die "Auslegung" des Senatsurteils vom 13.9.2006 (SozR 4-2400 § 27 Nr 2) gefolgt würde (vgl S 8 der Beschwerdebegründung), eine Abweichung der Berufungsentscheidung von diesem Urteil geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Nach dem Inhalt seiner Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der unter b. gestellten Frage, die auch in diesem Zusammenhang heranzuziehen sind, behauptet er jedoch lediglich, dass das LSG höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet bzw unzutreffend angewandt habe, nicht aber, dass es iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG widersprechende Rechtssätze aufgestellt habe.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.